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   VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13, 14-VII-16   

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VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13, 14-VII-16 (https://dejure.org/2018,18223)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29.06.2018 - 4-VII-13, 14-VII-16 (https://dejure.org/2018,18223)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 29. Juni 2018 - 4-VII-13, 14-VII-16 (https://dejure.org/2018,18223)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Bayerischer Verfassungsgerichtshof PDF

    Glücksspielrechtliche Regelungen für Spielhallen, Prüfungsumfang des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit Bundesrecht

  • BAYERN | RECHT

    GG Art. 100 Abs. 1, Abs. 3; BV Art. 3 Abs. 1 S. 1; GlüStV § 26 Abs. 2; AGGlüStV Art. 9 Abs. 3 S. 1, Art. 11 Abs. 2, Art. 12, Art. 13 Abs. 1 Nr. 7
    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen Spielhallen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einhaltung eines Mindestabstands von nunmehr 500 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen; Popularklagen gegen glücksspielrechtliche Regelungen hinsichtlich teilweiser Zulässigkeit bei Wiederholung bereits entschiedener Normenkontrollanträge; Prüfungsumfang des ...

  • Wolters Kluwer

    Popularklagen gegen glücksspielrechtliche Regelungen bei Wiederholung bereits entschiedener Normenkontrollanträge; Prüfungsumfang des Verfassungsgerichtshofs im Zusammenhang mit Bundesrecht; Bayrische Verfassung als Prüfungsmaßstab im Popularklageverfahren; Einhalten ...

  • rewis.io

    Unzulässige Popularklagen gegen Bestimmungen zum Mindestabstand zwischen Spielhallen

  • vdai.de PDF

    Die Regelungen im GlüStV sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von nunmehr 500 Metern Luftlinie einzuhalten ist (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 AGGlüStV) und für Spielhallen Sperrzeiten gelten (§ 26 Abs. 2 GlüStV, Art. 11 Abs. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (21)

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Die Antragsteller zu II.1 bis II.4 waren auch Antragsteller im Verfahren Vf. 19-VII-12, über das der Verfassungsgerichtshof am 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101 ff.) entschieden hat.

    Der Verfassungsgerichtshof habe mit seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101 ff.) bereits über die Verfassungsmäßigkeit des glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalts, des Abstandsgebots von (damals) 250 Metern Luftlinie, des Verbots von Spielhallen im Verbund und der Übergangsregelungen entschieden.

    Soweit die Verfassungsmäßigkeit des Erlaubnisvorbehalts (§ 24 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV), der Regelungen zum Abstandsgebot (§ 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV), des Verbots von Spielhallen in einem baulichen Verbund (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV) und der Übergangsvorschriften für bestehende Spielhallen (§ 29 Abs. 4 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV) angezweifelt werde, habe der Verfassungsgerichtshof die verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101 ff.) bereits ausdrücklich festgestellt.

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101 ff.) festgestellt, dass die Regelungen im Glücksspielstaatsvertrag sowie im Ausführungsgesetz zu diesem Vertrag, wonach die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle der glücksspielrechtlichen Erlaubnis bedürfen (§ 24 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GlüStV, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 AGGlüStV), zwischen Spielhallen ein Mindestabstand von 250 Metern Luftlinie einzuhalten ist (§ 25 Abs. 1 GlüStV, Art. 9 Abs. 3 AGGlüStV) und eine Spielhalle nicht in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen darf (§ 25 Abs. 2 GlüStV, Art. 9 Abs. 2 Satz 1 AGGlüStV), mit der Bayerischen Verfassung vereinbar sind.

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung ist jeweils eine umfassende Prüfung anhand aller in Betracht kommender Normen der Bayerischen Verfassung erfolgt, selbst wenn sie von den damaligen Antragstellern nicht als verletzt bezeichnet worden sind oder keine Grundrechte verbürgen (VerfGHE 66, 101/110; 68, 198 Rn. 117).

    Der Verfassungsgerichtshof geht für die Frage, ob eine landesrechtliche Vorschrift als Gegenstand seiner Kontrolle nach Art. 98 Satz 4 BV auf ihre Vereinbarkeit mit (höherrangigem) Bundesrecht zu prüfen ist, seit seiner Entscheidung vom 28. Juni 1988 (VerfGHE 41, 59 ff.), so auch in den Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101/111) und vom 25. September 2015 (VerfGHE 68, 198 Rn. 134, 227), in ständiger Rechtsprechung von folgendem Grundsatz aus:.

