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   VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20, VerfGH 151 A/20   

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VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20, VerfGH 151 A/20 (https://dejure.org/2020,42223)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.12.2020 - VerfGH 151/20, VerfGH 151 A/20 (https://dejure.org/2020,42223)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 151/20, VerfGH 151 A/20 (https://dejure.org/2020,42223)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 38 Verf BE, Art 45 Verf BE, § 37 VerfGHG BE, § 7 LAbgG
    Rechte eines fraktionslosen Abgeordneten des Abgeordnetenhauses von Berlin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Um den Rechtsschutz nicht unzulässig zu verkürzen, ist der Beginn der Frist nach § 37 Abs. 3 VerfGHG hier auf den 3. Juli 2020 festzusetzen, weil der Antragsteller erst ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Fraktionslosigkeit eine spezifische rechtliche Betroffenheit durch die angegriffenen Normen geltend machen konnte (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84; sowie BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 -, BVerfGE 104, 310, 323; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 209 ff.).

    Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ablehnung des Antrags auf Geld- und Sachleistungen den Antragsteller in seinem Recht auf Ausgleich des mittelbaren Vorteils, der fraktionsangehörigen Abgeordneten aus Arbeit und Ausstattung der Fraktionen zufließt, verletzt und in der Wahrnehmung seiner parlamentarischen Arbeit beeinträchtigt (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188, Rn. 133 ff.).

    Der gesetzliche Ausschluss des Antragstellers von den Verfahren der Zuteilung interner Büros könnte das Gebot der Statusgleichheit der Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -, Rn. 50 ff.) oder, da auch die fraktionsangehörigen Abgeordneten die Zuteilung eines internen Büros nur über ihre Fraktionen erlangen können, das Recht des Antragstellers auf Ausgleich des mittelbaren Vorteils, der fraktionsangehörigen Abgeordneten aus Arbeit und Ausstattung der Fraktionen zufließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188, Rn. 133 ff.), verletzen.

    Dieser Gemeinschaftsbezug des Mandats legitimiert das Parlament, gestützt auf seine von der Verfassung anerkannte Geschäftsordnungsautonomie, die genannten Rechte auszugestalten und dabei auch zu beschränken (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 95, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 218 f., und vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 348).

    Bei der Bemessung der Redezeit eines fraktionslosen Abgeordneten ist auf das Gewicht und die Schwierigkeit des Verhandlungsgegenstandes wie auf die Gesamtdauer der Aussprache abzustellen (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 127; Maunz/Dürig/Klein, GG, 91. El., 2020, Rn. 221).

    Bei der Prüfung der Vereinbarkeit ist die faire und loyale Anwendung der Bestimmungen der Geschäftsordnung durch die dazu berufenen Organe vorauszusetzen (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 128) und die hier angegriffenen Bestimmungen bieten durchgängig die Möglichkeit, durch Regelungen für Gruppen oder flexible Handhabungsmöglichkeiten die Rechte fraktionsloser Abgeordneter zu wahren.

    Fraktionslose Abgeordnete haben keinen entsprechenden Koordinationsbedarf und erbringen auch keine Koordinierungs- und Steuerungsleistungen, weshalb es an einem Anspruch auf finanzielle Gleichstellung insoweit fehlt (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 134; ferner BbgVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -).

    Es genügt das Angebot der für einen solchen Ausgleich erforderlichen Leistungen durch die Parlamentsverwaltung und durch die wissenschaftlichen Dienste des Parlaments (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 135).

    Eine solche Verfahrensweise der Fraktionen stellte sich mithin allenfalls als mittelbarer Vorteil dar, der fraktionsangehörigen Abgeordneten aus ihrer Fraktion erwächst (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188 Rn. 135), der nach den oben dargestellten allgemeinen Grundsätzen auszugleichen ist, soweit er in signifikantem Umfang entsteht.

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 67/12

    Erfolgloses Organstreitverfahren gegen Bestimmungen der Geschäftsordnung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Hier rügt der Antragsteller eine Verletzung seiner eigenen Rechte als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VvB durch Vorschriften der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, welche im Organstreitverfahren Antragsgegenstand sein können (hierzu Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -), sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit - wie die durch Fraktionslosigkeit ausgelöste Einschränkung seiner Mitwirkungsrechte - auszulösen vermögen (BVerfG, 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - st. Rspr).

