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   VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93   

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VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93 (https://dejure.org/1993,120)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02.12.1993 - VerfGH 89/93 (https://dejure.org/1993,120)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 02. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 (https://dejure.org/1993,120)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beachtung von landesverfassungsrechtlich verbürgten Individualrechten durch Gerichte bei der Anwendung von Bundesrecht; Anwendung des Art. 31 Grundgesetz (GG) auf die rechtsprechende Gewalt in Bund und Ländern; Erfordernis der Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des ...

  • Wolters Kluwer

    Beachtung von landesverfassungsrechtlich verbürgten Individualrechten durch Gerichte bei der Anwendung von Bundesrecht; Anwendung des Art. 31 Grundgesetz (GG) auf die rechtsprechende Gewalt in Bund und Ländern; Erfordernis der Abwägung zwischen Freiheitsanspruch des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

In Nachschlagewerken

  • Wikipedia
    +1
    Weitere Entscheidungen mit demselben Bezug
    BGH, 10.03.1995 - 5 StR 434/94

    Strafverfahren gegen Erich Mielke wegen Heimtückemord am Bülow-Platz in Berlin am

    VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

    (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)

    Erich Mielke

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 436
  • NVwZ 1994, 368 (Ls.)
  • JR 1994, 382
  • JR 1994, 433
 
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Wird zitiert von ... (78)Neu Zitiert selbst (37)

  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Die Verletzung solcher Rechte ist gleichermaßen bundes- wie landesverfassungswidrig (Bestätigung des Beschlusses vom 23. Dezember 1992, VerfGH 38/92, NJW 1993, 513).

    Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 - Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 - siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993.73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888).

    Diese Konstellation könnte den Verfassungsgerichtshof unter den Voraussetzungen des Art. 100 Abs. 3 GG zur Vorlage an das Bundesverfassungsgericht veranlassen, wenn er ein im konkreten Verfahren maßstäbliches Grundrecht, dessen Tragweite entscheidungserheblich ist, für im Grundgesetz wie auch in der Landesverfassung gleichen Inhalts verbürgt ansieht, diesen Inhalt jedoch anders bestimmen will als zuvor das Bundesverfassungsgericht oder das Verfassungsgericht eines anderen Landes (s. den bereits oben zitierten Beschluß vom 23. Dezember 1992, a.a.O., 514; ebenso z. B. Rühmann, in: Umbach/Clemens, BVerfGG, 1992, § 85 Rdnr. 34 ff.; anders etwa Pietzcker, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Bd. IV, 1990, § 99 Rdnr. 58; wohl auch Benda, in: Benda/Klein, Lehrbuch des Verfassungsprozeßrechts, 1991, Rdnr. 1104 f.).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum inhaltsgleichen Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art..9 Abs. 1 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1933, 513), folgt daraus keine schrankenlose Garantie.

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Hieraus ergeben sich Mindesterfordernisse für eine zulässige Wahrheitserforschung (BVerfGE 70, 297, 308), die nicht nur im strafprozessualen Hauptverfahren, sondern gerade auch in dem seiner Sicherung dienenden Verfahren zur Verhängung von Untersuchungshaft zu beachten sind.

    Denn es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, daß Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208, 222) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (BVerfGE 70, 297, 308).

    Auch in denjenigen Verfahren, die dem sogenannten Freibeweis unterliegen, gilt die richterliche Aufklärungspflicht, wie sie für die Hauptverhandlung in der Regelung des § 244 Abs. 2 StPO ihren Niederschlag gefunden hat; sie wird auch als "Gebot bestmöglicher Sachaufklärung" verstanden (BVerfGE 70, 297, 309).

  • VerfGH Berlin, 12.01.1993 - VerfGH 55/92

    Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft trotz schwerer und unheilbarer Krankheit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist hingegen zulässig mit Blick auf die weiterhin erhobenen Rügen der Verletzung des Art. 9 Abs. 1 VvB sowie des in der Verfassung von Berlin verbürgten Grundrechts auf Achtung der Menschenwürde (vgl. dazu Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515).

    Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 - Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 - siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993.73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschluß vom 12. Januar 1993 (- VerfGH 55/92 -, NJW 1993, 515) betont, daß es mit dem Gebot der Achtung der Würde des Menschen unvereinbar ist, einen Menschen, der von schwerer und unheilbarer Krankheit und von Todesnähe gezeichnet ist und deshalb mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den Abschluß der Hauptverhandlung nicht mehr erleben wird, weiter in Haft zu halten, weil eine solche Verfahrensweise den Beschuldigten zum bloßen Objekt von Strafverfahren und Untersuchungshaft degradieren würde.

  • BVerfG, 27.07.1966 - 1 BvR 296/66

    Untersuchungshaft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und dem verfassungsrechtlich gestützten Strafanspruch des Staates läßt sich allerdings nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die zur Strafverfolgung nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147).

    Dies bedeutet, daß zwischen den beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 20, 144, 148).

  • BVerfG, 03.05.1966 - 1 BvR 58/66

    Kommando 1005

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Ein vertretbarer Ausgleich des Widerstreits zwischen dem Freiheitsanspruch des Einzelnen und dem verfassungsrechtlich gestützten Strafanspruch des Staates läßt sich allerdings nur erreichen, wenn den Freiheitsbeschränkungen, die zur Strafverfolgung nötig und zweckmäßig sind, ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten als Korrektiv entgegengehalten wird (BVerfGE 19, 342, 347; 20, 45, 49; 20, 144, 147).

    Dies bedeutet, daß zwischen den beiden Rechtsgütern abzuwägen ist, wobei zu berücksichtigen bleibt, daß der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe - der Haftdauer Grenzen setzt (BVerfGE 20, 45, 49 f.; 20, 144, 148).

  • BVerfG, 19.06.1979 - 2 BvR 1060/78

    Verhandlungsfähigkeit des Angeklagten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Zu den Belangen des Gemeinwohls, gegenüber denen der Freiheitsanspruch des Beschuldigten unter Umständen zurücktreten muß, gehören die unabweisbaren Bedürfnisse einer funktionstüchtigen und wirksamen Strafrechtspflege, ohne die Gerechtigkeit nicht durchgesetzt werden kann (BVerfGE 36, 264, 269; 53, 152, 158; 51, 324, 343 ff.).

    bei der Beurteilung dieser Frage können vor allem Art, Umfang und mutmaßliche Dauer des Strafverfahrens, Art und Intensität der zu befürchtenden Schäden sowie Möglichkeiten, diesen entgegenzuwirken, Beachtung erfordern (vgl. hierzu BVerfGE 51, 324, 346).

  • VerfGH Bayern, 01.03.1991 - 89-VI-89
    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Im übrigen nehmen die beiden genannten Verfassungsgerichte darüber hinaus für sich in Anspruch, die Prüfung der Willkürfreiheit solcher Gerichtsentscheidungen vorzunehmen, und zwar aufgrund der Prämisse, daß im Fall der Willkür "in Wahrheit" gar kein Recht, also auch kein Bundesrecht, angewendet werde (s. etwa BayVerfGHE 44, 18, 20; BayVerfGH, NJW 1993, 518 ff.; HessStGH ESVGH 31,-174, 175; weitere Nachweise bei Rozek, Das Grundgesetz als Prüfungs- und Entscheidungsmaßstab der Landesverfassungsgerichte, 1993, S..196).

