Rechtsprechung
VerfGH Bayern, 27.06.2012 - 17-VII-09 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Unbegründete Popularklage gegen Änderungsbebauungspläne
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Anwendbarkeit der Regelung des Art. 50 GO über die Einschränkung des Vertretungsrechts der Gemeinderatsmitglieder auf die Vertretung des Antragstellers in einem gemeindliches Satzungsrecht betreffenden Popularklageverfahren; Prüfung von offensichtlichen und ...
Wird zitiert von ... (5)
- VGH Bayern, 26.02.2013 - 8 B 11.1708
Sperrung eines nicht gewidmeten Fußwegs durch Grundstückseigentümer, tatsächlich …
Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.;… BVerwG, B.v. 11.6.2010 - 6 B 86/09 - juris Rn. 11; BGH, U.v. 19.6.2012 - II ZR 241/10 - RdL 2012, 296). - VerfGH Bayern, 28.10.2014 - 7-VII-14
Verfassungsrechtliche Überprüfung eines Bebauungsplans
Auch ein Bebauungsplan, der von einer Gemeinde gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen ist, kann sowohl insgesamt als auch hinsichtlich einzelner Festsetzungen Gegenstand einer Popularklage nach Art. 98 Satz 4 BV, Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG sein (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45; vom 23.8.2012 BayVBl 2013, 17; vom 3.12.2013 BayVBl 2014, 237).Ist die Popularklage - wie hier - in zulässiger Weise erhoben, überprüft der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Regelung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung, auch wenn diese - wie das Rechtsstaatsprinzip des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV - keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237).
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch der erlassenen Norm zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.7.2009 BayVBl 2010, 43 f.; VerfGH BayVBl 2013, 45/46; 2014, 237 f.).
Vielmehr bleibt es Aufgabe einer Gemeinde, sich im Rahmen sachgerechter Abwägung selbst darüber schlüssig zu werden, welchen Belangen sie letztlich das stärkere Gewicht beimessen will (VerfGH BayVBl 2013, 45/47 m. w. N.).
- VerfGH Bayern, 03.12.2013 - 8-VII-13
Popularklage gegen Bebauungsplan
Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann außerdem erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 18.4.2002 = VerfGH 55, 57/64; VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/224; VerfGH vom 17.3.2011 = VerfGH 64, 20/25; VerfGH vom 27.06.2012 = BayVBl 2013, 45/46).Art. 3 Abs. 2 BV sowie Art. 141 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 BV sind keine bloßen Programmsätze, sondern enthalten bindendes objektives Verfassungsrecht, an dem die Handlungen und Unterlassungen von Staat, Gemeinden und Körperschaften des öffentlichen Rechts zu messen sind (vgl. VerfGH 61, 172/181 f.; VerfGH vom 13.7.2009 = VerfGH 62, 156/163 f.; VerfGH 64, 20/27; VerfGH BayVBl 2013, 45/47 jeweils m. w. N.).
- VerfGH Bayern, 19.02.2018 - 5-VII-17
Erfolglose Popularklage gegen verordnungsrechtliche Vorausssetzungen für die …
Das Klagerecht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. VerfGH vom 22.7.2008 VerfGHE 61, 172/179; vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45).Dies ist anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. VerfGH vom 27.6.2012 BayVBl 2013, 45).
- VGH Bayern, 09.10.2014 - 8 B 12.1546
Im Rahmen des Rechtsinstituts der Verwirkung kommt dem Umstandsmoment nach dem …
Letzteres ist nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung anzunehmen, wenn ein Antragsteller unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (…vgl. BVerfG [Kammer], B.v. 4.3.2008 - 2 BvR 2111/07 - BVerfGK 13, 382 Rn. 25 m.w.N.; BayVerfGH, E.v. 27.6.2012 - Vf. 17-VII-09 - BayVBl 2013, 45 m.w.N.;… vgl. auch BayVGH, U.v. 26.2.2013 - 8 B 11.1708 - juris Rn. 29; B.v. 2.9.2011 - 7 ZB 11.1033 - BayVBl 2012, 181).