Rechtsprechung
VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtgewährung der Hauptstadtzulage für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 - Verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg nicht erschöpft
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- berlin.de (Pressemitteilung)
Verfassungsbeschwerde gegen Hauptstadtzulage unzulässig
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Hauptstadtzulage nur bis A13
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (6)
- VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 212/03
Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen …
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31;… zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 …und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.).Es entspricht dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. April 2004, a. a. O., juris Rn. 32; zum Bundesrecht: BVerfG…, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u. a. -, juris Rn. 32).
- BVerfG, 29.09.2000 - 2 BvR 1507/96
Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall …
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (…vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31;… zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.). - VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09
Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen …
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils können wirtschaftliche Belastungen einen solchen nur vermitteln, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 -, juris Rn. 13).
- BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77
Ausbildungsausfallzeiten
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (…vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 …und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.). - VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06
Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus …
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, juris Rn. 81). - BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82
Kommunalverfassungsbeschwerden
Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
Es entspricht dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (…vgl. Beschluss vom 2. April 2004, a. a. O., juris Rn. 32; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u. a. -, juris Rn. 32).