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   VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10   

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https://dejure.org/2013,2141
VerfGH Berlin, 23.01.2013 - VerfGH 116/10 (https://dejure.org/2013,2141)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23.01.2013 - VerfGH 116/10 (https://dejure.org/2013,2141)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 (https://dejure.org/2013,2141)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 10 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 1 Verf BE, Art 15 Abs 4 Verf BE, § 49 Abs 1 VGHG BE, § 49 Abs 2 S 1 VGHG BE
    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen fehlender Rechtswegerschöpfung, Subsidiarität und Nichteinhaltung der Verfassungsbeschwerdefrist; hier: Einstellung eines Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit ohne Erstattung der notwendigen Auslagen bei einem Heranwachsenden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 128/12

    Verletzung der Unschuldsvermutung durch Überbürdung von Auslagen im

    Die zunächst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses vom 25. Juni 2012 in Lauf gesetzte Beschwerdefrist wurde durch die Einlegung der sofortigen Beschwerde unterbrochen und durch die Zustellung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts vom 4. September 2012 erneut in Gang gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 , und vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 -, wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 24).
  • KG, 06.02.2019 - 4 Ws 1/19

    Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen: Ablehnung der Unterbringung im

    bb) Nach überwiegender Auffassung in der Literatur und Rechtsprechung, die auch der Rechtsprechung des Senats entspricht und an der der Senat festhält, folgt aus der Bindungswirkung des § 464 Abs. 3 Satz 2 StPO weiterhin, dass das Beschwerdegericht die rechtliche Wertung, auf der die Hauptentscheidung beruht, nicht in Frage stellen darf (vgl. Senat aaO; VerfGH Berlin BeckRS 2013, 48388; OLG Stuttgart MDR 1984, 512; OLG Frankfurt NStZ-RR 1996, 286; OLG Karlsruhe VRS 50, 273; OLG Schleswig MDR 1979, 165; Kunz aaO Rnr. 60; Cornelius aaO Rnr. 16; D. Meyer, StrEG 10. Auflage, § 8 Rnr. 54; Grommes aaO; Hilger aaO; Gieg in Karlsruher Kommentar, StPO 7. Auflage, § 464 Rnr. 11; jeweils m.w.N.; aA KG NStZ-RR 2016, 62 und ihm folgend Meyer-Goßner/Schmitt aaO).
  • VerfGH Berlin, 09.11.2016 - VerfGH 7/15

    Unzulässige und unbegründete Verfassungsbeschwerde; keine Verletzung der

    Subsidiarität geht damit in formeller Hinsicht über das Gebot der Rechtswegerschöpfung insoweit hinaus, als ein Beschwerdeführer von der Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes auch dann abgeschnitten ist, wenn er es zu vertreten hat, dass dieser auf dem Rechtsweg nicht beseitigt wurde (Beschlüsse vom 1. Juli 2014, a. a. O., und vom 13. August 2013 - VerfGH 98/11 - Rn. 9 m. w. N.), etwa weil er einen nicht aussichtslos erscheinenden Rechtsbehelf nicht eingelegt oder wieder zurückgenommen (Beschluss vom 1. Juli 2014, a. a. O., Rn. 13) oder nicht begründet hat (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14).

    Formelle Fehler im fachgerichtlichen Verfahren führen grundsätzlich auch zum verfassungsverfahrensrechtlichen Rügeverlust (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013, a. a. O., Rn. 14 f.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 10. November 2015, a. a. O., Rn. 10) und beschränken einen Beschwerdeführer gegebenenfalls auf die verfassungsgerichtliche Prüfung der Anwendung des Verfahrensrechts durch die Fachgerichte.

  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 62/12

    Begründete Verfassungsbeschwerde: Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art 15 Abs 1

    Daher reicht es beispielsweise nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 14; st. Rspr.).

    b) Da die Anhörungsrüge aus den dargelegten Gründen nicht offensichtlich unzulässig war, unterbrach sie die Frist des § 51 Abs. 1 VerfGHG für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde, die mit der Bekanntgabe des Anhörungsrügebeschlusses neu zu laufen begann (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 24).

