Rechtsprechung
   VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,39013
VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21 (https://dejure.org/2021,39013)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28.09.2021 - 74-IVa-21 (https://dejure.org/2021,39013)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 28. September 2021 - 74-IVa-21 (https://dejure.org/2021,39013)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,39013) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Erfolgloser Eilantrag gegen die vorübergehende Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Maskenpflicht für Abgeordnete auch am Platz im Bayerischen Landtag

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BV Art. 13 Abs. 2, Art. 16a; VfGHG Art. 26 Abs. 1
    Unzulässiger Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen sog. Maskenpflicht in parlamentarischen Sitzungen des Bayrischen Landtages auch am Platz

  • rewis.io

    Maximilianeum, 81627 München

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eilantrag abgelehnt - Auch im Landtag gilt die Maskenpflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Bayern, 06.05.2021 - 37-IVa-21

    Erfolglose Eilanträge gegen die Masken- und Testpflicht im Landtag

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    a) Einstweilige Anordnungen können nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 19.7.1982 VerfGHE 35, 82/87; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Im Organstreit, der als kontradiktorische Parteistreitigkeit maßgeblich der gegenseitigen Abgrenzung der Kompetenzen von Verfassungsorganen oder ihrer Teile in einem Verfassungsrechtsverhältnis, nicht hingegen der Kontrolle der objektiven Verfassungsmäßigkeit eines bestimmten Organhandelns dient, stellt der Verfassungsgerichtshof in der Regel lediglich fest, ob die beanstandete Maßnahme gegen verfassungsmäßige Rechte verstößt (vgl. z. B. VerfGH vom 27.6.1977 VerfGHE 35, 48; vom 6.6.2011 BayVBl 2011, 662; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

    Die mit der 5. Anordnung und Dienstanweisung vom 19. Juli 2021 getroffenen, mit Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 geänderten und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft tretenden Anordnungen (nach Angaben der Antragsgegnerin sind zum 1. Oktober 2021 "Änderungen in einzelnen Punkten geplant"; die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung soll aber im Wesentlichen auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2021 unberührt bleiben) dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 41).

    In der konkreten Bewertung der Situation und bei der Abwägung der Interessen steht der Präsidentin des Bayerischen Landtags als Verfassungsorgan ein Einschätzungsspielraum zu (vgl. dazu VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 46), der hier jedenfalls nicht offensichtlich überschritten ist.

  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 9/20

    Erfolgloser Eilantrag zu Vorkehrungen beim Wahlverfahren einer Vizepräsidentin

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Kassatorische oder rechtsgestaltende Wirkung kommt der Entscheidung im Organstreit nicht zu (vgl. dazu auch BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 25 m. w. N.).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 23 m. w. N.).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist von den Antragstellern darzulegen (BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26 m. w. N.).

    bb) Zum anderen haben die Antragsteller auch insoweit keine Sonderkonstellation dargelegt, in der ausnahmsweise eine endgültige Vereitelung der geltend gemachten organschaftlichen Rechte zu befürchten wäre und ihnen insoweit unter Berücksichtigung der strengen Maßstäbe für einen auch nur vorübergehenden Eingriff des Verfassungsgerichtshofs in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. BVerfG vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 01.12.2020 - 90-IVa-20

    Äußerungen einer Parlamentspräsidentin gegenüber einer Parlamentsfraktion auf

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

  • VerfGH Bayern, 14.09.2020 - 70-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen Maßnahmen der

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

    Die mit der 5. Anordnung und Dienstanweisung vom 19. Juli 2021 getroffenen, mit Allgemeinverfügung vom 7. September 2021 geänderten und mit Ablauf des 30. September 2021 außer Kraft tretenden Anordnungen (nach Angaben der Antragsgegnerin sind zum 1. Oktober 2021 "Änderungen in einzelnen Punkten geplant"; die Pflicht zur Mund-Nasen-Bedeckung soll aber im Wesentlichen auch für die Zeit nach dem 1. Oktober 2021 unberührt bleiben) dienen dem legitimen, der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates für das Leben und die körperliche Unversehrtheit entsprechenden Ziel, der weiteren Ausbreitung von Infektionen mit dem Corona-Virus entgegenzuwirken, sowie dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Interesse an der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Landtags als Verfassungsorgan (vgl. VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 24; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 41).

  • VerfGH Bayern, 09.11.2020 - 98-IVa-20

    Erfolgloser Antrag auf einstweilige Anordnung gegen die Ablehnung eines

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Ist ein Antrag nicht offensichtlich erfolgversprechend oder offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so hat der Verfassungsgerichtshof allein die Folgen abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Antragsteller aber in der Hauptsache Erfolg hätten, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die einstweilige Anordnung erlassen würde, der Antrag aber im Hauptsacheverfahren abzuweisen wäre (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 14.9.2020 -Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 15).

