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   VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21   

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VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG
    Zu den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Prüfungsrecht - Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG ) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO ) über die Staatsprüfung für das Lehramt an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 203
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 09.01.2018 - 6 B 63.17

    Anerkennung anderweitig erbrachter Prüfungsleistungen; Ausschluss der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).

  • BVerfG, 26.06.2015 - 1 BvR 2218/13

    Bei der verfassungsrechtlichen Bewertung einer Studien- und Prüfungsordnung ist

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).

  • BVerwG, 15.03.2017 - 6 C 46.15

    Ausgestaltung; Befähigungsschein; Berufsbezogene Prüfung; Berufsfreiheit;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bereits durch die etablierten verfassungsrechtlichen Grundsätze des Prüfungsrechts, die sich unmittelbar aus Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben, begrenzt ist (BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 -, juris Rn. 11).

    Er ist grundsätzlich berechtigt, einen gewissen, sich in vernünftigen Grenzen haltenden Überschuss an Prüfungsanforderungen festzulegen (st. Rspr.; vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46.15 -, juris Rn. 12).

  • VerfGH Berlin, 28.06.2001 - VerfGH 100/00

    Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Durchsuchung von Wohn- und

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33).

    Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind - sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen - nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.).

  • BVerwG, 06.03.1995 - 6 B 3.95

    Vereinbarkeit der Regelung über die Zulassung zur mündlichen Prüfung mit dem

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Dies stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Berufsfreiheit dar, wenn das Bestehen einer Teilprüfung schon für sich genommen eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet (BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 - 1 BvR 2218/13 -, juris Rn. 24; BVerwG, Beschlüsse vom 9. Januar 2018 - 6 B 63.17 -, juris Rn. 10 und vom 6. März 1995 - 6 B 3.95 -, juris Rn. 5; -, juris Rn. 24).
  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Hiernach verpflichten das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen selbst zu treffen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 67).
  • VerfGH Berlin, 23.08.2012 - VerfGH 193/10

    Erfolgslose Verfassungsbeschwerde: Versagung einer Pauschvergütung für den

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Art. 17 VvB gewährleistet in Übereinstimmung mit Art. 12 des Grundgesetzes - GG - als einheitliches Grundrecht der Berufsfreiheit die Freiheit der Berufswahl und der Berufsausübung sowie die Wahl des Arbeitsplatzes einschließlich der Ausbildungsstätte (Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 21 ff. und Beschluss vom 23. August 2012 - VerfGH 193/10, 194/10 -, juris Rn. 33).
  • BVerfG, 11.06.1958 - 1 BvR 596/56

    Apotheken-Urteil

    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Subjektive Zulassungsbeschränkungen sind - sofern sie dem Grundsatz des Parlamentsvorbehalts genügen - nach der vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 12 GG entwickelten und auf Art. 17 VvB übertragbaren Drei-Stufen-Theorie mit der Berufsfreiheit vereinbar, wenn sie dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinschaftsgutes dienen und verhältnismäßig sind (Driehaus/Quabeck, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 17 Rn. 12; Beschluss vom 28. Juni 2001 - VerfGH 100/00 -, juris Rn. 25, vgl. grundlegend zur Drei-Stufen-Theorie des BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, juris Rn. 75 ff.).
  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Klage (VG 12 K 572/19 und VG 12 K 23/20).
  • VG Berlin, 31.05.2022 - 12 K 23.20
    Auszug aus VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21
    Am 10. Februar 2020 erhob die Beschwerdeführerin Klage (VG 12 K 572/19 und VG 12 K 23/20).
  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19

    Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen: Nichtbestehen und Nichtzulassung

    Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2021 zurück (Az.: VerfGH 16/21, 16 A/21).

    Anders als die Klägerin meint, verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG nicht, dass jede Prüfungsleistung, die in die Note der Staatsprüfung einfließt, durch den Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet werden muss (ebenso Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 28).

    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).

    Er geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 32).

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