    Um den Rechtsschutz nicht unzulässig zu verkürzen, ist der Beginn der Frist nach § 37 Abs. 3 VerfGHG hier auf den 3. Juli 2020 festzusetzen, weil der Antragsteller erst ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Fraktionslosigkeit eine spezifische rechtliche Betroffenheit durch die angegriffenen Normen geltend machen konnte (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84; sowie BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 -, BVerfGE 104, 310, 323; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 209 ff.).

    Der erst mit aktueller rechtlicher Betroffenheit (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84) anzusetzende Fristbeginn gilt auch in Bezug auf formelle Gesetze, um Wertungswidersprüche zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln zu vermeiden und den Rechtsschutz nicht zu verkürzen (explizit BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277, 321; noch offen in BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94 -, BVerfGE 92, 80, 88).

    Dieser Gemeinschaftsbezug des Mandats legitimiert das Parlament, gestützt auf seine von der Verfassung anerkannte Geschäftsordnungsautonomie, die genannten Rechte auszugestalten und dabei auch zu beschränken (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 95, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 218 f., und vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 348).

    Es ist nicht auf Regelungen beschränkt, die zur Herstellung und Bewahrung seiner Funktionsfähigkeit nachweislich zwingend erforderlich oder unerlässlich sind, sondern soll im Lichte von Art. 45 Abs. 1 VvB den Konflikt zwischen ungebundener Mandatsausübung durch den einzelnen Abgeordneten und der Sicherstellung der Handlungsfähigkeit des Parlaments als Ganzem nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz durch einen möglichst schonenden Ausgleich der widerstreitenden Positionen und Rechte lösen (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 95 ff.; vgl. BbgVerfG, Urteil vom 22. Juli 2016 - 70/15 -, Rn. 163 f., m. w. N.).

  • BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

    Abgeordnetengesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Hier rügt der Antragsteller eine Verletzung seiner eigenen Rechte als Abgeordneter aus Art. 38 Abs. 4 und Art. 45 Abs. 1 VvB durch Vorschriften der Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses, welche im Organstreitverfahren Antragsgegenstand sein können (hierzu Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -), sofern sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit - wie die durch Fraktionslosigkeit ausgelöste Einschränkung seiner Mitwirkungsrechte - auszulösen vermögen (BVerfG, 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - st. Rspr).

    Im Organstreitverfahren kann auch die Verabschiedung eines Gesetzes oder die Mitwirkung an einem Normsetzungsakt angegriffen werden, sofern der Antragsteller eigene organschaftliche Rechte in einem umschließenden Verfassungsrechtsverhältnis - wie vorliegend seine Abgeordnetenrechte - geltend machen kann (BVerfG, 04. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 - BbgVerfG, Urteil vom 22. Juli 2016 - VfGBbg 70/15 -, Rn. 75; Hillgruber/Goos, Verfassungsprozessrecht, 4. Aufl. 2015, Rn. 360), allerdings ist die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 3 LAbgG nur dem Antragsgegner zu 2 als Normsetzer zuzurechnen und der Antrag war gegen diesen zu richten.

    Der erst mit aktueller rechtlicher Betroffenheit (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84) anzusetzende Fristbeginn gilt auch in Bezug auf formelle Gesetze, um Wertungswidersprüche zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln zu vermeiden und den Rechtsschutz nicht zu verkürzen (explizit BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277, 321; noch offen in BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94 -, BVerfGE 92, 80, 88).

  • VerfG Brandenburg, 21.12.2012 - VfGBbg 38/12

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Abgeordnetenbüro; parlamentarischer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Fraktionslose Abgeordnete haben keinen entsprechenden Koordinationsbedarf und erbringen auch keine Koordinierungs- und Steuerungsleistungen, weshalb es an einem Anspruch auf finanzielle Gleichstellung insoweit fehlt (BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, Rn. 134; ferner BbgVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -).

