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   VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16   

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VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16 (https://dejure.org/2018,4069)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16 (https://dejure.org/2018,4069)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. Januar 2018 - VerfGH 166/16 (https://dejure.org/2018,4069)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 67e Abs 1 StGB, § 67e Abs 2 Alt 3 StGB, § 454 Abs 1 S 3 StPO, § 463 Abs 1 StPO
    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der Fortdauer der Sicherungsverwahrung ohne mündliche Anhörung - Sondervoten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2018, 2252
  • StV 2018, 345 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 26.08.2013 - 2 BvR 371/12

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde im "Fall Mollath"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Das Freiheitsgrundrecht aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB setzt auch Maßstäbe für die Aufklärung des Sachverhalts und damit für die Anforderungen an die tatsächliche Grundlage der richterlichen Entscheidung (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013 - 2 BvR 371/12 - juris Rn. 40).

    Dadurch soll das Gericht ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen erhalten und dabei seiner Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügen, indem es den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42), um dadurch den Verfahrenssicherungen besondere Wirksamkeit zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 18).

    Vielmehr soll sie dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und dadurch den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzen, damit das Gericht seiner - der Wahrung des Freiheitsgrundrechts dienenden - Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42; 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 26; und vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 17; BT-Drs. 7/550, S. 309).

  • BVerfG, 08.02.1984 - 2 BvR 677/80

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Anhörung des Betroffenen bei

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Vorrangiger Zweck der Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 309; BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 - juris Rn. 26; und vom 8. Februar 1984 - 2 BvR 677/80 - juris Rn. 17).

    Dadurch soll das Gericht ein klares und umfassendes Bild von der Persönlichkeit des Betroffenen erhalten und dabei seiner Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügen, indem es den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42), um dadurch den Verfahrenssicherungen besondere Wirksamkeit zu verleihen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 18).

    Vielmehr soll sie dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und dadurch den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzen, damit das Gericht seiner - der Wahrung des Freiheitsgrundrechts dienenden - Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42; 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 26; und vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 17; BT-Drs. 7/550, S. 309).

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 85/12

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts bei erheblicher Überschreitung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG, der sich der Verfassungsgerichtshof für Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB angeschlossen hat (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014 - VerfGH 85/12 - Rn. 20 m. w. N.), kommt dem Freiheitsgrundrecht ein besonderer Rang zu.

    Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG insoweit hervorgehoben, dass im Freiheitsgrundrecht eine der Wurzeln des Prozessgrundrechts auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren liegt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., Rn. 20 im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Oktober 1981 - 2 BvR 1194/80 -, BVerfGE 58, 208 = juris Rn. 37, und Urteil vom 8. Oktober 1985 - 2 BvR 1150/80, 2 BvR 1504/82 -, BVerfGE 70, 297 = juris Rn. 32).

    Ihre fehlerhafte Handhabung kann dieses Grundrecht verletzen, wenn in ihr eine nicht mehr vertretbare Fehlhaltung gegenüber dem Verfahrensrecht zum Ausdruck kommt, die auf eine grundsätzlich unrichtige Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts schließen lässt (vgl. Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., Rn. 21).

  • BVerfG, 11.02.1993 - 2 BvR 710/91

    Anforderungen an den Grundsatz des fairen Verfahrens bei mündlichen Anhörung im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Vorrangiger Zweck der Anhörung im Strafvollstreckungsverfahren ist es vielmehr, dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen zu verschaffen (vgl. BT-Drs. 7/550, S. 309; BVerfG, Beschlüsse vom 11. Februar 1993 - 2 BvR 710/91 - juris Rn. 26; und vom 8. Februar 1984 - 2 BvR 677/80 - juris Rn. 17).

    Vielmehr soll sie dem Gericht einen unmittelbaren, persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschaffen und dadurch den Stellungnahmen der Vollzugsbehörde und anderer Beteiligter richterliche Kontrolle entgegensetzen, damit das Gericht seiner - der Wahrung des Freiheitsgrundrechts dienenden - Pflicht zur selbständigen Beurteilung des Sachverhalts genügt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2013, a. a. O., Rn. 42; 11. Februar 1993, a. a. O., Rn. 26; und vom 8. Februar 1984, a. a. O., Rn. 17; BT-Drs. 7/550, S. 309).

  • BVerfG, 14.06.2007 - 1 BvR 338/07

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts aus Art 2 Abs 2 S 2 GG iVm Art 104 Abs 1 und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Es ist unverzichtbare Voraussetzung eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass Entscheidungen, die den Entzug der persönlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufklärung beruhen und eine in tatsächlicher Hinsicht genügende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 1 BvR 338/07 -, BVerfGK 11, 323 = juris Rn. 27).