  • BVerfG, 22.07.2020 - 2 BvE 3/19

    Erfolgloser Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Eine Abweichung von dem Grundsatz, dass der Inhalt einer einstweiligen Anordnung nicht über die im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgen hinausgehen darf, kommt daher allenfalls in Sonderkonstellationen in Betracht, wenn allein hierdurch die Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinn einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts verhindert werden kann (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 18; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 16; BVerfG vom 22.7.2020 NVwZ 2020, 1422 Rn. 40 m. w. N.; vom 7.7.2021 - 2 BvE 9/20 - juris Rn. 26).
  • VerfGH Bayern, 04.02.1991 - 4-IV-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 - Vf. 98-IVa-20 - juris Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14).
  • VerfGH Bayern, 11.08.2021 - 97-IVa-20

    Mitgliedschaft des Landtages im "Bündnis für Toleranz"

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Für eine objektive Feststellung der Verfassungswidrigkeit einer Maßnahme ist daher im Organstreit ebenso wenig Raum wie für eine über die Feststellung einer Verletzung der Rechte der Antragsteller hinausgehende Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einem bestimmten Verhalten (vgl. VerfGH vom 11.8.2021 - Vf. 97-IVa-20 - juris Rn. 25 m. w. N.).
  • BVerfG, 30.10.2018 - 2 BvQ 90/18

    Erfolgloser Eilantrag auf Untersagung von Äußerungen des Bundesinnenministers

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).
  • BVerfG, 17.09.2019 - 2 BvQ 59/19

    Eilantrag auf Verhinderung des Inkrafttretens von Gesetzen erfolglos

    Auszug aus VerfGH Bayern, 28.09.2021 - 74-IVa-21
    Dies gilt insbesondere im Organstreitverfahren, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit einen Eingriff in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. VerfGH vom 1.12.2020 - Vf. 90- IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; BVerfG vom 30.10.2018 BVerfGE 150, 163 Rn. 10; vom 17.9.2019 BVerfGE 152, 55 Rn. 16).
  • BVerfG, 07.07.2021 - 2 BvE 2/20

    Erfolgloser Eilantrag zum Vorschlagsrecht für die Wahl einer Vizepräsidentin oder

  • VerfGH Bayern, 19.07.1982 - 84-IV-82
  • VerfGH Bayern, 06.06.2011 - 49-IVa-10

    Organstreitverfahren: Schriftliche Anfragen zu sog. Resonanzstudien

  • VerfGH Bayern, 13.01.2022 - 88-IVa-21

    Unzulässigkeit einer einstweiligen Anordnung gegen coronabedingte Anordnungen

    In früheren Eilverfahren zu hausrechtlichen Regelungen der Landtagspräsidentin in vorangegangenen Anordnungen und Dienstanweisungen - dazu ergangene Entscheidungen werden in der Antragsschrift auszugsweise zitiert, die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 6 waren teilweise selbst Beteiligte - war hingegen insoweit zutreffend jeweils die Präsidentin des Bayerischen Landtags als beteiligungsfähige Antragsgegnerin in Anspruch genommen worden (vgl. VerfGH vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

    Zwar ist der Antrag auf einstweilige Anordnung - anders als der zur Hauptsache, mit dem allgemein die Nichtigerklärung bestimmter Regelungen, nämlich Nrn. 3, 4 und 6 der 6. Anordnung und Dienstanweisung begehrt wird - nicht auf eine generelle Außervollzugsetzung der angegriffenen Maßnahmen gerichtet und damit nicht drittbezogen (vgl. dazu VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 18), sondern auf die Durchsetzung der als verletzt behaupteten Rechte der Antragsteller beschränkt.

    Es ist weder substanziiert dargelegt noch sonst ersichtlich, dass einem, mehreren oder allen Antragstellern bei Nichtergehen der einstweiligen Anordnung ein schwerer Nachteil drohen und in diesem Sinn eine dringende Gebotenheit vorliegen würde (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 19; BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 33).

  • VerfGH Bayern, 25.10.2023 - 70-IVa-20

    Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur Pandemiebewältigung im Maximilianeum im

    Bei der konkreten Bewertung der Gefahrenlage sowie bei der Wahl der zur Zielerreichung in Betracht kommenden Mittel und damit auch bei der Frage ihrer Erforderlichkeit verfügt die Landtagspräsidentin aber über einen verfassungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum (VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 28; vgl. auch VerfGH BW NVwZ-RR 2022, 403 Rn. 71; Blum in Morlok/Schliesky/Wiefelspütz, Parlamentsrecht, § 21 Rn. 33; Brocker in Bonner Kommentar, GG, Art. 40 Rn. 290), da die Verfassung ihr das Hausrecht an den Parlamentsräumen als eine eigenständig auszuübende Kompetenz übertragen hat (vgl. zum Bundestag BVerfG vom 6.5.2005 NJW 2005, 2843 f.).
  • VerfGH Bayern, 30.03.2022 - 13-IVa-22

    Weiterer erfolgloser Eilantrag gegen Maßnahmen der Landtagspräsidentin zur

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14).

    Dass eine Sonderkonstellation gegeben ist, die eine Ausnahme von der grundsätzlichen Unzulässigkeit einer Anordnung gebietet, die über den im Hauptsacheverfahren bewirkbaren Rechtsfolgenausspruch im Organstreitverfahren hinausgeht, ist vom Antragsteller darzulegen (vgl. BVerfG NVwZ 2021, 1368 Rn. 26 m. w. N.; zum Ganzen VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16).