    Die tragenden Erwägungen des Staatsgerichtshofs (juris Rn. 457 ff.) enthalten keine - für den bayerischen Rechtsraum maßgeblichen - neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die bei der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 28. Juni 2013 unberücksichtigt geblieben wären (vgl. VerfGHE 66, 101/115 ff.).

    Insoweit wird zunächst auf die Entscheidung vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101 ff.) Bezug genommen, in der der Verfassungsgerichtshof den bis zum 31. Juli 2017 geltenden Mindestabstand von 250 Metern als verfassungsgemäß erachtet hat.

  • BVerfG, 31.03.2016 - 2 BvR 1576/13

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde betreffend die Berechtigung von Unionsbürgern

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Er dürfe sich nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016 (NVwZ-RR 2016, 521) nicht wie bisher darauf beschränken, ob schwerwiegende und krasse Verstöße gegen Bestimmungen des Grundgesetzes vorlägen, sondern habe eine vollständige Prüfung auch am Maßstab des Bundesverfassungsrechts vorzunehmen.

    Insbesondere ergeben sich solche Umstände nicht aus den von den Antragstellern angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016 (NVwZ-RR 2016, 521) und des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg vom 17. Juni 2014 (Az. 15/13 - juris).

    Die Antragsteller messen für ihre gegenteilige Auffassung den vom Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 31. März 2016 (NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 54 f.; dazu Möstl, BayVBl 2017, 659 ff.) geäußerten Zweifeln eine Bedeutung bei, die sie nicht haben und im Übrigen als nicht entscheidungserhebliches obiter dictum in einem nicht bindenden Nichtannahmebeschluss durch eine Kammer (vgl. §§ 93 a, 93 b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG; Sperlich in Umbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. 2005, § 93 b Rn. 32) nicht beanspruchen können.

    Nur auf diese zuletzt genannte - seltene - Fallgruppe, in der es um die Vereinbarkeit der Bayerischen Verfassung mit denjenigen Bestimmungen des Grundgesetzes geht, welche die Verfassungsautonomie der Länder begrenzen, beziehen sich die vom Bundesverfassungsgericht geäußerten Zweifel an der Vertretbarkeit eines eingeschränkten Prüfungsumfangs (BVerfG NVwZ-RR 2016, 521 Rn. 54).

    Demnach bestand und besteht für den Verfassungsgerichtshof auch mit Blick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 31. März 2016 (NVwZ-RR 2016, 521 ff.) kraft Bundesrechts keine Verpflichtung, die Frage der Vereinbarkeit von Landesrecht mit der Kompetenzordnung des Grundgesetzes (und sonstigem Bundesrecht mit Ausnahme des die Verfassungsautonomie der Länder begrenzenden Bundesverfassungsrechts) zu prüfen.

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Einer erneuten Prüfung in einem weiteren Popularklageverfahren bedarf es umso weniger, als das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. März 2017 in ausdrücklicher Auseinandersetzung mit den Argumenten des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg und in Übereinstimmung mit dem Verfassungsgerichtshof entschieden hat, dass der in der bayerischen Übergangsregelung (§ 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV i. V. m. Art. 11 Abs. 1 Satz 2 AGGlüStV) festgelegte Stichtag dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinreichend Rechnung trägt (BVerfGE 145, 20 Rn. 196 ff.).

    Bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht und der Dringlichkeit der sie rechtfertigenden Gründe wird die Grenze der Zumutbarkeit nach wie vor nicht überschritten, zumal es im Hinblick auf bestehende Spielhallen und auf solche, für die der vollständige Antrag auf Erlaubnis bis zum 30. Juni 2017 gestellt wurde, beim Mindestabstand von 250 Metern verbleibt (vgl. zum in Berlin und im Saarland geltenden Mindestabstand von 500 Metern BVerfGE 145, 20 Rn. 119 ff.).

    Der Gesetzgeber ergänzt damit die ihrerseits zulässige räumliche Begrenzung des Spielangebots durch Abstandsgebot und Verbundverbot um eine zeitliche Komponente und schränkt auch in der Kombination der Maßnahmen die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber in zulässiger Weise ein (BVerfGE 145, 20 Rn. 155 f.).

    Das Übergangsrecht insgesamt stellt einen zulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit der Spielhallenbetreiber und eine gleichfalls zulässige Eigentumsbegrenzung dar (BVerfGE 145, 20 Rn. 176 ff.).

  • VerfGH Bayern, 26.03.2018 - 15-VII-16

    Popularklage - Regelungen aus dem Wahlvorschlagsrecht der Parteien

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip kann erst dann angenommen werden, wenn der Widerspruch zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (zuletzt etwa VerfGH vom 11.1.2017 - Vf. 7-VII-16 - juris Rn. 33; vom 4.4.2017 BayVBl 2017, 553 Rn. 26; vom 19.3.2018 - Vf. 4-VII-16 - juris Rn. 38; vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 96).

