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   VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19   

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VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19 (https://dejure.org/2021,11025)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27.04.2021 - 6-VII-19 (https://dejure.org/2021,11025)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 27. April 2021 - 6-VII-19 (https://dejure.org/2021,11025)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolglose Popularklage gegen die Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die Versorgungsbezüge der Beamten gemäß Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BayBeamtVG

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 95 Abs. 1 S. 2, Art. 118 Abs. 1; BayBeamtVG Art. 85 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, 5, Art. 98 S. 4; BeamtVG § 55 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 4
    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die Versorgungsbezüge verfassungsgemäß

  • rewis.io

    Rentenversicherung, Leistungen, Rente, Arbeitgeber, Versorgung, Beamte, Unfallversicherung, Dienstherr, Minderung, Besoldungsgruppe, Anrechnung, Popularklage, Ruhegehalt, Arbeitsleistung, gesetzlichen Rentenversicherung, Anrechnung von Leistungen, gesetzlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • VerfGH Bayern, 06.12.2017 - 15-VII-13

    Kein Missverhältnis zwischen Rechten und Pflichten eines Beamten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Gleiches habe er in seiner Entscheidung vom 6. Dezember 2017 (BayVBl 2018, 338) hinsichtlich der Anrechnung von Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung nach der damaligen Fassung des Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG festgestellt.

    Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Be rufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 36 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 24).

    Sie muss vom Dienstherrn selbst erfüllt werden, der sich hinsichtlich keiner der bedeutsamen Alimentationsleistungen durch einen Dritten entlasten darf (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 38 m. w. N.).

    In beiden Entscheidungen wird vielmehr ausdrücklich und zustimmend auf die in der verfassungsgerichtlichen und fachgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Fallgruppe der Anrechenbarkeit von Einkünften bzw. Versorgungsleistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung hingewiesen (VerfGHE 68, 32 Rn. 35 ff.; BayVBl 2018, 338 Rn. 43).

    Sie waren im Unterschied zu den Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht durch das vom Generationenvertrag geprägte Umlageverfahren sowie durch Zuschüsse aus öffentlichen Steuermitteln finanziert und insofern durch besondere soziale Komponenten geprägt, sondern beruhten im Wesentlichen auf dem für private Versicherungsleistungen typischen Kapitaldeckungsprinzip (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.).

    Wie sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256/298; NVwZ-RR 2010, 118) und des Verfassungsgerichtshofs (VerfGHE 68, 32 Rn. 34; BayVBl 2018, 338 Rn. 43) ergibt, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

    Bei den in Art. 85 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BayBeamtVG genannten Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder aus einer befreienden Lebensversicherung fehlte es dagegen, wie in der Entscheidung vom 6. Dezember 2017 im Einzelnen ausgeführt ist, an der Herkunft der Mittel aus einer "öffentlichen Kasse" (BayVBl 2018, 338 Rn. 49 f., 57 f.).

    Ohne die Anrechnung wäre eine ungerechtfertigte Überversorgung bzw. die Gefahr von Doppelleistungen aus öffentlichen Mitteln gegeben (VerfGH BayVBl 2018, 338 Rn. 52, 58).

  • BVerfG, 30.09.1987 - 2 BvR 933/82

    Beamtenversorgung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Die der angegriffenen Vorschrift entsprechende Vorgängerregelung des § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sei vom Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 30. September 1987 (BVerfGE 76, 256) im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG geprüft worden.

    Dazu zählen, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/159; BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/298 ff.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118; vom 23.5.2017 BVerfGE 145, 249 Rn. 82).

    Diese entsteht nicht durch eine Eigenleistung des Versorgungsempfängers, sondern dadurch, dass Rentenrecht und Beamtenversorgungsrecht unterschiedlich strukturiert und nicht hinreichend aufeinander abgestimmt sind, sodass die für den Fall einer verkürzten Lebensarbeitszeit im einen wie im anderen Bereich vorgesehene und insoweit sozial gerechtfertigte überproportionale Versorgung auch dem Mischlaufbahn-Beamten - allerdings grundlos - zugutekommt (BVerfGE 76, 256/310 ff., 316; vgl. auch VerfGHE 36, 157/160).

    Die auf Pflichtbeiträge entfallende Rente fließt überdies in voller Höhe und unabhängig von der Person des Leistenden, also nicht nur hinsichtlich eines Teils und nicht nur bei von bestimmten Arbeitgebern teilweise erbrachten Pflichtbeiträgen, aus einer öffentlichen Kasse (BVerfGE 76, 256/318 f.).

