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   VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94   

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VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94 (https://dejure.org/1998,8995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30.06.1998 - 9-VII-94 (https://dejure.org/1998,8995)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 30. Juni 1998 - 9-VII-94 (https://dejure.org/1998,8995)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Pferde - Pferde

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1999, 1
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Bayern, 20.02.1990 - 6-VII-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Auf jeden Fall aber sind einem Recht aus Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Verf-BY Schranken gesetzt, die sich aus seinem Wesen und seinem Zweck ergeben und die den Anwendungsbereich dieser Verfassungsnorm maßgebend bestimmen (vgl. VerfGH 43, 67/75 ff.).

    Je nachhaltiger das Grundrecht eingeschränkt wird, desto stärker müssen die dafür sprechenden Interessen des Gemeinwohls sein (vgl. VerfGH 43, 67/75 ff. m.w.N.; vgl. auch Meder, RdNrn. 10 ff. zu Art. 141).

    Soweit es zur Erhaltung der Natur in einem derart schützenswerten Bereich notwendig ist, durfte diesem wichtigen Interesse der Allgemeinheit grundsätzlich Vorrang beigemessen werden; die uneingeschränkte Ausübung des Grundrechts auf Genuß der Naturschönheiten und auf Erholung in der freien Natur mußte demgegenüber zurücktreten (vgl. VerfGH 43, 67/78).

  • BVerwG, 24.06.1993 - 7 C 26.92

    Naturschutzverordnung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).

    Auf die Erteilung der Befreiung kann ein Rechtsanspruch bestehen (vgl. Friedlein/Weidinger/Graß, a.a.O., 2. Aufl. 1983, Anm. 1 zu Art. 49; vgl. auch BVerwGE 94, 1/7).

  • VerfGH Bayern, 30.04.1991 - 1-VII-90
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Dabei ist zu berücksichtigen, daß sich der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung von Zielvorstellungen, fachlichen Erwägungen, Wertungen und Prognosen nicht an die Stelle des Normgebers setzen darf; er hat seine Nachprüfung vielmehr darauf zu beschränken, ob die Einschätzungen und die Entscheidungen des Normgebers offensichtlich fehlerhaft und eindeutig widerlegbar sind oder der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (vgl. VerfGH 44, 41/49; 48, 137/142; 49, 37/53; 50, 15/48 m.w.N.).

    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).

  • VerfGH Bayern, 24.07.1979 - 10-VII-77
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Auch war der Normgeber nicht gehalten, Wanderwege oder (etwaige) Radwege allgemein auch für Reiter und Gespannfahrer zu öffnen; insoweit ist die Erwägung, daß es zu Beeinträchtigungen für Wanderer und Radfahrer kommen könnte, verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. VerfGH 32, 92/99).

    Die Verbote des Reitens und des Fahrens mit Pferdegespannen gemäß § 9 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung über den Nationalpark Bayerischer Wald verstoßen nicht gegen das Grundrecht der Handlungsfreiheit ( Art. 101 Verf-BY ), weil im vorliegenden Zusammenhang - unbeschadet der Tatsache, daß Art. 101 Verf-BY als allgemeines Auffanggrundrecht gegenüber speziellen grundrechtlichen Sicherungen zurücktritt (vgl. VerfGH 32, 92/102) - die gleichen Grenzen wie bei Art. 141 Abs. 3 Satz 1 Verf-BY gelten.

  • VerfGH Bayern, 28.07.1995 - 4-VII-94
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Im Hinblick auf die zulässigen Grundrechtsrügen erstreckt der Verfassungsgerichtshof seine Überprüfung auch auf die Frage, ob die angegriffenen Regelungen mit anderen Normen der Bayerischen Verfassung vereinbar sind, selbst wenn diese keine Grundrechte verbürgen (vgl. VerfGH 48, 109/113; 49, 120/123; VerfGH BayVBl 1997, 495/496).

    Soweit eine unterschiedliche Behandlung dieser Gruppen gegenüber anderen Gruppen von Benutzern der Wegeflächen im Nationalpark vorliegt, bestehen hierfür hinreichende sachliche Gründe (vgl. VerfGH 48, 109/114; 49, 1/4 f.).