    So ist etwa bei Auslegung der durch Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 BV gewährleisteten Wahlgrundsätze sowie bei Bestimmung des Inhalts des Demokratieprinzips zu berücksichtigen, dass die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern aufgrund des Homogenitätsgrundsatzes gemäß Art. 28 Abs. 1 GG - der allerdings nur ein gewisses Maß an Homogenität der Bundesverfassung und der Landesverfassungen (im materiellen Sinn) erfordert - den Grundsätzen des demokratischen Rechtsstaates im Sinn des Grundgesetzes entsprechen muss (vgl. VerfGH vom 26.3.2018 - Vf. 15-VII-16 - juris Rn. 97).

  • VerfGH Bayern, 09.06.2015 - 11-VII-13

    Unzulässige, im Übrigen unbegründete Popularklage gegen das Gesetz zur

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Zur Frage, ob die Abschaffung des Bayerischen Senats verfassungsgemäß gewesen sei, werde auf die Stellungnahme zum - inzwischen entschiedenen - Popularklageverfahren Vf. 11-VII-13 verwiesen, das dieselben Antragsteller eingeleitet hätten, die nunmehr auch Popularkläger im vorliegend verbundenen Verfahren Vf. 4-VII-13 seien.

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-1 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 BayVBl 2015, 740 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.).

  • VerfGH Bayern, 23.11.2016 - 1-VII-15

    Das Erfordernis einer inländischen Erlaubnis für die Vermittlung von Pferdewetten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Dazu zählt neben den formellgesetzlichen Bestimmungen des Art. 9 (mit Ausnahme des Abs. 2 Satz 2) und der Art. 10, 11, 12 und 13 Abs. 1 Nr. 7 AGGlüStV auch der Zustimmungsbeschluss des Bayerischen Landtags gemäß Art. 72 Abs. 2 BV zum Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag, der in Art. 1 den Glücksspielstaatsvertrag enthält; denn hierdurch werden die von den Antragstellern angegriffenen staatsvertraglichen Regelungen in bayerisches Landesrecht transformiert (vgl. VerfGH vom 18.12.2007 VerfGHE 60, 234/243 f.; vom 25.9.2015 VerfGHE 68, 198 Rn. 105; vom 23.11.2016 BayVBl 2017, 701 Rn. 52).

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; VerfGH BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.).

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Auch habe sich der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 nicht in umfassender Weise mit dem der Übergangsregelung des Glücksspielstaatsvertrags zugrunde liegenden Stichtag auseinandergesetzt, wie dies der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (Az. 1 VB 15/13) getan habe.

    Die gegenteilige Ansicht des badenwürttembergischen Staatsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 17. Juni 2014 (Az. 1 VB 15/13) gebe keinen Anlass, von der Auffassung des Verfassungsgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2013 abzuweichen.

  • VerfGH Bayern, 12.06.2013 - 11-VII-11

    Teilnahmemöglichkeit ausländischer Unionsbürger an kommunalen Bürgerbegehren und

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Im Hinblick auf diese die Verfassungsautonomie der Länder begrenzenden Bestimmungen des Grundgesetzes darf der Verfassungsgerichtshof seine Prüfung nicht auf offensichtliche und schwerwiegende Verstöße beschränken, sondern hat eine umfassende Beurteilung vorzunehmen (vgl. VerfGHE 66, 70/84 ff. einerseits, 66, 70/92 f. andererseits) und kann in diesem Zusammenhang unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 1 oder 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verpflichtet sein.
  • VerfGH Bayern, 28.06.1988 - 12-VII-85
    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Der Verfassungsgerichtshof geht für die Frage, ob eine landesrechtliche Vorschrift als Gegenstand seiner Kontrolle nach Art. 98 Satz 4 BV auf ihre Vereinbarkeit mit (höherrangigem) Bundesrecht zu prüfen ist, seit seiner Entscheidung vom 28. Juni 1988 (VerfGHE 41, 59 ff.), so auch in den Entscheidungen vom 28. Juni 2013 (VerfGHE 66, 101/111) und vom 25. September 2015 (VerfGHE 68, 198 Rn. 134, 227), in ständiger Rechtsprechung von folgendem Grundsatz aus:.
  • VerfGH Bayern, 13.09.2011 - 12-VII-10

