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   VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18   

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https://dejure.org/2018,8997
VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18 (https://dejure.org/2018,8997)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18 (https://dejure.org/2018,8997)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. März 2018 - VerfGH 41 A/18 (https://dejure.org/2018,8997)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 Verf BE, Art 12 Abs 3 Verf BE, § 60a Abs 2 AufenthG, § 31 Abs 1 VerfGHG BE
    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Abschiebung des Antragstellers in den Libanon

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Berlin, 27.06.2006 - VerfGH 66/06

    Teils aus Subsidiaritätsgründen unzulässige, im Übrigen bezüglich der behaupteten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18
    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 31 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12).

    Fachgerichtliche Entscheidungen über solche aufenthaltsbeendenden Maßnahmen werden vom Verfassungsgerichtshof daraufhin überprüft, ob sie vertretbar sind (Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 34).

    Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, die Art. 12 Abs. 3 VvB entfaltet, greifen nicht über diejenigen aus Art. 12 Abs. 1 VvB hinaus (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 32 m. w. N.).

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18
    Die in Art. 12 Abs. 1 VvB in Übereinstimmung mit Art. 6 Abs. 1 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach der Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen, verpflichtet die Ausländerbehörde, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die familiären Bindungen an Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß zu berücksichtigen (vgl. Beschluss vom 27. Juni 2006 - VerfGH 66/06, 66 A/06 - Rn. 31 m. w. N.; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2013 - 2 BvR 586/13 -, juris Rn. 12).
  • VerfGH Berlin, 17.06.2015 - VerfGH 109/14

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Überspannung der Anforderungen an die

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.03.2018 - VerfGH 41 A/18
    Hinsichtlich des Bescheids des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 20. Februar 2018, mit dem der Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Duldung abgelehnt wurde, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil in der Hauptsache der Rechtsweg nicht erschöpft ist (§ 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG) und der Antragsteller das Rechtsschutzziel, vorläufig bis zur Hauptsacheentscheidung wegen familiärer Bindungen geduldet zu werden, im einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor den Verwaltungsgerichten verfolgen konnte (vgl. Beschluss vom 17. Juni 2015 - VerfGH 109/14 - Rn. 16).
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