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   VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21   

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https://dejure.org/2021,43697
VerfGH Berlin, 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24.09.2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, VerfGH 16 A/21 (https://dejure.org/2021,43697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    Art 12 Abs 1 GG
    Zu den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes im Prüfungsrecht - Vorschriften des Lehrkräftebildungsgesetzes (LBiG ) sowie der Verordnung über den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für Lehrämter (VSLVO ) über die Staatsprüfung für das Lehramt an ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2022, 203
 
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Wird zitiert von ...

  • VG Berlin, 28.06.2022 - 12 K 572.19
    Die gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts erhobene Verfassungsbeschwerde der Klägerin wies der Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin mit Beschluss vom 24. September 2021 zurück (Az.: VerfGH 16/21, 16 A/21).

    Anders als die Klägerin meint, verlangt § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 LBiG nicht, dass jede Prüfungsleistung, die in die Note der Staatsprüfung einfließt, durch den Prüfungsausschuss abgenommen und bewertet werden muss (ebenso Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 28).

    Denn der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers wird bereits durch die prüfungsrechtlichen Grundsätze weitgehend gesteuert, die sich unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und aus dem Rechtsstaatsprinzip ergeben (BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 - juris Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 15. März 2017 - 6 C 46/15 - juris Rn. 11; Beschluss vom 17. September 1987 - 7 B 160/87 - juris Rn. 5; in Bezug auf den hiesigen Streitgegenstand bereits Beschluss der Kammer vom 18. Februar 2020 aaO. Rn. 44; Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 24).

    Er geht nachvollziehbar davon aus, dass durch eine unzureichende Ausbildungsnote Defizite zu Tage treten, die so gravierend sind, dass sie durch andere Teilleistungen nicht kompensiert werden können (Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 24. September 2021 - VerfGH 16/21, 16 A/21 - juris Rn. 32).

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