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   VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15   

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VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15 (https://dejure.org/2017,18921)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.05.2017 - 14-VII-15 (https://dejure.org/2017,18921)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 14-VII-15 (https://dejure.org/2017,18921)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BayBeamtVG Art. 11 Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 S. 1, Art. 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 5
    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prägung des versorgungsrechtlichen Status der begrenzt dienstfähigen Beamten aufgrund Ergänzung der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung durch Zurechnungszeiten; Garantie des Berufsbeamtentums hinsichtlich Alimentationsprinzips

  • rewis.io

    Berechnung des Ruhegehalts begrenzt dienstfähiger Beamter

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 1376
  • DÖV 2017, 830
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (12)

  • VerfGH Bayern, 11.02.2015 - 1-VII-13

    Anrechnung privater Rentenversicherung auf Versorgungsbezüge der Beamten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Sie haben damit durch die Verfassung gewährleistete Grundrechte im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG angesprochen, zu denen neben dem Gleichheitssatz auch die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV als grundrechtsähnliches Recht zählt, soweit, wie hier, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist (VerfGH vom 24 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23).

    Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 28).

    Allerdings rechtfertigt der Gedanke der Fortentwicklung des Beamtenrechts keine Aufweichung des Kernbestands der verfassungsrechtlich geschützten Strukturprinzipien (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 29 f. m. w. N.).

    Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV fordert mithin im Grundsatz, dass die Ruhegehaltsbezüge sowohl das zuletzt bezogene Diensteinkommen als auch die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln (vgl. VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 31 m. w. N.).

    cc) Welche Konsequenzen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 28).

  • VerfGH Bayern, 09.09.2014 - 2-VII-14

    Übertragung von Spitzenämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    bb) Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 Rn. 61).

    Zwischen den einzelnen hergebrachten Grundsätzen gibt es keine abstrakt festzulegende Rangordnung dergestalt, dass ein Grundsatz generell hinter einen anderen zurücktritt (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 121 Rn. 63 m. w. N.).

    Es ist auch nicht seine Aufgabe, eigene Wertungen und Einschätzungen an die Stelle derjenigen des Normgebers zu setzen (VerfGH BayVBl 2015, 121 Rn. 50).

    Es liegt im weiten Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers, wie er im Fall einer Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze eine Abwägung mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Durchsetzung aller berührten Grundsätze durchführt (VerfGH BayVBl 2015, 121 Rn. 63 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 26.10.2004 - 15-VII-01

    Führungspositionen auf Zeit im Beamtenrecht

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Sie haben damit durch die Verfassung gewährleistete Grundrechte im Sinn des Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG angesprochen, zu denen neben dem Gleichheitssatz auch die institutionelle Garantie des Berufsbeamtentums nach Art. 95 Abs. 1 Satz 2 BV als grundrechtsähnliches Recht zählt, soweit, wie hier, die persönliche Rechtsstellung des Beamten betroffen ist (VerfGH vom 24 26.10.2004 VerfGHE 57, 129/135; vom 20.9.2005 VerfGHE 58, 196/202; vom 11.2.2015 BayVBl 2015, 558 Rn. 23).

    bb) Das in Art. 94 Abs. 2, Art. 116 BV verankerte Leistungsprinzip gehört ebenfalls zu den das Berufsbeamtentum bestimmenden hergebrachten Grundsätzen (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH vom 9.9.2014 BayVBl 2015, 121 Rn. 61).

    cc) Welche Konsequenzen sich aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums für eine konkrete gesetzliche Normierung ergeben, kann nur anhand der jeweiligen Gesamtumstände des Regelungszusammenhangs beurteilt werden (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 28).

    Zwischen den einzelnen hergebrachten Grundsätzen gibt es keine abstrakt festzulegende Rangordnung dergestalt, dass ein Grundsatz generell hinter einen anderen zurücktritt (VerfGHE 57, 129/137; VerfGH BayVBl 2015, 121 Rn. 63 m. w. N.).

  • VerfGH Bayern, 28.04.2015 - 6-VII-13

    Kopplung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags zugunsten von Großelternteilen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 21).

    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind 43 (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/147; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/102; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).

  • Drs-Bund, 06.09.1989 - BT-Drs 11/5136
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergänzt der Gesetzgeber die dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23).

    In Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ergänzt der Gesetzgeber, wie dargelegt (s. oben 1. a) dd) (6), die dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23).

  • VerfGH Bayern, 10.10.2016 - 19-VII-15

    Ausgleichszahlungen für Beamte des Vollzugs- und Feuerwehrdienstes für besonders

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Die entsprechende Alimentation in Form von Dienstbezügen sowie einer Alters- und Hinterbliebenenversorgung ist Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher und rechtlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz und der Bayerischen Verfassung zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (VerfGH BayVBl 2015, 558 Rn. 27 m. w. N.; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 28).

