Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,48392
VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21 (https://dejure.org/2021,48392)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17.11.2021 - VerfGH 12/21 (https://dejure.org/2021,48392)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 17. November 2021 - VerfGH 12/21 (https://dejure.org/2021,48392)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2021,48392) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtgewährung der Hauptstadtzulage für Beamte oberhalb der Besoldungsgruppe A 13 - Verwaltungsgerichtlicher Rechtsweg nicht erschöpft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen Hauptstadtzulage unzulässig

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hauptstadtzulage nur bis A13

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Berlin, 02.04.2004 - VerfGH 212/03

    Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.).

    Es entspricht dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. April 2004, a. a. O., juris Rn. 32; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u. a. -, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 29.09.2000 - 2 BvR 1507/96

    Aus Subsidiaritätsgründen unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Wegfall

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 26.05.2009 - VerfGH 43/09

    Wegen fehlender Durchführung des Hauptverfahrens aus Subsidiaritätsgründen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Wegen des Ausnahmecharakters dieser Einschränkung des Subsidiaritätsgrundsatzes und der deshalb geforderten Schwere des Nachteils können wirtschaftliche Belastungen einen solchen nur vermitteln, wenn sie ein existenzbedrohendes Ausmaß erreichen (vgl. Beschluss vom 26. Mai 2009 - VerfGH 43/09, 43 A/09 -, juris Rn. 13).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Das gilt bei einer Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen ein Gesetz nicht nur dann, wenn das Gesetz einen Auslegungs- oder Entscheidungsspielraum offenlässt, sondern auch, wenn ein solcher Spielraum fehlt (vgl. Beschluss vom 2. April 2004 - VerfGH 212/03 -, juris Rn. 31; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 u. a. - juris Rn. 84 und vom 29. September 2000 - 2 BvR 1507/96 -, juris Rn. 5 f.; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 199/06

    Teils wegen mangelnder unmittelbarer Betroffenheit, teils aus

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Dagegen reicht es nicht aus, dass von einer gesetzlichen Regelung - wie stets - eine Vielzahl von Adressaten betroffen ist, sonst verlöre dieses Kriterium seinen Ausnahmecharakter (vgl. Urteil vom 4. März 2009 - VerfGH 199/06 -, juris Rn. 81).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvR 1808/82

    Kommunalverfassungsbeschwerden

    Auszug aus VerfGH Berlin, 17.11.2021 - VerfGH 12/21
    Es entspricht dem in § 49 Abs. 2 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde, dass die für das jeweilige Rechtsgebiet zuständigen Fachgerichte vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde eine Klärung insbesondere darüber herbeiführen, ob und in welchem Ausmaß der Bürger durch die von ihm beanstandete Regelung konkret in seinen Rechten betroffen wird und ob sie mit der Verfassung vereinbar ist (vgl. Beschluss vom 2. April 2004, a. a. O., juris Rn. 32; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1985 - 2 BvR 1808/82 u. a. -, juris Rn. 32).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht