Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20, VerfGH 146 A/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,38064
VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20, VerfGH 146 A/20 (https://dejure.org/2020,38064)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18.11.2020 - VerfGH 146/20, VerfGH 146 A/20 (https://dejure.org/2020,38064)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. November 2020 - VerfGH 146/20, VerfGH 146 A/20 (https://dejure.org/2020,38064)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,38064) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Keine Prüfungskompetenz des VerfGH bzgl bundesgerichtlicher Entscheidung über die Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • VerfGH Berlin, 21.10.2020 - VerfGH 116/20

    Keine Prüfungskompetenz des VerfGH bei ablehnender bundesgerichtlicher

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Sind demnach Entscheidungen eines Berliner Landesgerichts durch ein Bundesgericht sachlich bestätigt worden, sind sie der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (Beschlüsse vom 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - Rn. 13 und vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 116/20 - Rn. 7 f.; wie alle zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Denn die Überprüfung der kammergerichtlichen Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof stellt auch in diesem Fall eine unzulässige mittelbare Kontrolle der bundesgerichtlichen Entscheidung dar (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 116/20 - Rn. 7 f.).

  • VerfGH Berlin, 23.08.2004 - VerfGH 44/04

    Wegen fehlender Prüfungskompetenz des VerfGH Berlin unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Sind demnach Entscheidungen eines Berliner Landesgerichts durch ein Bundesgericht sachlich bestätigt worden, sind sie der Gerichtsbarkeit des Verfassungsgerichtshofes entzogen, denn jede Überprüfung einer von einem Bundesgericht bereits kontrollierten und bestätigten Entscheidung stellt sich materiell als Kontrolle der Bundesstaatsgewalt dar und ist daher unzulässig (Beschlüsse vom 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - Rn. 13 und vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 116/20 - Rn. 7 f.; wie alle zitierten Beschlüsse des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de).

    Für eine Überprüfung des kammergerichtlichen Urteils durch den Verfassungsgerichtshof bleibt deshalb kein Raum (Beschluss vom 23. August 2004 - VerfGH 44/04 - Rn. 14).

  • VerfGH Bayern, 04.05.2010 - 85-VI-09

    Wegen fehlender Entscheidungskompetenz des Verfassungsgerichtshofs unzulässige

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Denn auch wenn das Bundesgericht in diesem Fall nur eine Entscheidung über die Zulassung der Revision trifft und nicht das Urteil des Berufungsgerichts unmittelbar bestätigt, würdigt es in diesem Fall inhaltlich und damit sachlich das mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffene Urteil (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 17).

    Eine solche Bestätigung liegt auch in einer durch den Bundesgerichtshof erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet, die unter anderem auf die Verneinung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - gestützt wird (so auch BayVerfGH, Entscheidungen vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 -, juris Rn. 19 ff. und 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 13 ff.).

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Denn in diesen Fällen fehlt es bereits an der Voraussetzung, dass die Beschwer des Betroffenen auf der Ausübung der Staatsgewalt des Landes beruht (BVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 1997 - 2 BvN 1/95 - BVerfGE 96, 345, juris Rn. 85).
  • VerfGH Bayern, 15.09.2009 - 122-VI-08

    Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliches Berufungsurteil bei Nichtzulassung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Eine solche Bestätigung liegt auch in einer durch den Bundesgerichtshof erfolgten Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet, die unter anderem auf die Verneinung des Zulassungsgrundes der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - gestützt wird (so auch BayVerfGH, Entscheidungen vom 15. September 2009 - Vf. 122-VI-08 -, juris Rn. 19 ff. und 4. Mai 2010 - Vf. 85-VI-09 -, juris Rn. 13 ff.).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 146/20
    Der Revision kommt auf diese Weise auch die Funktion zu, präsumtiv erfolgreiche Verfassungsbeschwerden vermeidbar zu machen (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 -, BGHZ 154, 288, juris Rn. 16 unter Verweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BT-Drs. 14/4722, S. 104; vgl. dort auch insbesondere S. 68, wonach es zur Ausschöpfung des Rechtsweges vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht der Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof bedürfen soll, weil dieser in deren Rahmen den Prozessstoff unter dem Aspekt eines etwaig geltend gemachten Verfassungsverstoßes aufbereitet).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht