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   VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01   

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VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01 (https://dejure.org/2004,12478)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02.04.2004 - VerfGH 163/01 (https://dejure.org/2004,12478)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02. April 2004 - VerfGH 163/01 (https://dejure.org/2004,12478)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Änderung der Bedürfnisregelung bei Notaren wegen des Rückgangs von Beurkundungen; Außenwirkung einer Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare; Bestehen eines Bedürfnisses für ein Notariat bei Abschluss von 250 Urkundgeschäften im Jahr pro Notariat; Entstehen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Anspruch auf Notarzulassung bei Änderung der AVNot

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 1706
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (18)

  • BGH, 31.03.2003 - NotZ 26/02

    Anspruch eines Notarbewerbers auf Ausschreibung von Notarstellen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Ob vorliegend die Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass ein nach § 111 BNotO (fach-)gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt aufgrund der AVNot vom 13. Oktober 2000 nicht ergangen ist und auch nicht ergehen konnte, da aufgrund der genannten Änderung der AVNot für das Jahr 2002 keine Ausschreibung von Notarstellen erfolgt ist, mittels einer allgemeinen, auf Vornahme einer Ausschreibung gerichteten Leistungsklage - ebenso wie dies weitere potenzielle Notariatsbewerber getan haben (hierzu vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 - sowie BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten beschreiten können und müssen, sei dahingestellt.

    Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ).

    Dementsprechend dient die durch die AVNot geregelte Ermessensbindung der Verwaltung nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, DNotZ 1987, 121 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - m.w.N.).

    Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibungen (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer Organisationsgewalt, und der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, steht kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen entgegen (BGH, NJW 1996, 123 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdnrn. 22, 24, 259 ff.; Vetter in: Schippel, Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, § 4 Rdnr. 2; Schmitz-Valckenberg in: Eylmann-Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2000, § 4 Rdnrn. 1, 3).

    Insbesondere enthält Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 der AVNot vom 22. April 1996, wie bereits das Kammergericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 -, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, keine Selbstverpflichtung, die Kriterien für die Bedürfnisprüfung in der AVNot bis zum Jahr 2006 nicht zu verändern.

    In diesem Zusammenhang ist im Übrigen, in Anlehnung an den den Beteiligten bekannten Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführer durch den Besuch von Fortbildungskursen auf notarspezifischen Rechtsgebieten (Abschnitt III Nr. 12 Abs. 2 Buchst. c AVNot i.d.F. vom 22. April 1996) nicht eine Ausbildung zum Notar - eine solche ist in der Bundesnotarordnung nicht vorgesehen - begonnen hätten, die durch die Änderung der AVNot im Jahr 2000 abgebrochen worden wäre oder hätte abgebrochen werden müssen.

  • BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69

    Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    In derartigen Fällen fehlt es allerdings häufig an der unmittelbaren Betroffenheit durch die allgemeine Verwaltungsanordnung selbst, da die Selbstbindung der Verwaltung regelmäßig zu einem Umsetzungsakt führt, gegen den zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (vgl. BVerfGE 1, 82 ; 2, 139 ; 2, 237 ; 18, 1 ; BVerwGE 34, 278 ).

    Denn so wie die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts nicht der Verwaltung, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie Billigung durch die Rechtsprechung findet (BVerwGE 34, 278 ).

    Allerdings kann die Verletzung des Gleichheitssatzes mit Erfolg nur rügen, wer nach der maßgebenden objektiven Rechtslage einen Anspruch auf die von ihm begehrte Gleichbehandlung hat (vgl. BVerwGE 34, 278 ).

  • BVerfG, 04.03.1953 - 1 BvR 766/52

    Verfassungsbeschwerde gegen einen in Vollziehung einer Entscheidung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind allenfalls dann mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie Auswirkungen entfalten, d.h. insbesondere in Form der Selbstbindung der Verwaltung, mithin in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach den Verwaltungsvorschriften verfahren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 139 ; 40, 237 ; 41, 88 ).

    In derartigen Fällen fehlt es allerdings häufig an der unmittelbaren Betroffenheit durch die allgemeine Verwaltungsanordnung selbst, da die Selbstbindung der Verwaltung regelmäßig zu einem Umsetzungsakt führt, gegen den zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (vgl. BVerfGE 1, 82 ; 2, 139 ; 2, 237 ; 18, 1 ; BVerwGE 34, 278 ).

  • BVerfG, 18.06.1986 - 1 BvR 787/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Auswahl von Notarbewerbern und Vergabe von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ).

    Dementsprechend dient die durch die AVNot geregelte Ermessensbindung der Verwaltung nicht dazu, die Berufsaussichten der Interessenten am Notaramt rechtlich abzusichern, sondern ausschließlich dem Interesse der Allgemeinheit am Funktionieren der vorsorgenden Rechtspflege (BVerfG, DNotZ 1987, 121 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - m.w.N.).

  • OLG Celle, 25.04.2001 - Not 7/01

    Notar: Voraussetzungen einer Genehmigung einer Urkundstätigkeit außerhalb des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Ob vorliegend die Beschwerdeführer trotz der Tatsache, dass ein nach § 111 BNotO (fach-)gerichtlich überprüfbarer Verwaltungsakt aufgrund der AVNot vom 13. Oktober 2000 nicht ergangen ist und auch nicht ergehen konnte, da aufgrund der genannten Änderung der AVNot für das Jahr 2002 keine Ausschreibung von Notarstellen erfolgt ist, mittels einer allgemeinen, auf Vornahme einer Ausschreibung gerichteten Leistungsklage - ebenso wie dies weitere potenzielle Notariatsbewerber getan haben (hierzu vgl. etwa Kammergericht, Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 - sowie BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -) den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten hätten beschreiten können und müssen, sei dahingestellt.

    Insbesondere enthält Abschnitt XVIII Nr. 43 Abs. 1 der AVNot vom 22. April 1996, wie bereits das Kammergericht in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss vom 11. Juli 2002 - Not 7/01 -, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 -, ausführlich und zutreffend dargelegt hat, keine Selbstverpflichtung, die Kriterien für die Bedürfnisprüfung in der AVNot bis zum Jahr 2006 nicht zu verändern.

  • BGH, 18.09.1995 - NotZ 46/94

    Errichtung zusätzlicher Anwaltsnotarstellen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ).

    Bei der Feststellung der Zahl der zu besetzenden Notarstellen (§ 4 BNotO) und der anschließenden Ermittlung der Bewerber durch Ausschreibungen (§ 6b BNotO) handelt die Verwaltung in Ausübung ihrer Organisationsgewalt, und der Verpflichtung der Justizverwaltung, ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben, steht kein subjektives Recht von potenziellen Bewerbern auf eine Notarstelle oder gar auf eine Beibehaltung bisheriger Regelungen entgegen (BGH, NJW 1996, 123 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - Bohrer, Das Berufsrecht der Notare, 1991, Rdnrn. 22, 24, 259 ff.; Vetter in: Schippel, Bundesnotarordnung, 7. Aufl. 2000, § 4 Rdnr. 2; Schmitz-Valckenberg in: Eylmann-Vaasen, Bundesnotarordnung, Beurkundungsgesetz, 2000, § 4 Rdnrn. 1, 3).

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Die von den Beschwerdeführern darüber hinaus angeführten Art. 36 und 66 VvB sind Vorschriften objektiven Rechts, auf die eine Verfassungsbeschwerde nicht gestützt werden kann (LVerfGE 7, 3 ; 8, 62 ).

    Ebenso beschreibt Art. 18 VvB lediglich ein Staatsziel, will jedoch keinen einklagbaren Individualanspruch begründen und gewährt mithin auch kein mit der Verfassungsbeschwerde rügbares subjektives Recht (LVerfGE 7, 3 ).

  • BVerfG, 24.04.1953 - 1 BvR 102/51

    Hypothekensicherungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    In derartigen Fällen fehlt es allerdings häufig an der unmittelbaren Betroffenheit durch die allgemeine Verwaltungsanordnung selbst, da die Selbstbindung der Verwaltung regelmäßig zu einem Umsetzungsakt führt, gegen den zunächst der fachgerichtliche Rechtsweg zu beschreiten ist (vgl. BVerfGE 1, 82 ; 2, 139 ; 2, 237 ; 18, 1 ; BVerwGE 34, 278 ).
  • BVerfG, 28.10.1975 - 2 BvR 883/73

    Justizverwaltungsakt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Allgemeine Verwaltungsvorschriften sind allenfalls dann mit einer Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn sie Auswirkungen entfalten, d.h. insbesondere in Form der Selbstbindung der Verwaltung, mithin in Fällen, in denen die Verwaltungsbehörden im Einzelfall nach den Verwaltungsvorschriften verfahren (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 2, 139 ; 40, 237 ; 41, 88 ).
  • BVerfG, 21.06.1989 - 1 BvR 32/87

    Verfassungsfragen der Altersbegrenzung bei Bestellung zum Anwaltsnotar

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 163/01
    Denn der Notar übt als Träger eines öffentlichen Amtes einen staatlich gebundenen, nach seinem Wesen und nach der Art der Aufgaben dem öffentlichen Dienst angenäherten Beruf aus, und Zulassungsbeschränkungen greifen nicht in die Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 17 VvB) ein, da diese nur nach Maßgabe der vom Staat zur Verfügung gestellten Ämter besteht (BVerfGE 73, 280 ; 80, 257 ; BVerfG, DNotZ 1964, 424 ; BGH, Beschluss vom 31. März 2003 - NotZ 26/02 - BGH, NJW 1996, 123 und NJW 1993, 131 ).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 23.11.1951 - 1 BvR 208/51

    Keine Verfassungsbeschwerde gegen allgemeine Verwaltungsvorschriften

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 6/84

    Antrag auf Bestellung zum Notar - Entscheidung nach Billigkeit über die

  • BGH, 12.11.1984 - NotZ 10/84

    Bestellung zum Notar - Erfüllen der allgemeinen Wartezeit von 15 Jahren - Kürzung

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 16/91

    Berücksichtigung von Wartezeiten bei Neuregelung der Zulassungsvoraussetzungen

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

  • BVerfG, 06.05.1964 - 1 BvR 320/57

    Wettbewerbsbenachteiligung durch Umsatzbesteuerung

  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

  • OLG Stuttgart, 16.02.2007 - Not 2/05

    Notarstellenausschreibung und -besetzung: Anspruch auf Nichtbesetzung und

    Der Antrag auf Einrichtung von (weiteren) Notarstellen sei daher unzulässig (a.a.O. NJW 1996, 123, 124, ebenso VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).

    Bei der Festsetzung der Zahl der Notarstellen handelt die zuständige öffentlichrechtliche Körperschaft im Rahmen ihrer Organisationsgewalt, wobei die Bedarfsplanung an den Vorgaben des § 4 BNotO auszurichten ist (BVerfGE 73, 280, 292; BVerfGE 7, 377, 398; VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706, 1707; Custodis, a.a.O., § 111 Rn. 97; Sandkühler, a.a.O., § 111 Rn. 73).

  • OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - Ss BS 8/17

    Beweisverwertungsverbot im Bußgeldverfahren: Unzulässige Einschaltung von

    Ebenso wenig bedarf der Entscheidung, ob schon der Verstoß gegen den Erlass - als Verwaltungsvorschrift mit zunächst rein verwaltungsinterner Bindungswirkung (vgl. BVerwGE 100, 335 ff., juris Rn. 18; 104, 220 ff., juris Rn. 18; VerfGH Berlin NJW-RR 2004, 1706 ff., juris Rn. 32; BGH NJW 2014, 2874 ff., juris Rn. 14) - für sich allein ein Beweisverwertungsverbot nach sich ziehen kann ( so OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 342 f.; OLG Naumburg, a. a. O.; a. A.: OLG Rostock, Beschl. v. 17.11.2015 - 21 Ss OWi 158/15, juris Rn. 16).
  • KG, 21.08.2007 - Not 12/07

    Vergabe von Notarstellen: Bewertung des Examensergebnisses im Rahmen der

    Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der Zahl der Amtsinhaber und der Zuschnitt der Notariate der Organisationsgewalt des Staats vorbehalten sind (BVerfGE 73, 280, 292; BerlVerfGH, NJW-RR 2004, 1706, 1707; st. Rspr. des BGH, z. B. NJW 1993, 131, 132; DNotZ 1996, 902, 903).
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