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   VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15   

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https://dejure.org/2016,44781
VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15 (https://dejure.org/2016,44781)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 09.11.2016 - VerfGH 159/15 (https://dejure.org/2016,44781)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 09. November 2016 - VerfGH 159/15 (https://dejure.org/2016,44781)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 97 GG, § 1671 BGB, § 198 Abs 1 S 1 GVG, § 198 Abs 1 S 2 GVG
    Verletzung des Justizgewährungsanspruchs (Art 7 VvB iVm dem Rechtsstaatsprinzip) im Entschädigungsverfahren nach § 198 GVG - Pflicht zur größtmöglichen Beschleunigung eines kindschaftsrechtlichen Verfahrens - Teilweise Parallelentscheidung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2017, 732
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VerfGH Berlin, 16.01.2015 - VerfGH 84/13

    Verletzung des Rechts auf wirkungsvollen Rechtsschutz durch im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Zu berücksichtigen sind etwa die Natur des Verfahrens sowie die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, andererseits auch das je nach Schwierigkeit der Sache teilweise widerstreitende Ziel einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 84/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 20, und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Mit zunehmender Gesamtdauer steigen auch die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., und vom 22. August 2013, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.).

    Auch in diesen Fällen kann das Gericht zu einer erhöhten Förderung des Verfahrens bis hin zu einer größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet sein, etwa der strikten Überwachung einer zeitnahen, fristgebundenen Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie dem Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015, a. a. O., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 64/14, 64 A/14 - Rn. 49; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., juris Rn. 28, und vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rn. 36).

    Besonders bedeutsam ist dies in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen eine Verfahrensverzögerung die für die Entscheidung maßgeblichen persönlichen Bindungen zwischen den betroffenen Familienmitgliedern beeinflussen und damit faktisch die Entscheidung vorprägen kann (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, juris Rn. 14).

  • BVerfG, 30.07.2009 - 1 BvR 2662/06

    Verfassungsbeschwerde wegen überlanger Verfahrensdauer erfolgreich

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Zu berücksichtigen sind etwa die Natur des Verfahrens sowie die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, andererseits auch das je nach Schwierigkeit der Sache teilweise widerstreitende Ziel einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 84/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 20, und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Mit zunehmender Gesamtdauer steigen auch die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., und vom 22. August 2013, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.).

    Auch in diesen Fällen kann das Gericht zu einer erhöhten Förderung des Verfahrens bis hin zu einer größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet sein, etwa der strikten Überwachung einer zeitnahen, fristgebundenen Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie dem Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015, a. a. O., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 64/14, 64 A/14 - Rn. 49; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., juris Rn. 28, und vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rn. 36).

    Dies gilt auch für die Durchführung der Beweisaufnahme (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 30) und dabei explizit auch für das Einholen von Sachverständigengutachten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000, a. a. O., Rn. 16, und vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 324/10 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 22.08.2013 - 1 BvR 1067/12

    Zur Reichweite des Richterspruchprivilegs (§ 839 Abs 2 BGB) bei der Beurteilung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Zu berücksichtigen sind etwa die Natur des Verfahrens sowie die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, andererseits auch das je nach Schwierigkeit der Sache teilweise widerstreitende Ziel einer grundsätzlich umfassenden tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Streitgegenstandes (Beschluss vom 16. Januar 2015 - VerfGH 84/13 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 7; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009 - 1 BvR 2662/06 -, juris Rn. 20, und vom 22. August 2013 - 1 BvR 1067/12 -, juris Rn. 31 m. w. N.).

    Mit zunehmender Gesamtdauer steigen auch die Anforderungen an die Beschleunigungsbemühungen der Gerichte (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 8; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., und vom 22. August 2013, a. a. O., Rn. 32 m. w. N.).

    Auch in diesen Fällen kann das Gericht zu einer erhöhten Förderung des Verfahrens bis hin zu einer größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet sein, etwa der strikten Überwachung einer zeitnahen, fristgebundenen Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie dem Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015, a. a. O., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 64/14, 64 A/14 - Rn. 49; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., juris Rn. 28, und vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rn. 36).

  • BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

    Zur Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Denn die Annahme der zeitlichen Unangemessenheit eines Gerichtsverfahrens kann keineswegs nur auf eine Nichtbearbeitung, sondern ebenso darauf gestützt werden, dass das Gericht nicht aktiv verfahrensbeschleunigend tätig geworden ist (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, juris Rn. 17).

    Dies gilt auch für die Durchführung der Beweisaufnahme (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 30) und dabei explizit auch für das Einholen von Sachverständigengutachten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000, a. a. O., Rn. 16, und vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 324/10 -, juris Rn. 10).

  • BVerfG, 23.06.2010 - 1 BvR 324/10

    Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG wegen überlanger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Dies gilt auch für die Durchführung der Beweisaufnahme (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 30. Juli 2009, a. a. O., Rn. 30) und dabei explizit auch für das Einholen von Sachverständigengutachten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 20. Juli 2000, a. a. O., Rn. 16, und vom 23. Juni 2010 - 1 BvR 324/10 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 11.12.2000 - 1 BvR 661/00

    GG Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 verletzende Zurückweisung einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Besonders bedeutsam ist dies in kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen eine Verfahrensverzögerung die für die Entscheidung maßgeblichen persönlichen Bindungen zwischen den betroffenen Familienmitgliedern beeinflussen und damit faktisch die Entscheidung vorprägen kann (Beschluss vom 16. Januar 2015, a. a. O., Rn. 9; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 2000 - 1 BvR 661/00 -, juris Rn. 14).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 64/14

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen überlange

    Auszug aus VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 159/15
    Auch in diesen Fällen kann das Gericht zu einer erhöhten Förderung des Verfahrens bis hin zu einer größtmöglichen Beschleunigung unter konsequenter Nutzung sämtlicher zur Verfügung stehenden Möglichkeiten verpflichtet sein, etwa der strikten Überwachung einer zeitnahen, fristgebundenen Bearbeitung von Gutachtenaufträgen sowie dem Bemühen um gerichtsinterne Entlastungsmaßnahmen (Beschlüsse vom 16. Januar 2015, a. a. O., und vom 20. Juni 2014 - VerfGH 64/14, 64 A/14 - Rn. 49; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juli 2009, a. a. O., juris Rn. 28, und vom 22. August 2013, a. a. O., juris Rn. 36).
  • BGH, 21.06.2018 - III ZR 187/17

    Entschädigung wegen überlanger Dauer eines Gerichtsverfahrens: Auslegung der

    Die dagegen gerichtete abermalige Verfassungsbeschwerde des Klägers zum Berliner Verfassungsgerichtshof hat mit der Rüge einer Verletzung des Justizgewährungsanspruchs Erfolg gehabt und zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils durch Beschluss vom 9. November 2016 geführt (veröffentlicht in BeckRS 2016, 54454).
  • AG Düsseldorf, 26.02.2018 - 252 F 57/16

    Umgang, Vereitelung, Schuldhaft, Kind, Ordnungsgeld, Nichtabhilfe

    Eine erneute Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung findet im Vollstreckungsverfahren grundsätzlich nicht statt, entsprechende Einwände sind in der Regel unbeachtlich (BGH FamRZ 2017, 732; 2012, 533).
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