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   VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17   

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https://dejure.org/2019,7640
VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17 (https://dejure.org/2019,7640)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20.03.2019 - VerfGH 92/17 (https://dejure.org/2019,7640)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 (https://dejure.org/2019,7640)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Zu den Darlegungsanforderungen im Falle der Auskunftsverweigerung aus Gründen des Staatswohls mit Blick auf ein laufendes Ermittlungsverfahren - Begründung zu einer Auskunftsverweigerung kann im Konfrontationsverfahren nachgebessert werden - hier: erfolgloser, da ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Luthe erfolglos - Antrag wegen einer vermeintlich unzulänglichen Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage unbegründet

  • Jurion (Kurzinformation)

    Organstreitverfahren des Abgeordneten Luthe erfolglos - Antrag wegen einer vermeintlich unzulänglichen Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage unbegründet

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 92/14

    Verletzung des parlamentarischen Fragerechts

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17
    Schriftliche Anfragen sind grundsätzlich innerhalb von drei Wochen schriftlich vollständig und zutreffend zu beantworten (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015 - VerfGH 92/14 - LVerfGE 26, 83 Rn. 40.).

    Begrenzt wird der Informationsanspruch des Abgeordneten durch das Gewaltenteilungsprinzip, welches den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung schützt, das Staatswohl, Grundrechte Dritter, den aus dem Verfassungsgebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme der Verfassungsorgane folgenden Schutz der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Regierung sowie das Verbot seiner missbräuchlichen Inanspruchnahme (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.).

    Ob die Antwort des Senats auf die Frage eines Abgeordneten den vorstehenden Anforderungen entspricht und ob der Senat sich gegebenenfalls zu Recht auf eine der genannten Grenzen des Fragerechts beruft, ist anhand der vom Senat an den Abgeordneten übermittelten Antwort zu beurteilen (vgl. Beschluss vom 18. Februar 2015, a. a. O., Rn. 37 f.).

  • VerfGH Berlin, 11.04.2018 - VerfGH 91/17

    Antrag des Abgeordneten Marcel Luthe im Organstreitverfahren gegen den Berliner

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17
    In die verfassungsrechtliche Beurteilung einzubeziehen sind außerdem die Reaktionen des Senats auf Einwände des Abgeordneten gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Antwort, denn ein Abgeordneter, der die Verletzung seines Fragerechts aus Art. 45 Abs. 1 Satz 3 und 4 VvB vor dem Verfassungsgerichtshof im Wege eines Organstreitverfahrens rügen möchte, kann dies erst tun, wenn er den Senat mit seinen Einwänden gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Antwort konfrontiert hat (vgl. Beschluss vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 21).

    Diese Konfrontationsobliegenheit soll dem Senat die Gelegenheit verschaffen, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. Beschluss vom 11. April 2018, a. a. O.).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17
    Ausgeschlossen ist ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 147, 50 sowie zur Bremer Landesverfassung Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 - Umdruck Seite 17).
  • StGH Bremen, 26.02.2019 - St 1/18

    Fragerecht von Abgeordneten: Bremer Senat hätte Bürgern in Wut Auskunft geben

    Auszug aus VerfGH Berlin, 20.03.2019 - VerfGH 92/17
    Ausgeschlossen ist ein Nachschieben von Gründen erst im Organstreitverfahren (vgl. zum Bundesrecht BVerfGE 147, 50 sowie zur Bremer Landesverfassung Staatsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen, Urteil vom 26. Februar 2019 - St 1/18 - Umdruck Seite 17).
  • VerfGH Berlin, 20.05.2020 - VerfGH 159/19

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis im Organstreitverfahren - Antrag hinsichtlich der

    Diese Konfrontationsobliegenheit vor Einleitung des Organstreitverfahrens soll dem Senat Gelegenheit geben, die Sach- und Rechtslage nochmals zu prüfen, um seine Antwort gegebenenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (vgl. Beschluss vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - Rn. 22 m. w. N.).Die damit verbundene Verpflichtung, sich bereits im politischen Prozess mit der Verfassungsrechtslage zu befassen, ist Konsequenz dessen, dass der Organstreit als kontradiktorisches Verfahren ausgestaltet ist, in dem über streitig gewordene Rechte und Pflichten zwischen den Beteiligten zu befinden ist, und geht nicht über das hinaus, was für den Umgang zwischen Verfassungsorganen als selbstverständlich zu erwarten ist (BVerfG, a. a. O., Rn. 19).

    Denn Einwände gegen Antworten auf parlamentarische Fragen sind vor Einleitung eines Organstreitverfahrens zu erheben (vgl. Beschluss vom 20. März 2019, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 25.08.2021 - VerfGH 19/20

    Unzulässiger Antrag im Organstreitverfahren betreffend das Informationsrecht des

    Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18., vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin abrufbar unter www.gesetze.berlin.de; vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2017 - 2 BvE 6/16 - juris Rn. 17, 19 und vom 22. November 2011 - 2 BvE 3/08 - juris Rn. 43, BVerfGE 129, 356 , Urteil vom 7. November 2017, 2 BvE 2/11 -, BVerfGE 147, 50-184, Rn. 178, juris).
  • VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 61/21

    Unzulässigkeit eines Antrags im Organstreitverfahren bzgl der Beantwortung einer

    Hierfür ist erforderlich, dass er mit der geltend gemachten Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner Antwort konfrontiert worden ist (vgl. Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - VerfGH 159/19 - juris Rn. 18, vom 20. März 2019 - VerfGH 92/17 - juris Rn. 22 und vom 11. April 2018 - VerfGH 91/17 - Rn. 20 f., Urteil vom 11. April 2014 - VerfGH 134/12 - Rn. 28, wie alle Entscheidungen.
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