    Das wird anschaulich auch an der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofes (s. z.B. BayVerfGHE 44, 18, 19, 21: "Die Entscheidungen haben auch nicht in willkürlicher Weise die Ausstrahlung des Grundrechts der Informationsfreiheit ... bei der Auslegung der maßgebenden bundesrechtlichen Bestimmungen verkannt"), sofern er nämlich die Anforderungen an den Vortrag eines Beschwerdeführers, eine von ihm angefochtene Gerichtsentscheidung verletze das Willkürverbot (des Art. 118 Abs. 1 BayVerf), auf die Anforderungen an den Vortrag "willkürliche" Verletzung eines Freiheitsrechts (in dem genannten Fall: der Rundfunkinformationsfreiheit des Art. 112 Abs. 2 BayVerf) bezieht (vgl. zur sachlichen Nähe von "Willkürprüfung" und Prüfung einer spezifischen Verfassungsrechtsverletzung bereits A. Schmidt, NJW 1975, 289, 291; Berg, a.a.O., S. 547; Pestalozza, Verfassungsprozeßrecht, 1991, § 23 Rdnr. 70; s. auch Schmitt; Glaeser/Horn, BayVBl. 1992, 673, 685).

  • BGH, 14.04.1992 - 1 StR 68/92

    Schlußvortrag im Strafprozeß - Gebotene Einstellung des Verfahrens wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, daß ein Beschuldigter bei der Durchführung der Hauptverhandlung oder der zu ihrer Sicherung angeordneten Untersuchungshaft das Leben einbüßen oder schwerwiegende Schäden an seiner Gesundheit nehmen würde, hat der Tatrichter im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Gefahr so schwer wiegt, daß die Fortsetzung des Verfahrens oder die Fortdauer der Haft dem Beschuldigten nicht zugemutet werden kann (vgl. hierzu BGH, StV 1992, 553 f. m.w.N.).

    Das Gericht hat danach alle Umstände, die für die Beurteilung der Frage der Verhandlungs- oder Haftfähigkeit von Bedeutung sein könnten, von Amts wegen aufzuklären (vgl. BGH, StV 1992, 553).

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 164/76

    Hinweispflicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Denn insoweit hat er den Rechtsweg nicht erschöpft (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG; vgl. BVerfGE 42, 243, 247, 250; 42, 252, 255; 74, 358, 380).

    § 33 a StPO ist so auszulegen und anzuwenden, daß er jeden Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör im Beschlußverfahren erfaßt (BVerfGE 42, 243, 250).

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93
    Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung seines namentlich durch Art; 62 VvB gewährleisteten Rechts auf rechtliches Gehör (vgl. dazu Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 -) durch Landgericht und Kammergericht rügt.

    Er hat bereits früher entschieden, daß solche Individualrechte soweit sie inhaltlich mit den Grundrechten des Grundgesetzes übereinstimmen, sind auch dann von der rechtsprechenden Gewalt des Landes Berlin zu beachten, wenn diese Bundesrecht anwendet, und daß sich hieraus die Befugnis zur verfassungsgerichtlichen Überprüfung ergibt (vgl. z. B. Beschluß vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 -, NJW 1993, 513; Beschluß vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 -, ebenda, 515; Beschluß vom 23. Februar 1993 - VerfGH 43/92 - Beschluß vom 8. September 1993, - VerfGH 54/93 - Beschluß vom 13. September 1993 - VerfGH 73/93 - siehe auch Beschluß vom 15. Juni 1993 - VerfGH 18/92 - , Schrifttum ist diese Rechtsprechung einerseits auf Zustimmung (s. etwa Bartlsperger, DVBl. 1993, 333, 348; Sachs, ZfP 1393, 121, 131 ff.), andererseits auf Ablehnung gestoßen (s. z. B. Löwer, SächsVBl. 1993.73, 77 f.; Starck, JZ 1993, 231, 232; Wilke, NJW 1993, 887, 888).