    Wie sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256/298; NVwZ-RR 2010, 118) und des Verfassungsgerichtshofs (VerfGHE 68, 32 Rn. 34; BayVBl 2018, 338 Rn. 43) ergibt, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

  • VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.5.2017 BayVBl 2018, 119 Rn. 48 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2018, 119 Rn. 49 m. w. N.).

  • BVerfG, 16.03.2009 - 2 BvR 1003/08

    Zur Verfassungsmäßigkeit von § 55 Abs 2 S 1 Nr 1 Buchst a BeamtVG - keine

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Dazu zählen, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/159; BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/298 ff.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118; vom 23.5.2017 BVerfGE 145, 249 Rn. 82).

    Wie sich aus der bereits zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 76, 256/298; NVwZ-RR 2010, 118) und des Verfassungsgerichtshofs (VerfGHE 68, 32 Rn. 34; BayVBl 2018, 338 Rn. 43) ergibt, kann sich der Dienstherr von seiner Alimentationspflicht dadurch entlasten, dass er den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte aus einer anderen öffentlichen Kasse verweist, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt sind.

  • VerfGH Bayern, 05.12.1995 - 12-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Ob zusätzlich zum Alimentationsprinzip, das als eine die Beamtenbesoldung und -versorgung betreffende Ausprägung des beamtenrechtlichen Fürsorgegedankens zu verstehen ist (vgl. Badura in Maunz/Dürig, Grundgesetz-Kommentar, Band IV, Art. 33 Rn. 71 f.), auch die gleichfalls aus Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV folgende allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab herangezogen werden kann, erscheint zweifelhaft (vgl. VerfGH vom 5.12.1995 VerfGHE 48, 137/144).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; vom 27.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; vom 27.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • BVerfG, 13.11.1990 - 2 BvF 3/88

    100%-Grenze

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Die zu den allgemeinen Grundsätzen des Berufsbeamtentums zählende Fürsorgepflicht gebietet, durch geeignete Vorkehrungen sicherzustellen, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch bei besonderen finanziellen Belastungen etwa durch Krankheits-, Geburts- oder Pflegefälle nicht gefährdet wird (VerfGH vom 8.10.2012 VerfGHE 65, 218/222 f. m. w. N.; BVerfG vom 13.11.1990 BVerfGE 83, 89/99).
  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Dazu zählen, wie in der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit langem anerkannt ist, vor allem Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie nicht auf einer überwiegend durch den Arbeitnehmer finanzierten freiwilligen Weiter-, Selbst- oder Höherversicherung beruhen (VerfGH vom 21.10.1983 VerfGHE 36, 157/159; BVerfG vom 21.4.1964 BVerfGE 17, 337/350 f.; vom 30.9.1987 BVerfGE 76, 256/298 ff.; vom 16.3.2009 NVwZ-RR 2010, 118; vom 23.5.2017 BVerfGE 145, 249 Rn. 82).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 69-VI-17

    Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19
    Der Antragsteller rügt einen Verstoß gegen die institutionelle Garantie des Be rufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV, die - soweit die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist - ein grundrechtsähnliches Recht gewährt, dessen Verletzung in zulässiger Weise mit der Popularklage gerügt werden kann (VerfGH vom 6.12.2017 BayVBl 2018, 338 Rn. 36 m. w. N.; vgl. auch VerfGH vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 24).
  • BVerfG, 23.05.2017 - 2 BvL 10/11

    Die Anrechnung von Kapitalabfindungen der NATO auf das Ruhegehalt von

  • VG Düsseldorf, 31.10.2022 - 23 K 4081/21
    Dass aber die Höchstgrenzen-Regelung sowie ihr Anknüpfen an das zuletzt innegehabte Amt verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, juris; BVerfG(K), Beschluss vom 16. März 2009 - 2 BvR 1003/08 -, juris; BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2009 - 2 C 43/08 -, juris Rn. 23; BayVerfGH, Entscheidung vom 27. April 2021 - Vf. 6-VII-19 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2018 - 1 E 317/18 -, juris Rn. 31 ff., steht ebenso außer Frage, wie die Befugnis der Mitgliedstaaten, selbst über die Berücksichtigung von Vordienstzeiten und die maximale Höhe der von ihnen autonom zu gewährenden beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche zu bestimmen.
  • VG Würzburg, 23.05.2023 - W 1 K 23.271

    Ruhensberechnung, Anrechenbarkeit von Rentenbezügen für Pflegepersonen auf

    Für seine erbrachten Pflegeleistungen erhält er nach wie vor ein vollwertiges Äquivalent (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 27.4.2021 - Vf. 6-VII-19 - juris Rn. 29).
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