  • VerfGH Berlin, 11.04.2014 - VerfGH 31/14

    Verwerfungsbeschluss - Nichtwahrung der Verfassungsbeschwerdefrist durch

    12 Die Beschwerdefrist des § 51 Abs. 1 VerfGHG wird nur dann durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs unterbrochen und mit der Zustellung der Entscheidung darüber erneut in Gang gesetzt (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1996 - VerfGH 76/95 - LVerfGE 5, 30 und 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 24), wenn der Rechtsbehelf nicht erkennbar offensichtlich unzulässig oder offensichtlich aussichtslos war (vgl. Beschluss vom 20. November 2007 - VerfGH 137/04 - Rn. 36; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris Rn. 10 m. w. N.).
  • VerfGH Berlin, 20.06.2014 - VerfGH 175/13

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ausweisung;

    Entsprechendes gilt in Fällen, in denen der Beschwerdeführer ein Anhörungsrügeverfahren zwar betrieben, dieses aber nicht ordnungsgemäß durchgeführt - etwa nicht hinreichend begründet - hat (vgl. Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 27.10.2021 - VerfGH 35/21

    Kontaktbeschränkungen und Maskenpflicht - Corona-Virus

    Der in § 49 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, vor einer Anrufung des Verfassungsgerichtshofes über die Erschöpfung des Rechtswegs im engeren Sinne hinaus alle ihm bei den Fachgerichten zur Verfügung stehenden und zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zu ergreifen, um auf diese Weise eine Korrektur des geltend gemachten Verfassungsverstoßes zu erwirken oder es gar nicht erst zu einem Verfassungsverstoß kommen zu lassen (Beschluss vom 1. Juli 2015 - VerfGH 95/15 - Rn. 10 m. w. N.; st. Rspr.; die hier zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de).Daher reicht es nicht aus, ein an sich statthaftes Rechtsmittel oder einen statthaften Rechtsbehelf nur einzulegen; vielmehr müssen diese auch hinreichend begründet worden sein und alle sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 6/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Mangelnde Darlegung der - ohnehin nur

    Anders wird dies lediglich für gesetzlich nicht geregelte Rechtsbehelfe wie namentlich die Gegenvorstellung beurteilt (Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 25; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris Rn. 32 ff., und 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10).
  • VerfGH Berlin, 01.07.2015 - VerfGH 95/15

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Wiedereinsetzungsentscheidung im

    Eine Revision gegen das Berufungsurteil, die mit der Verfahrensrüge der Verletzung von Art. 6 EMRK begründet wird, ist angesichts beachtlicher Stimmen im Schrifttum (vgl. Meyer-Goßner, in: Meyer-Goßner/Schmitt [Hrsg.], StPO, 58. Auflage 2015, § 329 Rn. 15a m. w. N.) nicht offensichtlich aussichtlos (vgl. zur Rechtswegerschöpfung bei Zweifeln an der Zulässigkeit des Rechtsbehelfs: Beschluss vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 25; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 -, BVerfGE 122, 190 = juris Rn. 32 ff., und vom 9. Februar 2012 - 1 BvR 289/12 -, juris Rn. 10).
  • VerfGH Berlin, 18.02.2015 - VerfGH 177/14

    Verfassungsmäßigkeit der Haftfortdauer trotz Missachtung der Höchstfrist des §

    Dazu ist es erforderlich, ein Rechtsmittel nicht nur einzulegen, sondern auch so zu begründen, dass die Überprüfung seiner Einwände durch das Fachgericht gewährleistet ist (vgl. Beschlüsse vom 13. August 2013 - VerfGH 148/11 -, wie die nachfolgend zitierte Entscheidung abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 13 m. w. N., und vom 23. Januar 2013 - VerfGH 116/10 - Rn. 14; st. Rspr.).
  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 98/11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Nichtzulassung der Berufung in Verfahren

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 7/14

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Mangelnde Darlegung der - ohnehin nur

  • VerfGH Berlin, 13.08.2013 - VerfGH 148/11

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde: Nichtwahrung des Subsidiaritätsgrundsatzes

  • VerfGH Berlin, 23.02.2022 - VerfGH 149/20
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