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   VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 173/19   

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https://dejure.org/2020,38063
VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 173/19 (https://dejure.org/2020,38063)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18.11.2020 - VerfGH 173/19 (https://dejure.org/2020,38063)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 18. November 2020 - VerfGH 173/19 (https://dejure.org/2020,38063)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Unzulässige Vorlage des Antrags auf Einleitung des Volksbegehrens "Berlin Werbefrei" - unterbliebene Fristsetzung zur Mängelbeseitigung gem § 17 Abs 3 AbstG aF (juris: VAbstG BE) durch die Senatsverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Berlin, 21.10.2020 - VerfGH 150/18

    Beschluss zum Volksbegehren für mehr Sicherheit und Datenschutz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 173/19
    Mit Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass die verfassungskonforme Auslegung und Anwendung von § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. regelmäßig den Versuch einer Mängelbeseitigung durch Fristsetzung gegenüber der Trägerin eines Volksbegehrens erfordert, und zwar unabhängig davon, ob nach Auffassung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport die von ihr festgestellten Mängel ohne eine Änderung des Gegenstandes des Volksbegehrens beseitigt werden könnten oder nicht.

    Dieser Verfahrensfehler kann im Vorlageverfahren nicht geheilt werden (vgl. Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 - Rn. 124).

    Ein Ausnahmefall könnte vorliegen, wenn von einer gesicherten Erkenntnis auszugehen wäre, dass eine Beteiligung der Trägerin nach § 17 Abs. 3 Satz 1 AbstG a. F. eine unwesentliche Veränderung des Gesetzentwurfs offensichtlich nicht hätte bewirken können (Beschluss vom 21. Oktober 2020 - VerfGH 150/18 -).

  • VerfGH Bayern, 24.02.2000 - 112-IX-99

    Volksbegehren "Unabhängige Richterinnen und Richter in Bayern"

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 173/19
    Wenn sich die vorgesehenen Regelungen eines Gesetzentwurfs auf einen umgrenzbaren Bereich beschränken, wenn sie nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen, also eine "Einheit der Materie" gegeben ist, liegt ein sachlicher Zusammenhang der Regelungsmaterie vor (vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - Vf. 112-IX-99 -, juris Rn. 44 ff.; Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 4/18 -, juris Rn. 65).
  • EGMR - 4/18 (anhängig)

    YÜKSEK c. TURQUIE

    Auszug aus VerfGH Berlin, 18.11.2020 - VerfGH 173/19
    Wenn sich die vorgesehenen Regelungen eines Gesetzentwurfs auf einen umgrenzbaren Bereich beschränken, wenn sie nach objektiver Beurteilung innerlich eng zusammenhängen, also eine "Einheit der Materie" gegeben ist, liegt ein sachlicher Zusammenhang der Regelungsmaterie vor (vgl. BayVfGH, Entscheidung vom 24. Februar 2000 - Vf. 112-IX-99 -, juris Rn. 44 ff.; Hamb. VerfG, Urteil vom 7. Mai 2019 - 4/18 -, juris Rn. 65).
  • VerfGH Berlin, 20.01.2021 - VerfGH 105/19

    Volksbegehren "über ein Gesetz zur Verbesserung der Patient*innensicherheit im

    An dieser - mit Beschluss vom 18. November 2020 im Verfahren VerfGH 173/19 nochmals bekräftigten - Auffassung hält der Verfassungsgerichtshof fest.

    Namentlich kann offen bleiben, ob die im Gesetzentwurf vorgenommene Verbindung mehrerer Gegenstände gegen das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18. November 2020 (VerfGH 173/19) im Grundsatz bestätigte Koppelungsverbot verstößt, dessen Wirksamkeit allerdings in der Entscheidung für den dort zu beurteilenden Sachverhalt verneint worden ist.

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