    Die Ausführungen des Antragsgegners zu 1 lassen zwar besorgen, dass dieser das Ausmaß seiner verfassungsrechtlichen Pflichten zum Nachteilsausgleich durch Unterstützung fraktionsloser Abgeordneter nicht stets vollumfänglich im Blick haben könnte (vgl. dagegen das Unterstützungsangebot des Präsidenten des brandenburgischen Landtags in einem ähnlich gelagerten Fall: BbgVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2012 - VfGBbg 38/12 -).

  • VerfGH Berlin, 28.08.2019 - VerfGH 189/18

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Wild erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Denn nur dieser ist für die angegriffenen Regelungen der GO Abghs rechtlich verantwortlich (Beschluss vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 -, Rn. 20 f.).

    Zum verfassungsmäßigen Status der Abgeordneten gehört auch ihr Recht zur Teilnahme, Abstimmung und zur Rede im Abgeordnetenhaus (Beschluss vom 28. August 2019 - VerfGH 189/18 -, Rn. 24).

  • VerfGH Berlin, 02.02.1996 - VerfGH 91/95

    Ausschluß der Kandidatur der Abgeordneten Künast zum Amt des Vizepräsidenten des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Die Vorschrift verstößt insbesondere nicht gegen Art. 38 Abs. 4 VvB, der die Gleichbehandlung aller Abgeordneten bei der Ausübung ihres Mandats garantiert (vgl. Beschluss vom 2. Februar 1996, VerfGH 91/95, 91A/95 Rn. 21).
  • BVerfG, 28.02.2012 - 2 BvE 8/11

    "Beteiligungsrechte des Bundestages/EFSF"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Dieser Gemeinschaftsbezug des Mandats legitimiert das Parlament, gestützt auf seine von der Verfassung anerkannte Geschäftsordnungsautonomie, die genannten Rechte auszugestalten und dabei auch zu beschränken (Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 95, mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 218 f., und vom 28. Februar 2012 - 2 BvE 8/11 -, BVerfGE 130, 318, 348).
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Um den Rechtsschutz nicht unzulässig zu verkürzen, ist der Beginn der Frist nach § 37 Abs. 3 VerfGHG hier auf den 3. Juli 2020 festzusetzen, weil der Antragsteller erst ab diesem Zeitpunkt auf Grund seiner Fraktionslosigkeit eine spezifische rechtliche Betroffenheit durch die angegriffenen Normen geltend machen konnte (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84; sowie BVerfG, Urteil vom 17. Dezember 2001 - 2 BvE 2/00 -, BVerfGE 104, 310, 323; BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, 209 ff.).
  • BVerfG, 23.01.1995 - 2 BvE 6/94

    Erfolglose Organstreitverfahren betreffend die Beibehaltung der im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Der erst mit aktueller rechtlicher Betroffenheit (vgl. Urteil vom 15. Januar 2014 - VerfGH 67/12 -, Rn. 84) anzusetzende Fristbeginn gilt auch in Bezug auf formelle Gesetze, um Wertungswidersprüche zur Angreifbarkeit der dem Geschäftsordnungsrecht zugeordneten Verhaltensregeln zu vermeiden und den Rechtsschutz nicht zu verkürzen (explizit BVerfG, Urteil vom 4. Juli 2007 - 2 BvE 1/06 -, BVerfGE 118, 277, 321; noch offen in BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 2 BvE 6/94 -, BVerfGE 92, 80, 88).
  • BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

    Funktionszulagen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 151/20
    Der gesetzliche Ausschluss des Antragstellers von den Verfahren der Zuteilung interner Büros könnte das Gebot der Statusgleichheit der Abgeordneten (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2000 - 2 BvH 3/91 -, Rn. 50 ff.) oder, da auch die fraktionsangehörigen Abgeordneten die Zuteilung eines internen Büros nur über ihre Fraktionen erlangen können, das Recht des Antragstellers auf Ausgleich des mittelbaren Vorteils, der fraktionsangehörigen Abgeordneten aus Arbeit und Ausstattung der Fraktionen zufließt (vgl. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 - BVerfGE 80, 188, Rn. 133 ff.), verletzen.
  • VerfGH Berlin, 04.07.2018 - VerfGH 93/17

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Marcel Luthe erfolglos - Antrag war gegen

  • VerfG Brandenburg, 22.07.2016 - VfGBbg 70/15

    Zur Rechtsstellung einer parlamentarischen Gruppe nach der Verfassung des Landes

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