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   VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18   

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VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18 (https://dejure.org/2020,1006)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.01.2020 - 56-VI-18 (https://dejure.org/2020,1006)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. Januar 2020 - 56-VI-18 (https://dejure.org/2020,1006)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    StPO § 152 Abs. 2, § 172; VwGO § 86 Abs. 3, § 101 Abs. 1; EMRK Art. 6 Abs. 1; StGB § 25 Abs. 2, § 339; VfGHG Art. 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Art. 27 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 2 S. 1
    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

  • rewis.io

    Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs -Grundsatz der Subsidiarität einer Verfassungsbeschwerde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (24)

  • VerfGH Bayern, 08.11.2019 - 48-VI-18

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich glücksspielrechtlicher

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 24; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 9; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    aa) Soweit der Beschwerdeführer in der Verfassungsbeschwerde die Auffassung vertritt, dass es auf "einen negativen Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft [...] ganz eindeutig nicht an[komme]" und es "dem Verletzten freistehen [müsse], auf welche Weise er sich gegen die Rechtsverweigerung der Staatsanwaltschaft München I zur Wehr setzen will" (S. 168 der Verfassungsbeschwerde), teilt der Verfassungsgerichtshof diese Auffassung nicht (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 22; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26).

    Die vom Beschwerdeführer zum wiederholten Mal angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Mai 2017 Az. 2 BvR 1453/16 (NJW 2017, 3141) besagt nichts anderes (vgl. dazu bereits VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26).

    cc) Auch der Einwand des Beschwerdeführers, dass es "keinen Unterschied [mache], zu welchem Zeitpunkt die Widerspruchsbehörde, die Münchner GenStA, Gelegenheit zu ihrem Handeln hatte", ob sie also "schon auf eine Vorschaltbeschwerde hin tätig wird oder erst, wenn sie vom Gericht, in diesem Fall vom OLG München, dazu aufgefordert" wird (S. 13 des Schriftsatzes vom 18. Dezember 2018), ändert an dem Subsidiaritätsverstoß nichts, wie der Bayerischer Verfassungsgerichtshof bereits in seiner Entscheidung vom 8. November 2019 (Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 27) ausgeführt hat.

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 20-VI-19

    Zurückweisung einer Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwalts mangels den

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (VerfGH vom 8.6.1984 VerfGHE 37, 79/83; vom 8.11.1991 VerfGHE 44, 136/138 f.; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 9; Müller in Meder/Brechmann, Die Verfassung des Freistaates Bayern, 5. Aufl. 2014, Art. 120 Rn. 25 m. w. N.; Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2. Aufl. 2017, Art. 120 Rn. 68 f. m. w. N.).

    Der Grundsatz der Subsidiarität verlangt, dass ein Beschwerdeführer im fachgerichtlichen Verfahren sowohl den Rechtsweg formal durchlaufen als auch alle zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um die geltend gemachte Verletzung von Verfassungsrecht zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 19; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 24; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 9; BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3 m. w. N.).

    Denn, dass ein Beschwerdeführer allgemein erwartet, ein Rechtsbehelf werde erfolglos bleiben, führt grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall nicht dazu, dass er auf dessen Einlegung im Vorfeld einer Verfassungsbeschwerde verzichten kann (VerfGH vom 28.2.2011 BayVBl 2011, 530/531; vom 15.9.2011 - Vf. 137-VI-10 - juris Rn. 16; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13).

    Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im Verfahren Vf. 47-VI-18) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 32-VI-15

    Verfassungsbeschwerde unzulässig aufgrund fehlender Grundrechtsverletzung und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    2) vom 17.11.2015 Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 10. August 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    Die Erforderlichkeit einer Vorschaltbeschwerde im Klage- bzw. Ermittlungserzwingungsverfahren, war ihm - schon aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 17. November 2015 Vf. 32-VI-15 - bekannt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in einem früheren Verfahren des Beschwerdeführers bereits entschieden, dass in einem solchen Fall die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist (vgl. dazu z. B. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12).

  • VerfGH Bayern, 10.12.2019 - 47-VI-18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Hinweis gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO;

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Damit hat er nicht alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft, um sein Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 27).

    Durch dieses offensichtlich rechtsmissbräuchliche Verhalten (vgl. dazu im Einzelnen den Beschluss vom 20. März 2019 im Verfahren Vf. 47-VI-18) kann der Beschwerdeführer jedoch nicht die Entbehrlichkeit der Vorschaltbeschwerde in anderen Fällen herbeiführen (vgl. VerfGH vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 13).