    Rauchverbot in Shisha-Cafés

    Auszug aus VerfGH Bayern, 29.06.2018 - 4-VII-13
    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist jedoch nur dann zulässig, wenn ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; VerfGH BayVBl 2017, 701 Rn. 58 f.).
  • VerfGH Bayern, 21.11.1985 - 1-VII-84

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.10.2010 - 19-VII-09

    Kirchenlohnsteuer

  • VerfGH Bayern, 19.04.2007 - 17-VII-05

    Büchergeld

  • BVerfG, 07.05.2001 - 2 BvK 1/00

    Naturschutzgesetz Schleswig-Holstein

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

  • VerfGH Bayern, 18.12.1987 - 1-VII-86
  • VerfGH Bayern, 19.03.2018 - 4-VII-16

    Unzulässigkeit einer Popularklage gegen die Aufhebung von Unterschutzstellung

  • VerfGH Bayern, 11.01.2017 - 7-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Außenbereichssatzung

  • VerfGH Bayern, 24.01.2017 - 13-VII-15

    Wiederholte Popularklage mit dem Ziel der Einführung eines Elternwahlrechts

  • VerfGH Bayern, 04.04.2017 - 3-VII-16

    Erfolglose Popularklage gegen Rechtsverordnung zur Festlegung der Gebiete, in

  • VerfGH Bayern, 18.12.2007 - 9-VII-05

    Glücksspielbeschränkungen und Jugendschutz

  • VerfGH Bayern, 03.12.2019 - 6-VIII-17

    Einzelne Vorschriften des Bayerischen Integrationsgesetzes verfassungswidrig

    Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV ist vielmehr erst dann verletzt, wenn der Widerspruch des bayerischen Landesrechts zum Bundesrecht nicht nur offensichtlich zutage tritt, sondern auch inhaltlich nach seinem Gewicht als schwerwiegender, krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. VerfGH vom 9.6.2018 BayVBl 2019, 225 Rn. 66 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 16.07.2020 - 32-IX-20

    Keine Zulassung eines Volksbegehrens zur Begrenzung der Miethöhe in 162 Gemeinden

    Ihre Befugnisse und deren Grenzen können die Länder unmittelbar aus dem Grundgesetz ablesen (BVerfG vom 7.5.2001 BVerfGE 103, 332/350; vgl. auch VerfGH vom 29.6.2018 BayVBl 2019, 225 Rn. 68).
  • VerfGH Bayern, 07.03.2019 - 15-VII-18

    Keine einstweilige Anordnung auf Popularklage gegen Verschärfung des bayrischen

    Ob ein formelles Landesgesetz oder eine abgeleitete Rechtsvorschrift des Landesrechts gegen Bundesrecht verstößt, prüft der Verfassungsgerichtshof im Popularklageverfahren in der Regel anhand des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 66 m. w. N.).
  • BVerfG, 21.12.2021 - 2 BvR 1844/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidung des Bayerischen

    Mit der - mittelbaren - Heranziehung von Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG hat er dem Umstand Rechnung getragen, dass ein dermaßen offensichtlicher Verstoß gegen das Grundgesetz bei verfassungskonformer Auslegung nicht nur dann vorliegt, wenn der Widerspruch offen zutage tritt und als schwerwiegender, besonders krasser Eingriff in die Rechtsordnung zu werten ist (vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 20. Juni 2008 - Vf. 14-VII-00 -, NJW-RR 2008, S. 1403 ; Entscheidung vom 23. Oktober 2008 - Vf. 10-VII-07 -, NVwZ 2009, S. 716 ; Entscheidung vom 24. Mai 2012 - Vf. 1-VII-10 -, NVwZ-RR 2012, S. 665 ; anders nunmehr Entscheidung vom 29. Juni 2018 - Vf. 4-VII-13, Vf. 14-VII-16 -, juris, Rn. 66 ff.), sondern auch dann, wenn das Landesrecht Bestimmungen des Grundgesetzes missachtet, die die Verfassungsautonomie der Länder begrenzen, das Homogenitätsgebot des Art. 28 Abs. 1 GG etwa, die auch die Länder unmittelbar bindenden Grundrechte der Art. 1 bis 19 und Art. 101 bis 104 GG (vgl. BVerfGE 42, 312 ; 97, 298 ) oder sonstige Vorgaben der Verfassung, zu denen auch Art. 70 ff. GG zählen.
  • VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17

    Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den

    Ein erneuter Antrag nach Art. 98 Satz 4 BV, der sich gegen eine vom Verfassungsgerichtshof bereits für verfassungsmäßig befundene Rechtsvorschrift richtet, ist nur dann zulässig, wenn seit dem Ergehen der früheren Entscheidung ein grundlegender Wandel der Lebensverhältnisse oder der allgemeinen Rechtsauffassung eingetreten ist oder wenn neue rechtliche Gesichtspunkte oder neue, in der früheren Entscheidung noch nicht gewürdigte Tatsachen geltend gemacht werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 26.10.2009 VerfGHE 62, 198/201 f.; vom 12.10.2010 VerfGHE 63, 173/177; vom 13.9.2011 VerfGHE 64, 159/166; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).