    Die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung gemäß § 463 Abs. 1, § 454 Abs. 1 Satz 3 StPO erschöpft sich, wie das Erfordernis mündlicher Anhörung zeigt, nicht in der bloßen Gewährung rechtlichen Gehörs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007, a. a. O., Rn. 28).

  • BVerfG, 03.07.2017 - 2 BvR 1549/16

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Nichteinhaltung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Die angegriffenen Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris Rn. 27 und vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 - juris Rn. 29).
  • BVerfG, 30.03.2016 - 2 BvR 746/14

    Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Nichteinhaltung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Die angegriffenen Beschlüsse sind jedoch nicht aufzuheben, da sie durch die Fortdauerentscheidung des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2017 mittlerweile prozessual überholt sind (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 30. März 2016 - 2 BvR 746/14 - juris Rn. 27 und vom 3. Juli 2017 - 2 BvR 1549/16 - juris Rn. 29).
  • OLG Koblenz, 03.08.2011 - 1 Ws 385/11

    Sicherungsverwahrung: Voraussetzungen der Erledigungserklärung einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    25 Daher kann auf die mündliche Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn davon eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - StB 15/95 - juris Rn. 3; BT-Drs. 7/550, S. 309; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 - juris Rn. 28).
  • BGH, 05.05.1995 - StB 15/95

    Anhörung - Notwendigkeit - Inhaltslose Formalität - Zeitige Freiheitsstrafe -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    25 Daher kann auf die mündliche Anhörung des Betroffenen ausnahmsweise nur dann verzichtet werden, wenn davon eine Beeinflussung der Entscheidung nicht zu erwarten ist und ihre Durchführung daher zur inhaltslosen Formalie werden würde (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 1995 - StB 15/95 - juris Rn. 3; BT-Drs. 7/550, S. 309; OLG Koblenz, Beschluss vom 3. August 2011 - 1 Ws 385/11 - juris Rn. 11; OLG Hamburg, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - 2 Ws 83/11 - juris Rn. 28).
  • KG, 02.04.2001 - 5 Ws 170/01
    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16
    Derartige Äußerungen können der Annahme eines Verzichts auf die mündliche Anhörung jedoch zwingend entgegenstehen (vgl. KG, Beschluss vom 2. April 2001 - 5 Ws 170/01 - juris Rn. 9).
  • OLG Hamburg, 06.10.2011 - 2 Ws 83/11

    Führungsaufsicht: Überprüfung von Weisungen; Vereinbarkeit der Rechtsgrundlage

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

  • VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17

    Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 2462/13

    Fortdauer der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus (Freiheitsgrundrecht;

  • VerfGH Berlin, 19.06.2013 - VerfGH 69/13

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Anordnung von vorläufiger

  • VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 60/10

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung rechtlichen Gehörs durch

  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 104/07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Grundrechts auf Freiheit der Person

  • VerfGH Berlin, 25.04.2006 - VerfGH 113/02

    Keine Verletzung der Menschenwürde iSv Art 6 Verf BE und des Freiheitsgrundrechts

  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

  • OLG Bremen, 26.04.2022 - 1 Ws 32/22

    Grundsätzlich keine mündliche Anhörung per Video bei Unterbringung in

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
  • OLG Bremen, 10.05.2022 - 1 Ws 30/22

    Haftungsbezogene Beschränkungen in der Untersuchungshaft; Anforderungen an Gefahr

    Während § 463e Abs. 1 S. 3 StPO in den dort geregelten Fällen unbefristeter Freiheitsentziehung die Vornahme der mündlichen Anhörung des Verurteilten oder Untergebrachten unter Einsatz von Videokonferenztechnik ausschließt, lässt diese Neuregelung die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze dazu unberührt, dass in bestimmten Fällen abweichend von §§ 454 Abs. 1 S. 3, 463 StPO eine mündliche Anhörung gänzlich unterbleiben kann, namentlich wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig auf eine mündliche Anhörung verzichtet oder die Teilnahme daran verweigert (siehe BGH, Beschluss vom 05.05.1995 - StB 15/95, juris Rn. 3, NStZ 1995, 610 ; Beschluss vom 12.08.2015 - StB 6/15, juris Rn. 2, StV 2018, 345 ; VerfGH Berlin, Beschluss vom 24.01.2018 - VerfGH 166/16, juris Rn. 25, NJW 2018, 2252 ) oder wenn aus seinem vorangegangenen eindeutigen Verhalten, insbesondere bei früheren Anhörungen, nichts anderes zu erwarten ist, als dass er den Anhörungstermin missbrauchen wird (siehe Graalmann-Scheerer, in: Löwe-Rosenberg, 27. Aufl., § 454 StPO Rn. 48 m.w.N.).
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