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   VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08   

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VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08 (https://dejure.org/2009,1800)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06.10.2009 - VerfGH 63/08 (https://dejure.org/2009,1800)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 06. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 (https://dejure.org/2009,1800)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Volksbegehren gegen die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe; Verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Unwirksamkeit des Privatisierungsabkommens als Sanktion einer Missachtung der Veröffentlichungspflicht; Zulässigkeit des Volksbegehrens "Wir Berliner wollen ...

  • archive.org PDF
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge über die Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe zulässig

Sonstiges (2)

  • Telepolis (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 29.10.2010)

    Berliner dürfen voraussichtlich über die Offenlegung von Geheimverträgen abstimmen

  • blogspot.com (Meldung mit Bezug zur Entscheidung, 12.03.2011)

    Das Volk des Landes Berlin hat das folgende Gesetz beschlossen

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 173 (Ls.)
  • NJ 2009, 466
  • DVBl 2010, 59
  • DÖV 2010, 144
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (31)

  • VerfGH Saarland, 14.07.1987 - Lv 3/86

    Anfechtung der Nichtzulassung eines Volksbegehrens; Änderung des Gesetzes Nr. 812

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Insbesondere wird betont, es sei kaum sinnvoll, den erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand eines Volksbegehrens oder gar Volksentscheids zu betreiben, um dann erst nachträglich die etwaige Nichtigkeit des so zustande gekommenen Gesetzes verfassungsgerichtlich feststellen zu können (so inhaltlich die Begründungen des Entwurfs des Abstimmungsgesetzes, Abghs-Drs. 13/709, Seite 6, des Entwurfs der Landesregierung von Brandenburg des Volksabstimmungsgesetzes, BbgLT-Drs. 1/1605, S. 43 f. und der Landesregierung von Thüringen des 2. Gesetzes zur Verfassungsänderung ThLT-Drs. 3/2237, S. 6; Preuß, DVBl 1985, 710 ; Stiens, a. a. O., S. 215; Schonebohm, a. a. O.; Hopfe, a. a. O.; Jutzi, in: Ley/Jutzi, Staats- und Verwaltungsrecht für Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2005, S. 100; z. B. ThürVerfGH, LKV 2002, 83 , SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

    ee) Auch aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, die - soweit ersichtlich - durchweg von einer umfassenden Rechtskontrolle im Frühstadium der Volksgesetzgebung ausgeht (vgl. BWStGH, NVwZ 1987, 574; BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - juris Rn. 68; BremStGH, NVwZ-RR 2001, 1; HessStGH, NJW 1981, 1141 ; SaarVerfGH, NVwZ 1988, 245 ; ThürVerfGH, LKV 2002, 83 ), ergeben sich keine Landesrecht übergreifenden Argumente für eine verfassungsrechtliche Pflicht zu vollständiger Vorabkontrolle der Volksgesetzgebung.

  • VerfGH Thüringen, 19.09.2001 - VerfGH 4/01

    Schächten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Insbesondere wird betont, es sei kaum sinnvoll, den erheblichen organisatorischen und finanziellen Aufwand eines Volksbegehrens oder gar Volksentscheids zu betreiben, um dann erst nachträglich die etwaige Nichtigkeit des so zustande gekommenen Gesetzes verfassungsgerichtlich feststellen zu können (so inhaltlich die Begründungen des Entwurfs des Abstimmungsgesetzes, Abghs-Drs. 13/709, Seite 6, des Entwurfs der Landesregierung von Brandenburg des Volksabstimmungsgesetzes, BbgLT-Drs. 1/1605, S. 43 f. und der Landesregierung von Thüringen des 2. Gesetzes zur Verfassungsänderung ThLT-Drs. 3/2237, S. 6; Preuß, DVBl 1985, 710 ; Stiens, a. a. O., S. 215; Schonebohm, a. a. O.; Hopfe, a. a. O.; Jutzi, in: Ley/Jutzi, Staats- und Verwaltungsrecht für Rheinland-Pfalz, 4. Aufl. 2005, S. 100; z. B. ThürVerfGH, LKV 2002, 83 , SaarlVerfGH, NVwZ 1988, 245 ).

    ee) Auch aus der Rechtsprechung der Landesverfassungsgerichte, die - soweit ersichtlich - durchweg von einer umfassenden Rechtskontrolle im Frühstadium der Volksgesetzgebung ausgeht (vgl. BWStGH, NVwZ 1987, 574; BayVerfGH, Entscheidung vom 3. Februar 2009 - Vf. 111-IX-08 - juris Rn. 68; BremStGH, NVwZ-RR 2001, 1; HessStGH, NJW 1981, 1141 ; SaarVerfGH, NVwZ 1988, 245 ; ThürVerfGH, LKV 2002, 83 ), ergeben sich keine Landesrecht übergreifenden Argumente für eine verfassungsrechtliche Pflicht zu vollständiger Vorabkontrolle der Volksgesetzgebung.