  • BVerfG, 15.12.1965 - 1 BvR 513/65

    Wenneker - Haftverschonung beim Haftgrund der Schwerkriminalität

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 12.12.1973 - 2 BvR 558/73

    Untersuchungshaft

  • OLG Oldenburg, 11.05.1989 - 1 Ws 78/89

    Voraussetzungen des Haftgrunds der Fluchtgefahr; Sich-Entziehen des Angeklagten

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 59/93

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen

  • BVerfG, 26.05.1981 - 2 BvR 215/81

    V-Mann

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerfG, 06.02.1980 - 2 BvR 1070/79

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Aufrechterhaltung eines außer Vollzug

  • BGH, 14.05.1992 - 4 StR 202/92

    Keine ordnungsgemäße Verteidigung bei Ablehnung des Plädoyers

  • BGH, 13.03.1985 - 3 StR 8/85

    Pflicht des Richters zur Anleitung eines Sachverständigen anhand der

  • BGH, 29.04.1993 - III ZR 3/92

    Schmerzensgeld bei rechtswidriger Inhaftierung nach Art 5 Abs. 5 MRK

  • VerfGH Berlin, 16.06.1993 - VerfGH 19/93

    Keine ausdrückliche Gewährleistung eines Grundrechts auf Pressefreiheit durch die

  • StGH Hessen, 10.05.1989 - P.St. 1073

    Aufhebung einer Verurteilung wegen Zerstörens eines Kulturdenkmals:

  • VerfGH Bayern, 08.06.1984 - 80-VI-78
  • VerfGH Bayern, 16.11.1973 - 2-VI-73
  • VerfGH Saarland, 02.05.1983 - Lv 2/82

    Zurückweisung von Verfassungsbeschwerden durch den Saarländischen

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • OLG Koblenz, 03.04.1992 - 1 Ws 147/92

    Haftgrund; Fluchtgefahr; Verhandlungsunfähigkeit; Ungehorsam gegenüber

  • BVerfG, 03.11.1992 - 1 BvR 1243/88

    Erörterungsgebühr

  • BVerfG, 28.02.1961 - 2 BvG 1/60

    1. Rundfunkentscheidung

  • OLG Neustadt, 28.06.1961 - Vs 1/61
  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 54/93

    Keine Verletzung der Meinungsfreiheit iSv Verf BE Art 8 Abs 1 durch Verurteilung

  • VerfGH Berlin, 13.09.1993 - VerfGH 73/93

    Verf BE Art 1 Abs 3 bewirkt keine landesrechtliche Verbürgung sämtlicher im GG

  • VerfGH Berlin, 23.02.1993 - VerfGH 43/92

    Überprüfung einer Entscheidung im gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren am

  • BVerfG, 30.06.1976 - 2 BvR 212/76

    Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Voraussetzung für die

  • BVerfG, 26.03.1987 - 2 BvR 589/79

    Unschuldsvermutung

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin hält die Überprüfung der Anwendung von Bundesrecht durch die Landesgerichte am Maßstab der mit Bundesverfassungsrecht inhaltsgleichen Gewährleistungen der Landesverfassung für vereinbar mit Art. 31 GG und verweist im wesentlichen auf die Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Dezember 1992 (NJW 1993, S. 513 ff.) und vom 2. Dezember 1993 (JR 1994, S. 382 ff. = NJW 1994, S. 436 ff.).
  • VerfGH Berlin, 17.12.1997 - VerfGH 112/96

    Haftung des Mieters wegen schlechter Ausführung von Schönheitsreparaturen;

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  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 55/04

    Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses trotz Erledigung des ursprünglichen

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist grundsätzlich berechtigt, Entscheidungen Berliner Gerichte am Maßstab solcher in der Verfassung von Berlin verbürgten Individualrechte zu messen, die nicht im Widerspruch zu Bundesrecht stehen (Beschlüsse vom 12. Januar 1993 - VerfGH 55/92 - LVerfGE 1, 56 und vom 2. Dezember 1993 - VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ; st. Rspr.).

    Es ist eine unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen (vgl. BVerfGE 58, 208 ) und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. Beschluss vom 2. Dezember 1993 -VerfGH 89/93 - LVerfGE 1, 169 ).

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