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 28.4.2015 BayVBl 2015, 594 Rn. 25; vom 10.10.2016 - Vf. 19-VII-15 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Beamte erdienen ihre Altersversorgung während der Dienstzeit (BVerfG vom 21.4.2015 BVerfGE 139, 19 Rn. 80).

    Daher wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (BVerfGE 139, 19 Rn. 87 m. w. N.).

  • VGH Bayern, 20.07.2015 - 3 BV 13.109

    Besoldung von begrenzt dienstfähigen Beamten

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Das Rechtsinstitut der begrenzten Dienstfähigkeit ist Ausdruck des hergebrachten 38 Grundsatzes des Berufsbeamtentums, dass der Beamte dem Dienstherrn seine gesamte Persönlichkeit und volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen hat (BayVGH vom 20.7.2015 - 3 BV 13.109 - juris Rn. 24; ähnlich BVerwG NVwZ 2016, 137 Rn. 29).
  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Die Anwendung des Gleichheitssatzes beruht stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind 43 (VerfGH vom 25.6.2010 VerfGHE 63, 83/103; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 22.10.1992 - 14-VII-91
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.05.2017 - 14-VII-15
    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 22.10.1992 VerfGHE 45, 143/147; vom 22.4.2005 VerfGHE 58, 94/102; BayVBl 2015, 594 Rn. 25).
  • VerfGH Bayern, 20.09.2005 - 13-VII-04

    Arbeitszeitverlängerung für Beamte

  • BVerfG, 27.07.2010 - 2 BvR 616/09

    Zur Vereinbarkeit der Kürzung von Versorgungsbezügen bei (unfreiwilliger)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.10.2022 - 1 L 59/22

    Beamtenversorgung bei begrenzter Dienstfähigkeit

    Nach der bereits vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs zu der dem Bundesrecht im Wesentlichen entsprechenden Rechtslage nach dem Bayerischen Beamtenversorgungsgesetz handelt es sich bei der Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (Zurechnungszeit) um eine Ergänzung der dienstzeitabhängigen Ruhegehaltsberechnung mit dem Ziel, trotz reduzierter Dienstzeit und trotz vorzeitigem Ruhestand aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 43, 57; s. auch BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23).

    Die partielle versorgungsrechtliche Gleichbehandlung von Dienstzeiten und Nicht-Dienstzeiten sei dem Schutzgedanken des Alimentationsprinzips immanent und durch dieses gerechtfertigt (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 57).

    Die Gegenauffassung der Klägerin, bei der Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit sei die tatsächliche Dienstleistungserbringung des begrenzt dienstfähigen Beamten zwingend "höher zu honorieren" als die fehlende Dienstleistungserbringung des dienstunfähigen Beamten, berücksichtigt nicht, dass der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum verfügt, wie er bei einer Kollision unterschiedlicher beamtenrechtlicher Grundsätze einen Ausgleich herbeiführt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 35 f.; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 35, 42).

    Wenn sich dieser Umstand in einer entsprechenden Reduzierung des Ruhegehalts niederschlägt, entspricht das sowohl dem aus dem Alimentationsprinzip abgeleiteten Grundsatz, dass sich der Beamte sein Ruhegehalt durch seine Dienstleistung erdient, als auch dem Leistungsprinzip, dem zufolge das Ruhegehalt die Zahl der Dienstjahre, also den Umfang der Dienstleistung widerspiegelt; hiermit vermeidet der Gesetzgeber beim begrenzt dienstfähigen Beamten ein Ungleichgewicht zwischen Alimentierung und Dienstleistung und die damit einhergehende Verschiebung des Pflichtengefüges (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 39).

    Auch das Bundesverwaltungsgericht betont, dass - nur - bei dem begrenzt dienstfähigen Beamten, der weiterhin aktiven Dienst versehe, der Alimentationsgrundsatz in seinem funktionssichernden Gewährleistungsgehalt berührt sei; anders als bei dem in den Ruhestand versetzten Beamten bestehe hier eine Gefährdung der unabhängigen Amtsführung, wenn der begrenzt dienstfähige Beamte auf zusätzliche Einkünfte angewiesen sei, um ein angemessenes Einkünfteniveau erreichen zu können (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juni 2015 - 2 C 49.13 -, juris Rn. 31; s. zudem BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 41).

    Auch in diesem Prüfungspunkt hat sich das Verwaltungsgericht vielmehr die von ihm zitierte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 30. Mai 2017 zu Eigen gemacht, in der ausgeführt wird, dass die Gleichbehandlung von begrenzt dienstfähigen und teilzeitbeschäftigten Beamten hinsichtlich der Ruhegehaltfähigkeit von Dienstzeiten dem Umstand Rechnung trage, dass beide Gruppen nur anteilig Dienst leisteten, und dass sie dem anerkannten Grundsatz der Dienstzeitabhängigkeit der Versorgung und dem Leistungsprinzip entspreche; die Differenzierung, die sich überdies daraus ergebe, dass dem begrenzt dienstfähigen Beamten Zurechnungszeit zugebilligt werde, soweit der durch die begrenzte Dienstfähigkeit bedingte Beschäftigungsumfang unter zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit liege, sei dadurch zu rechtfertigen, dass der begrenzt dienstfähige anders als der teilzeitbeschäftigte Beamte seine gesamte ihm gesundheitlich mögliche Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stelle (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 52 f.).