    Denn zum einen ist es dem Oberlandesgericht nicht verwehrt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei unterbliebener Vorschaltbeschwerde selbst dann als unzulässig zu verwerfen, wenn sich die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen ihrer Anhörung mit der Begründetheit des Anliegens befasst hat (VerfGH vom 10.10.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 30; Kölbel in Münchener Kommentar zur StPO, 2016, § 172 Rn. 49).

  • VerfGH Bayern, 22.09.2015 - 8-VI-15

    Vorschaltbeschwerde im Klageerzwingungsverfahren als vorrangiger Rechtsbehelf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    1) vom 22.9.2015, Vf. 8-VI-15.

    Der Antrag vom 10. August 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

    - den Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Dr. W., der bei der Entscheidung vom 22. September 2015 Vf. 8-VI-15 mitgewirkt hat.

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Richterliche Vorbefassung mit anderen Verfassungsbeschwerdeverfahren desselben

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Zur Begründung wird Bezug genommen auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 im Verfahren Vf. 76-VI-19 (dort I. 2. c)).

    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, die sich regelmäßig der Sache nach im Wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung stützen, und der ständig wiederkehrende Vorwurf der Rechtsbeugung zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2).

  • VerfGH Bayern, 17.11.2015 - 12-VI-15

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde bei Unterlassen einer

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    2) vom 17.11.2015 Vf. 12-VI-15 und 3) vom 17.11.2015 Vf. 32-VI-15 jeweils einer gemeinschaftlichen Rechtsbeugung gem. §§ 339, 25 II StGB strafbar gemacht" hätten.

    Der Antrag vom 10. August 2018 auf Ablehnung der Richter des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs, die an Entscheidungen vom 22. September und/oder 17. November 2015 in den Verfahren Vf. 8-VI-15, Vf. 12-VI-15 und Vf. 32-VI-15 mitgewirkt haben, ist offensichtlich unzulässig.

  • OLG Koblenz, 03.01.1977 - 1 AR 44/76

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den im Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 13. November 2019 Vf. 76-VI-19 aufgeführten Verfahren eine Vielzahl von Strafanzeigen und Ablehnungsgesuchen angebracht hat, die sich regelmäßig der Sache nach im Wesentlichen auf die Behauptung einer unrichtigen Rechtsanwendung stützen, und der ständig wiederkehrende Vorwurf der Rechtsbeugung zeigen, dass der Beschwerdeführer Strafanzeigen und Ablehnungsgesuche "mit Methode" betreibt, um demonstrativ sein allgemeines Misstrauen und seine Ablehnung der Justiz zu äußern und darüber hinaus zu versuchen, die Staatsanwälte und Richter zu verunsichern, um letztlich zu einer für ihn günstigeren Entscheidung zu gelangen (vgl. dazu z. B. OLG Koblenz vom 3.1.1977 - 1 AR 44/76 Str - juris Rn. 2).
  • VerfGH Bayern, 02.03.2017 - 1-VI-16

    Fremdenverkehrsbeitrag wegen nichtgewerbsmäßiger Vermietung von Geschäftsräumen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Ein diesbezüglicher Verstoß sowie eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) kämen allenfalls in Betracht, wenn das Oberlandesgericht das Prozessrecht in einer Weise ausgelegt und gehandhabt hätte, die unter Berücksichtigung der genannten Rechte unvertretbar wäre (VerfGH vom 2.3.2017 - Vf. 1-VI-16 - juris Rn. 19; vom 13.3.2018 - Vf. 31- VI-16 - juris Rn. 39).
  • VerfGH Bayern, 24.05.2019 - 23-VI-17

    Angebliche Untätigkeit nach Strafanzeigen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.01.2020 - 56-VI-18
    Dabei kann dahinstehen, ob eine Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 120 BV zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof auf eine Verletzung des Rechts auf effektiven Rechtsschutz - das der Beschwerdeführer vereinzelt anführt (z. B. auf S. 168 und 190 der Verfassungsbeschwerde) - überhaupt gestützt werden kann (vom Verfassungsgerichtshof bisher offengelassen; vgl. VerfGH vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37).
  • BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvR 851/03

    Teils wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässige, im Übrigen unbegründete

  • VerfGH Bayern, 28.02.2011 - 84-VI-10
  • VerfGH Bayern, 15.09.2011 - 137-VI-10

    Verwerfung eines Klageerzwingungsantrags als unzulässig

  • BVerfG, 04.06.2019 - 1 BvR 1011/19

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde bezüglich der Erhebung des