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 2/93

    Zulässigkeit einer die "Kreisstadtentscheidung durch den Kreistag" verfolgenden

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    dd) Nicht überzeugen kann die Auffassung, unter dem Aspekt der Gesetzgebungskompetenz des Landes sei ein Volksbegehren einer umfassenden Prüfung auf die Verfassungsmäßigkeit des erstrebten Gesetzes unterworfen, weil der Landesgesetzgeber nur in formeller wie materieller Hinsicht verfassungsgemäße Gesetze erlassen dürfe (so wohl VerfG Brandenburg, Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 2/93 - LVerfGE 2, 164 ; Grube, ThürVBl. 1998, 245 ; Hopfe/Linck, in : Linck/Jutzi/Hopfe, Die Verfassung des Freistaats Thüringen, 1994, Art. 68 Rn. 4).

    Das Verfassungsgericht Brandenburg hat ausgeführt, es verstehe sich von selbst, dass eine Volksinitiative auch in inhaltlicher Hinsicht verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen müsse; unzulässig sei daher etwa eine auf Erlass eines verfassungswidrigen Gesetzes gerichtete Volksinitiative (Urteil vom 15. September 1994 - VfGBbg 2/93 - LVerfGE 2, 164 ).

  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 71/99

    Unzulässiges Organstreitverfahren der PDS-Fraktion betreffend

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Auch wenn es zulässig ist, Regelungen im Bereich der öffentlich-rechtlichen Aufgaben der Daseinsvorsorge zwischen dem Staat und Dritten gegebenenfalls privatrechtlich auszugestalten und damit dem Anwendungsbereich des bürgerlichen Rechts zugänglich zu machen, ändert dies nichts an dem Charakter des Gegenstands solcher Rechtsgeschäfte (vgl. Urteil vom 21. Oktober 1999, a. a. O., S. 110, zum Fortbestand der Bindungen des öffentlichen Rechts im Rahmen privatrechtlich ausgestalteter Leistungsverhältnisse); diese werden hierdurch nicht dem öffentlichen Recht entzogen.

    Dementsprechend kann ein Gesetzentwurf nicht zum Gegenstand eines Organstreits gemacht werden (Beschluss vom 21. Oktober 1999 - VerfGH 71/99 -, NVwZ 2000, 314; vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 80, 188 ).

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Volksgesetzgebung; Haushaltsvorbehalt

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Da das Anpassungsgesetz Übergangsbestimmungen weder insgesamt noch für einzelne Regelungen enthält, sind tatbestandlich erfasste, nicht abgeschlossene Sachverhalte mit dem Inkrafttreten des Gesetzes grundsätzlich nach neuem Recht zu beurteilen, auch wenn ein erforderlicher Antrag noch unter Geltung der alten Rechtslage gestellt wurde (vgl. BVerwGE 99, 133 ; 114, 116 ; zu einer Ausnahme bei bereits ins Werk gesetzten Vorbereitungen vgl. das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VerfGH 143/08 unter II. 4.a).

    Unberührt hiervon bleibt die Befugnis des Abgeordnetenhauses, Volksgesetze im parlamentarischen Verfahren zu ändern und aufzuheben (vgl. dazu näher das Urteil vom heutigen Tag im Verfahren VerfGH 143/08 unter II. 2.d).

  • BVerfG, 24.03.1982 - 2 BvH 1/82

    numerus clausus II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Diese liegt allein darin, die Regelungsbefugnisse für einzelne Materien zwischen dem Bund und den Ländern zu verteilen (BVerfGE 60, 175 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat betont, die Regelung der Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Volksbegehrens stehe im freien, durch bundesrechtliche Normen - insbesondere auch Art. 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 GG - nicht beschränkten Ermessen der Länder (BVerfGE 60, 175 ).

  • BVerfG, 10.03.1976 - 1 BvR 355/67

    Startbahn West

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Zwar ist das bürgerliche Recht durch das Bürgerliche Gesetzbuch, das gemäß Art. 123 Abs. 1, Art. 125 Nr. 1 GG Bundesrecht ist, - zuzüglich "vielfältiger Nebengesetze des Privatrechts" (BVerfGE 42, 20 ) - grundsätzlich abschließend (vgl. Art. 1 Abs. 2, Art. 55 EGBGB) geregelt.

    Die Beziehungen des Einzelnen zu den öffentlichen Einrichtungen bewegten sich prinzipiell außerhalb des bürgerlichen Rechts; ebenso rechnete die rechtliche Ordnung der Exekutive nicht zu diesem Sachbereich (grundlegend zum Ganzen: BVerfGE 42, 20 ).