  • VerfG Schleswig-Holstein, 21.01.2022 - LVerfG 1/22

    Eilanträge gegen Beschlüsse des Landtags und die Durchführung von

    (vgl. für das Bundesverfassungsrecht BVerfG, Beschlüsse vom 12. März 2019, a. a. O.,, juris Rn. 13 ff., vom 22. Juli 2020, a. a. O., juris Rn. 38 ff. und vom 7. Juli 2021, a. a. O., juris Rn. 21 ff., jeweils m. w. N.; ferner VerfGH Bayern, Entscheidungen vom 28. September 2021 - Vf. 74-IVa-21 -, juris Rn. 16 und vom 13. Januar 2022 - Vf. 88-IVa-21 -, juris Rn. 18).
  • VerfGH Bayern, 30.10.2023 - 58-IVa-23

    Erfolgloser Eilantrag der AfD-Landtagsfraktion mit dem Ziel der Teilnahme eines

    Einstweilige Anordnungen können zudem nur dazu dienen, eine vorläufige Regelung zu treffen; die Entscheidung über den Erlass einer einstweiligen Anordnung darf die Hauptsacheentscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen (VerfGH vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 05.04.2022 - 2-VII-22

    Popularklage gegen Registerpflicht für Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen

    Auch ist das Verfahren nach Art. 26 Abs. 1 VfGHG ebenso wenig wie das nach § 32 BVerfGG darauf angelegt, möglichst lückenlosen vorläufigen Rechtsschutz vor dem Eintritt auch endgültiger Folgen zu bieten (vgl. VerfGH vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 16; vom 13.1.2022 - Vf. 88-IVa-21 - juris Rn. 18; jeweils zu Organstreitigkeiten unter Verweis auf BVerfG vom 7.7.2021 NVwZ 2021, 1368 Rn. 23; vgl. allgemein, zur vorläufigen Außervollzugsetzung von Gesetzen und zu Verfassungsbeschwerden auch BVerfG vom 14.5.1996 BVerfGE 94, 166/215 ff.; vom 9.12.2013 - 2 BvR 2541/13 - juris Rn. 5 m. w. N.; vom 9.2.2022 - 2 BvR 167/22 - juris Rn. 3).
  • VerfGH Bayern, 20.06.2023 - 15-IVa-23

    Beweisantrag, Ablehnung, Anordnungsgrund, Untersuchungsausschuss, Anordnung,

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG, also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG (VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 13).
  • VG Neustadt, 23.05.2022 - 3 K 649/21

    Corona-Pandemie - einschränkende Regelungen für die Sitzung des Kreistages

    Soweit man nicht mit Teilen der Rechtsprechung davon ausgeht, dass in der Anordnung zum Tragen einer Maske auch am Platz und damit während des jeweiligen Redebeitrags bereits eine Beeinträchtigung der Ausübung des freien Mandats eines Kreistagsmitglieds nicht zu erblicken ist (vgl. BayVGH, Beschlüsse vom 8.6.2021, a. a. O. und vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21; a.A. OVG Saarlouis, a. a. O.), waren die Testpflicht und die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter Berücksichtigung der dem Landrat bei der Ausübung des Ordnungsrechts als Ausprägung des Selbstorganisationsrechts des Kreistages zustehenden Einschätzungsprärogative (vgl. OVG Saarlouis, a. a. O.) und der Tatsache, dass zum damaligen Zeitpunkt eine epidemische Lage von nationaler Tragweite aufgrund der Ausbreitung der sog. Delta-Variante weiter bestand (vgl. https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/DESH/Bericht_VOC_2021-07-07.pdf?*blob=publicationFile), dazu geeignet, in dem bestehenden Spannungsfeld des Schutzes von Leib- und Leben der Kreistagsmitglieder durch eine Verminderung des Infektionsrisikos einerseits und der Ausübung des freien Mandats im Sinne eines Rede-, Antrags-, Stimm- und Wahlrechts andererseits einen möglichst schonenden, verfassungsrechtlich unbedenklichen Ausgleich im Sinne praktischer Konkordanz herbeizuführen.
  • VerfGH Bayern, 07.03.2023 - 15-IVa-23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen der Ablehnung von auf die

    Diese Regelung bezieht sich auf alle Verfahrensarten im Sinn des Art. 2 VfGHG , also auch auf Verfassungsstreitigkeiten (Organstreitverfahren) gemäß Art. 64 BV, Art. 49 VfGHG ( VerfGH vom 4.2.1991 VerfGHE 44, 9/14; vom 14.9.2020 - Vf. 70-IVa-20 - juris Rn. 8; vom 9.11.2020 BayVBl 2021, 51 Rn. 7; vom 1.12.2020 - Vf. 90-IVa-20 - juris Rn. 10; vom 6.5.2021 - Vf. 37-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 28.9.2021 - Vf. 74-IVa-21 - juris Rn. 14; vom 30.3.2022 - Vf. 13-IVa-22 - juris Rn. 13).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht