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   VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03   

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VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03 (https://dejure.org/2004,10376)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01.11.2004 - VerfGH 210/03 (https://dejure.org/2004,10376)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 01. November 2004 - VerfGH 210/03 (https://dejure.org/2004,10376)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Wesentliche Vorschriften des im Jahre 2003 geänderten Berliner Hochschulgesetzes verfassungswidrig und nichtig

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 6 (Kurzinformation)

    Vorschriften im HochschulG Berlin teils verfassungswidrig

 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (20)

  • VerfGH Berlin, 22.10.1996 - VerfGH 44/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges an der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    Erforderlich ist mit Blick auf Art. 21 Satz 1 VvB jedoch stets, dass die Belange von Wissenschaft, Forschung und Lehre sorgfältig ermittelt und angemessen gewichtet und dass die vom Staat beabsichtigten Maßnahmen mit ihnen abgewogen werden (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ).

    Auf die im Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/95 - (LVerfGE 5, 37) genannten Gründe können sich die Beschwerdeführerinnen nicht stützen.

    Der Verfassungsgerichtshof hat dort entschieden, dass der Berliner Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Beratungen die durch die Aufhebung zweier Studiengänge betroffenen Universitäten nicht in einer den Anforderungen des Art. 21 Satz 1 VvB genügenden Weise angehört und damit die Auswirkungen seiner Entscheidung auf Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht in gebotenem Umfang ermittelt und abgewogen habe (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

    Art. 21 Satz 1 VvB begründe ein Recht der Universitäten auf Teilhabe in Form der Mitwirkung an wissenschaftsrelevanten Organisationsentscheidungen (vgl. LVerfGE 5, 37 ).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2001 - VerfGH 152/00

    Neuregelung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin mit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Die Beschwerdeführerinnen sind auch, wie es bei Verfassungsbeschwerden gegen Akte der Rechtsetzung Voraussetzung ist, durch die angegriffene Neuregelung des Promotionsrechts selbst, gegenwärtig und unmittelbar in ihrem Grundrecht betroffen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 41 ), da sie ohne weiteren Vollzugsakt der Exekutive gemäß § 137 BerlHG n.F. verpflichtet sind, ihre Promotionsordnungen innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des § 35 BerlHG n.F. entsprechend den dort vorgesehenen Änderungen anzupassen.

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12. Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 und vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

    Im einzelnen muss nach diesem Grundsatz die gewählte gesetzliche Regelung geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; BVerfGE 90, 145 ).

    Ferner muss bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht sowie der Dringlichkeit der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit für die Adressaten des Eingriffs gewahrt sein (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001, a.a.O.; BVerfG, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 333/75

    Hessisches Universitätsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Diese in Art. 21 Satz 1 VvB enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 47, 327 ; BVerwGE 102, 304 ; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 636; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 375; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 39 f., 42).

    Zugunsten der Wissenschaftsfreiheit ist stets der diesem Freiheitsrecht zugrundeliegende Gedanke mit zu berücksichtigen, dass gerade eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen befreite Wissenschaft dem Staat und der Gesellschaft im Ergebnis am besten dient (vgl. BVerfGE 47, 327 ).

  • BVerfG, 29.05.1973 - 1 BvR 424/71

    Hochschul-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Diese in Art. 21 Satz 1 VvB enthaltene Wertentscheidung beruht auf der Schlüsselfunktion, die einer freien Wissenschaft sowohl für die Selbstverwirklichung des einzelnen als auch für die gesamtgesellschaftliche Entwicklung zukommt (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 35, 79 ; 47, 327 ).

    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    b) Die verfassungsrechtlich begründete primäre Regelungsbefugnis der Universitäten untersagt es dem Gesetzgeber dennoch nicht schlechthin, im Kernbereich derjenigen Angelegenheiten, die als "wissenschaftsrelevant" angesehen werden müssen, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berühren (BVerfGE 35, 79 ), das Selbstverwaltungsrecht der wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der mitumfaßten Satzungsautonomie einzuschränken.

  • BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92

    Cannabis

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Im einzelnen muss nach diesem Grundsatz die gewählte gesetzliche Regelung geeignet und erforderlich sein, um den erstrebten Zweck zu erreichen (vgl. Urteil vom 12. Juli 2001 - VerfGH 152/00 - LVerfGE 12, 40 ; BVerfGE 90, 145 ).

    Ein Gesetz ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann; es ist erforderlich, wenn der Gesetzgeber nicht ein anderes, gleich wirksames, aber das Grundrecht nicht oder weniger stark einschränkendes Mittel hätte wählen können (vgl. BVerfGE 90, 145 m.w.N.).

  • BVerfG, 31.05.1995 - 1 BvR 1379/94

    Universitätsgesetz NRW

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    Hierdurch wird der Kernbereich der Wissenschaftsfreiheit nicht angetastet (BVerfGE 93, 85 ).

  • VerfGH Berlin, 31.10.1996 - VerfGH 54/96

    Verletzung der Wissenschaftsfreiheit durch Aufhebung eines Studienganges der FU

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Sie können sich auf Art. 21 Satz 1 VvB berufen, der ebenso wie Art. 5 Abs. 3 GG das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit verbürgt; sie sind Trägerinnen dieses Grundrechts (Beschluss vom 16. August 1995 - VerfGH 7/95 - LVerfGE 3, 47 ; Urteil vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 ).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteile vom 31. Oktober 1996, a.a.O., und vom 12. Juli 2001, a.a.O.; Beschlüsse vom 31. Juli 1998 - VerfGH 80/97 - LVerfGE 9, 33 und vom 29. Januar 2004 - VerfGH 143/00 -).

  • VerfGH Berlin, 25.01.2001 - VerfGH 89/00

    Wegen Fristversäumung unzulässige Verfassungsbeschwerde der FU Berlin gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Auf der Grundlage dieses individuellen Freiheitsrechts begründet Art. 21 Satz 1 VvB ein Recht der wissenschaftlichen Hochschulen auf Selbstverwaltung in dem auf Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar bezogenen Bereich und enthält zugleich eine das Verhältnis der Wissenschaft zum Staat regelnde wertentscheidende Grundsatznorm (Urteil vom 22. Oktober 1996 - VerfGH 44/96 - LVerfGE 5, 37 ; Beschluss vom 25. Januar 2001 - VerfGH 89/00 - LKV 2001, 268 = NZA-RR 2001, 671 f.; vgl. zu Art. 5 Abs. 3 GG: BVerfGE 35, 79 ; 85, 360 ; 93, 85 ; Scholz in: Maunz-Dürig, Grundgesetz, Bd. I, Art. 5 Abs. 3 Rn. 1 ff., 81, 115, 131 [Stand: 1977]; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, 1993, S. 622 f.; Pernice in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Bd. I, 2. Aufl. 2004, Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 21).

    In derartigen wissenschaftsrelevanten, d.h. die Forschung und Lehre unmittelbar berührenden Angelegenheiten gewährleistet Art. 21 Satz 1 VvB der Hochschule ein Abwehrrecht gegen Eingriffe in die ihr verfassungsrechtlich garantierte akademische Selbstverwaltung (Beschluss vom 25. Januar 2001, a.a.O.; vgl. zum Bundesrecht: Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 5 Abs. 3 Rn. 268 ff., 370; Bethge in: Sachs, Grundgesetz, 3. Aufl. 2003, Art. 5 Rn. 201 f., 210; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 35 f.; Thieme, Deutsches Hochschulrecht, 3. Aufl. 2004, Rn. 149).

  • BVerwG, 11.12.1996 - 6 C 5.95

    Schutz der Forschungsfreiheit vor Eingriffen durch eine Universitätskommission

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Dabei muss die Abwägung den Wertprinzipien der Verfassung, insbesondere der Bedeutung der miteinander kollidierenden Grundrechte, und dem rechtsstaatlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 47, 327 ; BVerwGE 102, 304 ; Hufen/Geis in: Festschrift für Thieme, a.a.O., S. 636; Starck in: v. Mangoldt/Klein/Starck, a.a.O., Art. 5 Abs. 3 Rn. 375; Pernice in: Dreier [Hrsg.], a.a.O., Art. 5 Abs. 3 [Wissenschaft] Rn. 39 f., 42).
  • BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvL 89/78

    3. Rundfunkentscheidung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 210/03
    Etwas anderes hat aber zu gelten, wenn sich aus dem objektiven Sinn der Regelung ergibt, dass die übrigen, mit der Verfassung zu vereinbarenden Bestimmungen keine selbständige Bedeutung haben, ferner, wenn die verfassungswidrigen Vorschriften Teil einer Gesamtregelung sind, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Bestimmung mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 57, 295 ; 65, 325 ).
  • BVerfG, 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79

    Zweitwohnungsteuer

  • BVerfG, 03.03.1993 - 1 BvR 757/88

    Promotionsberechtigung

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

  • BVerfG, 20.10.1982 - 1 BvR 1467/80

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Gesetzes über die wissenschaftlichen

  • BVerfG, 29.06.1983 - 2 BvR 720/79

    Führung der unterschiedlosen Amtsbezeichnung "Professor" an Hochschulen

  • BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91

    Akademie-Auflösung

  • VerfGH Berlin, 29.01.2004 - VerfGH 143/00

    Wegen fehlender fachgerichtlicher Vorklärung tatsächlicher und arbeitsrechtlicher

  • BVerfG, 16.01.1963 - 1 BvR 316/60

    Universitäre Selbstverwaltung

  • VerfGH Berlin, 16.08.1995 - VerfGH 7/95

    Keine Grundrechtsfähigkeit der Studentenschaft hinsichtlich ihrer gesetzlich

  • VerfGH Berlin, 31.07.1998 - VerfGH 80/97

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei der unzulässigen Rüge des Verstoßes

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 3.16

    Entziehung des Doktorgrades wegen Täuschung bei Anfertigung der Dissertation

    Zu den Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gehört herkömmlicherweise das Promotionswesen, das intern den Fakultäten anvertraut ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 18; VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - WissR 67 ; Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2017, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) Rn. 210).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Zwar sind die Beschwerdeführerinnen ungeachtet ihres Status als juristische Personen des öffentlichen Rechts (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BerlHG) grundsätzlich zur Einlegung einer Verfassungsbeschwerde befugt, da sie sich als Hochschulen auf das durch Art. 21 Satz 1 VvB geschützte Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit berufen können (vgl. Urteile vom 31. Oktober 1996 - VerfGH 54/96 - LVerfGE 5, 49 und 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ).

    Dieser Umstand kann nur als Indiz dafür dienen, dass keine rechtlichen oder tatsächlichen Unwägbarkeiten, die fachgerichtlicher Rechtsschutz beheben könnte, zu gewärtigen sind, sich im Verfassungsbeschwerdeverfahren infolgedessen ausschließlich verfassungsrechtliche Fragen stellen und damit kein durchgreifender Erkenntnisgewinn von einem - deshalb entbehrlichen - fachgerichtlichen Verfahren zu erwarten wäre (vgl. Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ).

  • BVerwG, 21.06.2017 - 6 C 4.16

    Beeinträchtigung des Wissenschaftsbetriebs; Berufsfreiheit; Bestechung von

    Zu den Aufgaben der Hochschulselbstverwaltung gehört herkömmlicherweise das Promotionswesen, das intern den Fakultäten anvertraut ist (BVerwG, Urteil vom 30. September 2015 - 6 C 45.14 - BVerwGE 153, 79 Rn. 18; VerfGH Berlin, Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - WissR 2005, 67 ; Fehling, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand Mai 2017, Art. 5 Abs. 3 (Wissenschaftsfreiheit) Rn. 210).
  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 150/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung des Zugangs zum Masterstudium

    Eine Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe (vgl. Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 34 ) ergibt hier ohne weiteres, dass die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt ist, also die Betroffenen - bei gesetzeskonformer Handhabung der Ermächtigung - nicht übermäßig belastet sind.

    Beide Rechtskreise bedürfen insoweit der Harmonisierung bzw. des gegenseitigen Ausgleichs (Urteile vom 1. November 2004, a. a. O., S. 58, und 4. März 2009, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 96/07

    Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Neuregelung der Inkompatibilität der

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - LVerfGE 15, 35 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des

    a) Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofs alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern; das gilt auch für Verfassungsbeschwerden gegen Gesetze (vgl. Urteile vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, Rn. 44, und 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LVerfGE 15, 34 ; st. Rspr.).
  • VG Berlin, 05.10.2011 - 3 K 231.10

    Hochschulrecht: Anforderung an eine Satzung zur Regelung der Vergabe von

    Zwar geht der Verfassungsgerichtshof bei Promotionen wegen ihrer ausschließlich wissenschaftlichen Ausrichtung davon aus, die Hochschulen seien berechtigt, die Promotionsvoraussetzungen ohne staatliche Einwirkungen festzulegen (Urteil vom 1. November 2004 - VerfGH 210/03 - juris).
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