    Ergibt sich aus der Begründung der früheren Entscheidung, dass der Verfassungsgerichtshof die angefochtene Norm schon damals unter allen in Betracht zu ziehenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten geprüft hat, besteht kein Anlass für ein weiteres Popularklageverfahren (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 9.5.1994 BayVBl 1994, 494 f.; vom 31.1.2012 - Vf. 13-VII-10 - juris Rn. 36; vom 9.6.2015 VerfGHE 68, 107 Rn. 56; vom 24.1.2017 BayVBl 2017, 448 Rn. 7 ff.; vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 60).

    Entsprechend der ständigen Rechtsprechung (vgl. oben aa)) ist damit eine umfassende Prüfung anhand aller in Betracht kommenden Normen der Bayerischen Verfassung erfolgt, selbst wenn sie von den damaligen Antragstellern nicht als verletzt bezeichnet worden sind (VerfGH vom 29.6.2018 - Vf. 4-VII-13 u. a. - juris Rn. 62).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1230

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

    Auch die Vorschriften des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris) und des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris Rn. 84 f.) begegnen in dieser Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

    So hat weder das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit bejaht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 124) noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen offenkundigen und krassen, schwerwiegender Widerspruch des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zum Europäischen Unionsrecht und damit eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung festgestellt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris Rn. 83; und v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1231

    Befristung einer glückspielrechtlichen Erlaubnis

    Auch die Vorschriften des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris) und des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris Rn. 84 f.) begegnen in dieser Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

    So hat weder das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit bejaht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 124) noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen offenkundigen und krassen, schwerwiegender Widerspruch des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zum Europäischen Unionsrecht und damit eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung festgestellt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris Rn. 83; und v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1232

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für die Spielhalle

    Auch die Vorschriften des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris) und des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris Rn. 84 f.) begegnen in dieser Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken.

    So hat weder das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit bejaht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 124) noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen offenkundigen und krassen, schwerwiegender Widerspruch des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zum Europäischen Unionsrecht und damit eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung festgestellt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris Rn. 83; und v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1640

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Weder die Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris) noch die Vorschrift des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris Rn. 84 f.) begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    So hat weder das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit bejaht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 124) noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen offenkundigen und krassen, schwerwiegender Widerspruch des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zum Europäischen Unionsrecht und damit eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung festgestellt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris Rn. 83; und v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1643

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

    Weder die Vorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris und BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris) noch die Vorschrift des Art. 12 Satz 3 AGGlüStV (vgl. hierzu BayVerfGH, E.v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris Rn. 84 f.) begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

    So hat weder das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß der Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag gegen die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit bejaht (vgl. BVerfG, B.v. 7.3.2017 - 1 BvR 1314/12 - juris Rn. 124) noch der Bayerische Verfassungsgerichtshof einen offenkundigen und krassen, schwerwiegender Widerspruch des Glücksspielstaatsvertrags oder des bayerischen Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag zum Europäischen Unionsrecht und damit eine Verletzung des Rechtsstaatsprinzips der Bayerischen Verfassung festgestellt (BayVerfGH, E.v. 28.6.2013 - 10-VII-12 - juris Rn. 83; und v. 29.6.2018 - 4-VII-13 - juris).

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1641

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1642

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1644

    Isolierte Anfechtungsklage, Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis,

  • VerfGH Bayern, 24.09.2018 - 2-VII-17

    Einzahlungsbeschränkung von Sondergeld für Gefangene verfassungsgemäß

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.147

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1638

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1637

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Befreiung

  • VG Regensburg, 24.01.2019 - RN 5 K 17.1243

    Rechtmäßige Befristung einer Spielhallenerlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1235

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Befreiung

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 18.148

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 19.1639

    Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis

  • VerfGH Bayern, 28.10.2019 - 74-III-18

    Verfassungsmäßigkeit von Überhang- und Ausgleichsmandate bei der Landtagswahl

  • VG Würzburg, 23.01.2020 - W 5 K 20.98

    Befristung glücksspielrechtlicher Erlaubnisse

  • VG Regensburg, 18.10.2018 - RN 5 K 17.1547

    Ablehnung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis - Nichteinhaltung des

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