  • BVerfG, 07.03.1953 - 2 BvE 4/52

    EVG-Vertrag

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Zudem ist es auch denkbar, aber nach der Verfassung von Berlin ausgeschlossen, einen parlamentarischen Gesetzentwurf einer verfassungsgerichtlichen Prüfung auf Vereinbarkeit mit der Verfassung im Wege einer vorbeugenden Normenkontrolle zu unterziehen (vgl. BVerfGE 2, 143 ).
  • VerfGH Berlin, 01.11.2004 - VerfGH 120/03

    Auflösung des freiwilligen, ehrenamtlichen Polizeidienstes verstößt nicht gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Dem Gesetzgeber steht bei der Festlegung der von ihm ins Auge gefassten Regelungsziele sowie bei der Beurteilung dessen, was er zu deren Verwirklichung für geeignet und erforderlich halten darf, ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (Beschluss vom 1. November 2004 - VerfGH 120/03 - LKV 2005, 212; BVerfG, Beschluss vom 22. April 2009 - 1 BvR 121/08 - juris Rn. 41; BVerfGE 104, 337 ).
  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 63/08
    Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofs, darüber zu befinden, ob der Gesetzgeber zweckmäßige oder rechtspolitisch erwünschte Lösungen innerhalb dieses Ermessensbereichs gefunden hat (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, DVBl 2009, 511).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2008 - VerfGH 86/08

    Zurückweisung des Einspruchs gegen die Feststellung, der Volksentscheid

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

  • BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99

    Volksbegehren Bayerisches Mindestlohngesetz

  • VerfGH Bayern, 03.02.2009 - 111-IX-08

    Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen und Grenzen plebiszitärer

  • StGH Bremen, 14.02.2000 - St 1/98

    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigungspflicht für zur hauptberuflichen

  • BVerfG, 22.04.2009 - 1 BvR 121/08

    Deutscher Volkszugehöriger, Ausschluss vom Erwerb des Status eines

  • StGH Baden-Württemberg, 18.03.1986 - GR 1/85

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 04.03.1983 - VerfGH 13/82
  • VerfGH Berlin, 21.10.1999 - VerfGH 42/99

    Einzelne Vorschriften des Gesetzes zur Änderung des Berliner Betriebegesetzes,

  • VerfGH Berlin, 15.06.1993 - VerfGH 18/92

    Verletzung des Rechtsstaatsprinzips mit Verfassungsbeschwerde nicht rügefähig -

  • BVerfG, 22.05.1990 - 2 BvG 1/88

    Kalkar II

  • BVerwG, 29.08.1995 - 9 C 391.94

    Vertriebene - Volkstum - Bekenntnis - Beruflicher Nachteil - Erklärung -

  • BVerfG, 07.11.2002 - 2 BvR 1053/98

    Beihilfefähigkeit von Wahlleistungen I

  • BVerfG, 15.11.1971 - 2 BvF 1/70

    Richterbesoldung II

  • BVerfG, 01.12.1954 - 2 BvG 1/54

    Besoldungsgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

  • BVerwG, 29.03.2001 - 5 C 17.00

    Frage der Zulässigkeit eines Volksbegehrens betreffend die Einbringung eines

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.06.1981 - VerfGH 19/80

    Öffentliches Wegeeigentum

  • BVerfG, 08.02.1977 - 1 BvF 1/76

    Seewasserstraßen

  • BVerfG, 30.10.1962 - 2 BvF 2/60

    Ablehnung der Zulassung der Listenauslegung für ein Volksbegehren verworfen

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 173/11

    Erfolgloser Einspruch (

    Auch damit sollte das Verfahren volksbegehrensfreundlicher ausgestaltet und eine höhere Beteiligung ermöglicht werden (vgl. Beschlüsse vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - Rn. 78 und - VerfGH 143/08 - Rn. 91; Begründung in Abgh.-Drs.

    Die ab dem 23. Juli 2010 geltende und damit vorliegend anwendbare (vgl. Beschluss vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - Rn. 55) Neufassung durch das Gesetz vom 8. Juli 2010 (GVBl. S. 359) sieht in § 17 Abs. 2 AbstG für die Prüfung durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung, ob die Voraussetzungen der §§ 10 bis 16 AbstG erfüllt sind, keine Frist mehr vor.

    Dass die Neufassung 2010 für die Prüfung durch die für Inneres zuständige Senatsverwaltung und für die Mitteilung des Prüfergebnisses an die fachlich zuständige Senatsverwaltung keine Frist mehr vorsieht, ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Gesetzgeber damit auf das Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - reagiert und der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung wieder ausdrücklich auch die materielle Vorabprüfung eines Volksbegehrens auf seine Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht übertragen hat.

  • VerfGH Berlin, 06.10.2009 - VerfGH 143/08

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Kitakinder + Bildung von Anfang an =

    Weder Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik noch (landes- oder bundes)verfassungsrechtliche Vorgaben bieten Anlass für eine andere Auslegung (vgl. im Einzelnen Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren VerfGH 63/08 unter II. 3.).

    Die Änderung des § 15 Abs. 1 Satz 3 AbstG durch das Anpassungsgesetz war daher nicht anzuwenden (vgl. zur Geltung des neuen Rechts im Übrigen das gleichzeitig ergehende Urteil im Verfahren VerfGH 63/08 unter II. 1.).

  • VerfGH Berlin, 12.10.2016 - VerfGH 145 A/16

    Erfolgloser Eilantrag im Wahlprüfungsverfahren

    Aus dem von den Antragstellern zitierten Urteil des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2009 - VerfGH 63/08 - lässt sich nichts anderes herleiten, weil - wie sie selbst einräumen - gerade keine Aussage zu einer über den Wortlaut hinausgehenden Anwendbarkeit der Norm getroffen wird.
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