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   VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20   

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VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20 (https://dejure.org/2020,42228)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16.12.2020 - VerfGH 50/20 (https://dejure.org/2020,42228)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 16. Dezember 2020 - VerfGH 50/20 (https://dejure.org/2020,42228)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde eines Rechtsanwaltes gegen Regelungen der SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung Berlin (juris: CoronaVV BE) sowie der CoronaVV BE 4

  • Wolters Kluwer

    Wahrung des Grundsatzes der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde (hier: gegen die Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Eindämmungsmaßnahmenverordnung (Berlin) ... - Corona-Virus

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • VerfGH Berlin, 29.05.2012 - VerfGH 175/11

    Unzulässige Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen die Erhöhung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 175/11 - Rn. 12; s. a. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 12).

    Bei Rechtssatzverfassungsbeschwerden ist zur Wahrung des Vorrangs der sachnäheren Fachgerichtsbarkeit der Subsidiaritätsgrundsatz in besonderer Weise zu beachten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2015 - 1 BvR 1360/15 -, Rn. 10; s. a. Beschluss vom 29. Mai 2012, a. a. O.).

    Satz 2 VerfGHG vorlägen (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 175/11 - Rn. 12).

    Nach dieser Vorschrift kann der Verfassungsgerichtshof über eine Verfassungsbeschwerde vor Erschöpfung des Rechtswegs entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 175/11 - Rn. 12 m. w. N.).

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 29. Mai 2012 - VerfGH 175/11 - Rn. 12; s. a. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 12).

    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).

    Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der im Einzelnen angegriffenen Bestimmungen der Eindämmungsmaßnahmenverordnung und der mit ihnen einhergehenden und vom Beschwerdeführer als unverhältnismäßig erachteten Grundrechtsbeschränkungen sind nicht ausschließlich spezifisch verfassungsrechtliche Fragen zu klären; von wesentlicher Bedeutung für die Beurteilung sind auch die tatsächliche Entwicklung der neuartigen Covid-19-Pandemie sowie fachwissenschaftliche Bewertungen und Risikoeinschätzungen (BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17).

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Für die Möglichkeit der Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 9; dem folgend siehe auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 14) entschieden, dass der Verweis hierauf nur dann unzumutbar wäre, wenn in diesem Verfahren eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft getretenen Normen mit höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden könne, wovon jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden könne, da diese typischerweise auf kurze Geltung angelegt seien mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann.

    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).

  • VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 114-IV-20

    Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen sächsische Corona-Schutz-Verordnung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Für die Möglichkeit der Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 9; dem folgend siehe auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 14) entschieden, dass der Verweis hierauf nur dann unzumutbar wäre, wenn in diesem Verfahren eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft getretenen Normen mit höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden könne, wovon jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden könne, da diese typischerweise auf kurze Geltung angelegt seien mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann.

    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    - 6 CN 1.01 -, Rn. 10).
  • VG Hamburg, 08.09.2020 - 19 K 1761/20

    Corona-Krise; Betriebsschließungen von Fitness- und Sportstudios in Hamburg;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Angesichts der im Land Berlin fehlenden Möglichkeit einer prinzipalen Normenkontrolle untergesetzlichen Landesrechts durch das Oberverwaltungsgericht sind diese Grundsätze mit Blick auf das Erfordernis effektiven Rechtsschutzes auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zu übertragen (hierzu und zur Wiederholungsgefahr angesichts der fortdauernden Pandemielage als Fortsetzungsfeststellungsinteresse siehe VG Hamburg, Urteil vom 8. September 2020 - 19 K 1761/20 -, Rn. 40 f.; zur Feststellungsfähigkeit erledigter Rechtsverhältnisse siehe auch BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 - 6 C 46/16 -, Rn. 12 f., 19 ff.).
  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Für die Möglichkeit der Überprüfung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle hat das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 8; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 15. Juli 2020 - 1 BvR 1630/20 -, Rn. 9; dem folgend siehe auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 14) entschieden, dass der Verweis hierauf nur dann unzumutbar wäre, wenn in diesem Verfahren eine nachträgliche Feststellung der Vereinbarkeit von außer Kraft getretenen Normen mit höherrangigem Recht grundsätzlich nicht erlangt werden könne, wovon jedenfalls hinsichtlich der in den Corona-Verordnungen der Länder enthaltenen Verbote und Beschränkungen nicht ausgegangen werden könne, da diese typischerweise auf kurze Geltung angelegt seien mit der Folge, dass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der Hauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 30.04.2020 - VGH B 25/20

    Verfassungsbeschwerde zur "Maskenpflicht" in Rheinland-Pfalz erfolglos

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).
  • VerfGH Berlin, 06.07.2005 - VerfGH 205/04

    Gesetzesunmittelbare Verfassungsbeschwerde: Wegen fehlender Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 16.12.2020 - VerfGH 50/20
    Ausschlaggebend dafür ist die bisher fehlende fachgerichtliche Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen (vgl. zum Bundesrecht Barczak, BVerfGG, § 90 Rn. 398, sowie BVerfG, Beschlüsse vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, Rn. 17, und vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 -, Rn. 12; vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 114-IV-20 (HS) -, Rn. 17 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30. April 2020 - VGH B 25/20 -, Rn. 12 f.; vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 - Rn. 81, sowie Beschluss vom 6. Juli 2005 - VerfGH 205/04 -, Rn. 53 f.).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 151/11

    Teilweise unzulässige und im Übrigen unbegründete Rechtssatzverfassungsbeschwerde

  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

  • BVerfG, 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15

    Verfassungsbeschwerde gegen "Mietpreisbremse" in Berlin unzulässig

  • VerfGH Berlin, 07.05.2020 - VerfGH 64 A/20

    Erfolgloser Eilantrag eines Rechtsanwaltes gegen Regelungen der

    Er beantragt, die §§ 1, 2, 3, 4, 8 und 24 SARS-CoV-2-EindmaßnV bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über seine bereits erhobene Rechtssatzverfassungsbeschwerde (Aktenzeichen VerfGH 50/20) außer Kraft zu setzen.
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