  • VerfGH Bayern, 12.10.1994 - 16-VII-92
    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Zum ersten Beweisthema, nämlich zur räumlichen Erstreckung der betreffenden Schutzmaßnahmen, kann der Verfassungsgerichtshof, wie dargelegt, die fachbezogenen Erwägungen des Normgebers nur daraufhin überprüfen, ob sie offensichtlich fehlerhaft oder eindeutig widerlegbar sind; er kann nicht seine eigenen Wertungen und Erkenntnisse an die Stelle derjenigen des Normgebers setzen und folglich auch nicht über den Weg der Beweiserhebung zu gewinnende eigene Erkenntnisse über die Erwägungen des Normgebers stellen (vgl. VerfGH 47, 207/219).
  • BVerwG, 15.02.1990 - 4 C 47.89

    Muß der Gesetzgeber festlegen, wann eine entschädigungspflichtige Enteignung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).
  • BVerfG, 30.11.1988 - 1 BvR 1301/84

    Straßenverkehrslärm

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).
  • BGH, 07.07.1994 - III ZR 5/93

    Inhaltsbestimmung des Eigentums

    Auszug aus VerfGH Bayern, 30.06.1998 - 9-VII-94
    Die Grenzen einer zulässigen Inhaltsbestimmung des Eigentums werden durch eine naturschutzrechtliche Regelung erst dann überschritten, wenn sie eine ausgeübte oder künftige Nutzungsmöglichkeit ausschließt, die sich bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbietet und nach der Verkehrsauffassung angemessen ist (vgl. VerfGH 44, 41/51; 49, 160/168; vgl. auch BVerfGE 58, 300/352 f.; 79, 174/198; BVerwGE 84, 361/370 f.; 94, 1/4 f. und 13 f.; BGH NJW 1994, 3283/3285 f.).
  • VerfGH Bayern, 07.03.1985 - 25-VII-83

    Stellungnahme des Bayerischen Senats

  • VerfGH Bayern, 12.05.1989 - 6-VII-87
  • VerfGH Bayern, 22.11.1990 - 34-VI-88
  • VerfGH Bayern, 13.12.1973 - 8-VII-73
  • VerfGH Bayern, 27.03.1992 - 8-VII-89
  • VerfGH Bayern, 15.05.1997 - 21-VII-95
  • BVerfG, 06.06.1989 - 1 BvR 921/85

    Reiten im Walde

  • VerfGH Bayern, 15.12.1987 - 2-VII-86
  • VerfGH Bayern, 24.07.1995 - 10-VII-93
  • VerfGH Bayern, 17.03.1993 - 13-VII-91

    Verstoß der Verordnung des Landratsamts Starnberg über Kennzeichnung von

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 13.05.2014 - VGH B 35/12

    Neuregelung der Rundfunkfinanzierung verfassungsgemäß

    Dies rechtfertigt jedoch keine Einschränkungen des Prüfungsumfangs des Verfassungsgerichtshofs (einschränkend - Verfassungswidrigkeit nur bei offensichtlichem kompetenzrechtlichem Verstoß - hingegen BayVerfGH, Entscheidungen vom 28. Juni 1988 - Vf. 12-VII-85 -, VerfGHE BY 41, 59 [64 f.]; vom 27. März 1992 - Vf. 8-VII-89 -, VerfGHE BY 45, 33 [40 f.]; vom 30. Juni 1998 - Vf. 9-VII-94 -, VerfGHE BY 51, 94 [99 f.], und vom 21. Dezember 2011 - Vf. 3-VII-11 -, BayVBl 2012, 268).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 20.11.2000 - VGH N 2/00

    Landesgesetzliche Ermächtigung zur Bejagung von Rabenkrähe und Elster mit Verf RP

    Rechtsstaatswidrig ist eine Landesnorm unter diesem Gesichtspunkt vielmehr allenfalls dann, wenn ihr Urheber die Rechtsordnung des Bundes offenkundig verletzt, der Widerspruch zum Bundesrecht also eindeutig zutage tritt (so die st. Rspr. des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs: BayVerfGHE 41, 59 ; BayVerfGHE 45, 33 ; NVwZ-RR 1999, 1).
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