  • BVerfG, 11.02.2019 - 1 BvR 3/19

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis in einem

  • BVerfG, 08.07.2019 - 1 BvR 363/19

    Erhebung einer Vorschaltbeschwerde vor Einleitung des Klageerzwingungsverfahrens

  • BVerfG, 22.05.2017 - 2 BvR 1453/16

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiederaufnahme eines

  • OLG München, 05.10.2017 - 2 Ws 1235/17

    Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen am Maßstab des Willkürverbots

  • VerfGH Bayern, 08.02.2019 - 67-VI-17
  • BVerfG, 18.10.2017 - 1 BvR 2116/17
  • BVerfG, 10.03.2016 - 2 BvR 408/16

    Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung einer

  • VerfGH Bayern, 08.11.1991 - 14-VI-88

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen

  • VerfGH Bayern, 22.10.2018 - 74-VI-17

    Klageerzwingungsverfahren (Zulässigkeit eines Antrags auf gerichtliche

  • VerfGH Bayern, 25.08.2016 - 2-VI-15

    Klageerzwingungsverfahren

  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 102-VI-19

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts

    Am 7. Oktober 2019 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft München I Strafanzeige gegen den Präsidenten des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs Küspert "wegen Unterlassen einer Entscheidung im Verfahren" Vf. 56-VI-18, "strafbar als Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt (§§ 339, 258 a StGB)".

    In dem verfassungsgerichtlichen Verfahren Vf. 56-VI-18 hatte sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 2018 Az. 2 Ws 306/18 KL gewandt, mit dem sein Antrag auf Verpflichtung der Staatsanwaltschaft München I zur förmlichen Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen eine vormalige Staatsanwältin wegen Rechtsbeugung und Strafvereitelung im Amt als unzulässig verworfen worden war.

    Mit seiner Strafanzeige trug der Beschwerdeführer vor, er habe im Verfahren Vf. 56-VI-18 den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall - voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI- 18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - Vf. 31-VI-19 - juris Rn. 10; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.2.2020 - Vf. 51-VI-19 - juris Rn. 10).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Einwände begründen keinen Verstoß gegen seine verfassungsmäßigen Rechte (vgl. z. B. VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 29 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 31 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 27 f.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 33 f.; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 28 f.).

  • VerfGH Bayern, 17.10.2023 - 72-VI-21

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde bezüglich eines Klageerzwingungsverfahrens wegen

    Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, der einen effektiven Rechtsschutz garantiert (BVerfG vom 22.11.2016 - 1 BvL 6/14 - juris Rn. 19), rügt, kann die vom Verfassungsgerichtshof bislang offengelassene Frage, ob die aus Art. 3 Abs. 1 BV hergeleitete Justizgewährungspflicht auch ein (inhaltsgleiches) subjektives verfassungsmäßiges Recht auf effektiven Rechtsschutz im Sinn von Art. 120 BV begründet (vgl. VerfGH vom 24.3.2014 VerfGHE 67, 58 Rn. 40; vom 22. Oktober 2018 BayVBl 2019, 465; vom 24.5.2019 - Vf. 23-VI-17 - juris Rn. 37; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 29), weiterhin dahinstehen (vgl. die nachfolgenden Ausführungen unter 4. c) und 5).

    Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3; NJW 2017, 3141 Rn. 3).

  • VerfGH Bayern, 09.02.2022 - 62-VI-20

    Anforderungen an Darlegung eines Grundrechtsverstoßes bei Verfassungsbeschwerde

    Keines der noch nicht verbeschiedenen Ablehnungsgesuche des Beschwerdeführers bezieht sich auf einen an dieser Entscheidung mitwirkenden Richter, sodass sie gegenstandslos sind und es keiner Entscheidung über sie bedarf (vgl. VerfGH vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris [Nr. 1 des Tenors und Rn. 11 bis 14]; vgl. auch BVerfG vom 31.8.2011 - 2 BvR 1979/08 - juris Rn. 5; vom 19.6.2012 BVerfGE 131, 239/252; vom 18.4.2021 - 1 BvR 1180/17 - juris Rn. 4).
  • VerfGH Bayern, 20.04.2021 - 44-VI-20

    Verfassungsbeschwerde nach offensichtlich unzulässiger ablehnender Anhörungsrüge

    Versäumt ein Beschwerdeführer eine prozessuale oder tatsächliche Möglichkeit, um eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte auszuräumen, so begibt er sich dieser Rechte (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23 m. w. N.; vom 21.8.2019 - Vf. 9-VI-18 - juris Rn. 28 m. w. N.; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16 m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 2.11.2001 - 2 BvR 1098/00 - juris Rn. 12 ff.).
  • VerfGH Bayern, 02.12.2020 - 76-VI-19

    Umzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung eines

    Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs setzt eine Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Oberlandesgerichts über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 172 Abs. 1 und 2 StPO grundsätzlich - und auch im vorliegenden Fall - voraus, dass zuvor auf Beschwerde des Antragstellers ein ablehnender Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft ergangen ist (vgl. VerfGH vom 17.11.2015 - Vf. 32-VI-15 - juris Rn. 12; vom 22.10.2018 BayVBl 2019, 465 Rn. 20; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 23; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 51-VI-18 - juris Rn. 25; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 18; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI- 18 - juris Rn. 25; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 10; vom 10.12.2019 - Vf. 31-VI-19 - juris Rn. 10; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 17; vom 4.2.2020 - Vf. 51-VI-19 - juris Rn. 10).