    Im Übrigen würdigt die Klägerin nicht, dass die durch die begrenzte Dienstfähigkeit verursachte Reduzierung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit aufgrund der Zuerkennung von Zurechnungszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG deutlich modifiziert wird (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017, a. a. O. Rn. 40).

    Demgegenüber sind das Interesse des Dienstherrn und die Regelungen des Versorgungsrechts grundsätzlich auf eine möglichst umfassende Ausnutzung der personellen Ressourcen und eine möglichst lange Dienstzeit der Beamten ausgerichtet, wie gerade die Einführung des Instituts der begrenzten Dienstfähigkeit zeigt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 BvL 3/15 -, juris Rn. 3; BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15 -, juris Rn. 31).

  • VGH Bayern, 22.06.2020 - 3 BV 18.1447

    Wartezeit für die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bei

    (3) Das - zu den tragenden Grundsätzen des Art. 33 Abs. 5 GG gehörende - Leistungsprinzip, wonach sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versorgungsbezüge niederschlagen muss (BVerfG, B.v. 20.3.2007 - 2 BvL 11/04 - juris Rn. 59; U.v. 27.9.2005 - 2 BvR 1387/02 - juris Rn. 107; B.v. 30.9.1987 - 2 BvR 933/82 - juris Rn. 125 ff.; BayVerfGH, B.v. 30.5.2017 - Vf. 14-VII-15 - juris Rn. 33 ff.), rechtfertigt gleichfalls keine insoweit vorliegende überproportionale Schlechterstellung der Teilzeitbeschäftigung.
  • VerfGH Bayern, 27.04.2021 - 6-VII-19

    Anrechnung von Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen auf die

    Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, d. h. wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 30.5.2017 BayVBl 2018, 119 Rn. 48 m. w. N.).

    Der Verfassungsgerichtshof hat nicht zu entscheiden, ob der Gesetzgeber jeweils die bestmögliche und gerechteste Lösung getroffen hat; er kann nicht seine eigenen Abwägungen und Überlegungen an die Stelle derjenigen des Gesetzgebers setzen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH BayVBl 2018, 119 Rn. 49 m. w. N.).

  • VG Bremen, 11.12.2023 - 7 K 2100/22

    Beamtenversorgung, Urteil vom 11.12.2023 - beschränkte Dienstfähigkeit;

    Die Kammer hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die vorstehend erläuterten gesetzlichen Regelungen (vgl. wiederum OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 18. Oktober 2022, a. a. O. Rn. 8 f.; sowie zu einer ähnlichen bayerischen Regelung (Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - Vf. 14-VII-15, juris Rn. 40 ff.).
  • VerfGH Bayern, 30.07.2018 - 11-VIII-17

    Neuregelung der Abgeordnetenversorgung mit der Verfassung des Freistaates Bayern

    Ebenso wenig ist im vorliegenden Verfahren darüber zu entscheiden, ob sich mit einem anderen Regelungsmodell der Abgeordnetenversorgung - wie etwa den von der Antragstellerin angeführten Vorschriften für Bundestagsabgeordnete, wonach ein Anspruch auf Altersentschädigung bereits mit einem Jahr Parlamentszugehörigkeit entsteht und mit jedem weiteren Mandatsjahr anwächst (§§ 19, 20 AbgG) -eine zweckmäßigere Lösung der vom Gesetzgeber aufgeworfenen Fragen finden ließe (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.4.1994 VerfGHE 47, 77/83; vom 12.10.1994 VerfGHE 47, 207/219; vom 30.5.2017 BayVBl 2018, 119 Rn. 35).
  • VGH Bayern, 19.09.2017 - 3 ZB 15.2632

    Ruhegehaltsberechnung eines wegen Dienstunfähigkeit ausgeschiedenen Beamten -

    Aufgrund des ebenfalls hergebrachten Fürsorgegrundsatzes und dem Gebot insgesamt angemessener Alimentation ergänzt der Gesetzgeber allerdings in Art. 23 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG die grundsätzlich dienstzeitabhängige Ruhegehaltsberechnung durch die Zubilligung ruhegehaltfähiger Zeiten ohne zugrundeliegende Dienstzeit (sog. Zurechnungszeit), um trotz reduzierter Dienstzeit aufgrund von Dienstunfähigkeit ein angemessenes Versorgungsniveau zu gewährleisten (vgl. BayVerfGH, E.v. 30.5.2017, Vf. 14-VII-15 - juris Rn. 43; BT-Drs. 7/1906 S. 120; 11/5136 S. 23).
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