    Die Auffassung des Beschwerdeführers, dass die Vorschaltbeschwerde entbehrlich gewesen sei, greift nicht durch (vgl. z. B. VerfGH BayVBl 2019, 465 Rn. 21 ff.; vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 24 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 26 ff.; vom 8.11.2019 - Vf. 77-VI-18 - juris Rn. 20 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 28 ff.; vom 10.12.2019 - Vf. 20-VI-19 - juris Rn. 11 ff.; vom - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 19 ff.).

    Die vom Beschwerdeführer gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts angeführten Einwände begründen keinen Verstoß gegen seine verfassungsmäßigen Rechte (vgl. z. B. VerfGH vom 7.11.2019 - Vf. 46-VI-18 - juris Rn. 29 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI-18 - juris Rn. 31 f.; vom 8.11.2019 - Vf. 77- VI-18 - juris Rn. 27 f.; vom 10.12.2019 - Vf. 47-VI-18 - juris Rn. 33 f.; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 28 f.).

  • VerfGH Bayern, 15.09.2023 - 20-VI-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Erinnerungsentscheidung

    Er muss das ihm Mögliche tun, damit eine Grundrechtsverletzung im fachgerichtlichen Instanzenzug unterbleibt oder beseitigt wird, und alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden und zumutbaren prozessualen Möglichkeiten ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. VerfGH vom 2.2.2017 - Vf. 36-VI-14 - juris Rn. 23; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 61-VI-19 - juris Rn. 39; vom 27.12.2022 - Vf. 32-VI-22 - juris Rn. 21, jeweils m. w. N.; vgl. auch BVerfG vom 10.3.2016 - 2 BvR 408/16 - juris Rn. 3; vom 22.5.2017 NJW 2017, 3141 Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 27.05.2020 - 81-VI-20

    Baugenehmigung, Bebauungsplan, Verfassungsbeschwerde, Vorhaben,

    Aus dem Erfordernis der Erschöpfung des Rechtswegs folgt nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, dass die Verfassungsbeschwerde wegen ihres subsidiären Charakters über Art. 51 Abs. 2 Satz 1 VfGHG hinaus nur zulässig ist, wenn alle prozessualen und faktischen Möglichkeiten ausgeschöpft sind, um dem als verfassungswidrig beanstandeten Hoheitsakt entgegenzutreten (VerfGH vom 21.8.2019 - Vf. 9-VI-18 - juris Rn. 28; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 16; BayVBl 2021, 516 Rn. 48).
  • VerfGH Bayern, 12.01.2022 - 55-VI-21

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Pflicht, für das Betreten eines

    Deshalb entscheidet der Verfassungsgerichtshof in dieser Besetzung auch über das Ablehnungsgesuch (VerfGH vom 8.11.2019 - Vf. 48-VI- 18 - juris Rn. 13; vom 28.1.2020 - Vf. 56-VI-18 - juris Rn. 14).
  • OLG München, 30.10.2020 - 4d Ws 224/20

    Keine Verbescheidung rechtsmissbräuchlicher Gegenvorstellungen

    Denn die Justizbehörden sollen so oft und so lange mit Eingaben und der Wiederholung der gleichen verfehlten Behauptungen überschwemmt werden, bis dem eigenen Rechtsverständnis Geltung verschafft worden ist (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 - Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495] für den Fall von Verfassungsbeschwerden und Strafanzeigen).
  • OLG München, 09.03.2022 - 4 Ws 27/22

    Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags und Verwerfung des Klagerzwingungsantrags

    Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten (s. BayVerfGH, Entscheidung v. 28.01.2020 - Vf. 56-VI-18 [BeckRS 2020, 495]) ergibt sich bei dieser Sachlage für jeden Einsichtigen ohne Schwierigkeiten - und für den Antragsteller aufgrund der vorangegangenen Senatsbeschlüsse.
  • OLG München, 02.03.2022 - 4 Ws 26/22

    Rechtsmissbräuchliches Verhalten im Zusammenhang mit dem

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