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   VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17, VerfGH 90 A/17   

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https://dejure.org/2017,28943
VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17, VerfGH 90 A/17 (https://dejure.org/2017,28943)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.07.2017 - VerfGH 90/17, VerfGH 90 A/17 (https://dejure.org/2017,28943)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Juli 2017 - VerfGH 90/17, VerfGH 90 A/17 (https://dejure.org/2017,28943)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 57 Abs 1 S 1 Nr 1 StGB, § 57 Abs 1 S 2 StGB
    Verletzung des Grundrechts der Freiheit der Person (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch nicht hinreichend begründeten Haftfortdauerbeschluss

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Haftrecht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2018, 381
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerfG, 11.06.2008 - 2 BvR 806/08

    Freiheit der Person und Untersuchungshaft bei Vorliegen einer noch nicht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Hinsichtlich einer möglichen Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB führte das Kammergericht aus, dass diese "bei dem vorbestraften Angeklagten jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten" sei.

    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33, 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.).

    Dafür spricht, dass nach dem vom Kammergericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - (StV 2008, 421 ff.) eine Aussetzung des Strafrestes bereits dann berücksichtigt werden muss, wenn sie "im konkreten Fall zu erwarten" ist (juris Rn. 37; ebenso BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 -, juris Rn. 27), während die angegriffene Entscheidung insoweit von einer "konkret zu erwartenden" Strafaussetzung spricht und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Strafaussetzung für erforderlich zu halten scheint.

  • BGH, 25.04.2003 - 1 AR 266/03

    Vollstreckung der beiden Strafreste zur Bewährung (Sicherheitsinteressen der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Zu diesen Umständen zählen im vorliegenden Fall neben dem Alter des Beschwerdeführers insbesondere, dass der Beschwerdeführer Erstverbüßer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2003 - StB 4/03, 1 AR 266/03 - juris Rn. 4), geständig war, einen Tatbeitrag von eher untergeordneter Bedeutung geleistet hat, sich nach den Angaben seines Verteidigers in der Untersuchungshaft bisher beanstandungsfrei verhalten hat und Angaben zu dem unbekannten dritten Mittäter gemacht hat, die zur Inhaftierung eines Tatverdächtigen geführt haben.
  • BVerfG, 17.01.2013 - 2 BvR 2098/12

    Untersuchungshaft (Freiheitsgrundrecht; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33, 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.).
  • BVerfG, 04.06.2012 - 2 BvR 644/12

    Freiheit der Person (Unschuldsvermutung; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz;

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Dafür spricht, dass nach dem vom Kammergericht zitierten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 - (StV 2008, 421 ff.) eine Aussetzung des Strafrestes bereits dann berücksichtigt werden muss, wenn sie "im konkreten Fall zu erwarten" ist (juris Rn. 37; ebenso BVerfG, Beschluss vom 4. Juni 2012 - 2 BvR 644/12 -, juris Rn. 27), während die angegriffene Entscheidung insoweit von einer "konkret zu erwartenden" Strafaussetzung spricht und damit eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Strafaussetzung für erforderlich zu halten scheint.
  • VerfGH Berlin, 04.03.2009 - VerfGH 84/06

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    19 Das ist nur dann der Fall, wenn eine Entscheidung nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist oder wenn das Gericht Bedeutung und Tragweite des Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB grundlegend verkennt (Beschluss vom 4. März 2009 - VerfGH 84/06 -, abrufbar unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 m. w. N.).
  • BVerfG, 29.12.2005 - 2 BvR 2057/05

    Freiheit der Person; Beschleunigungsgebot in Haftsachen (Untersuchungshaft über

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Hinsichtlich einer möglichen Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB führte das Kammergericht aus, dass diese "bei dem vorbestraften Angeklagten jedenfalls nicht im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGK 7, 140, 161 f.; StV 2008, 421) konkret zu erwarten" sei.
  • BVerfG, 04.04.2006 - 2 BvR 523/06

    Freiheit der Person; Untersuchungshaft; Entscheidung über die Haftfortdauer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.07.2017 - VerfGH 90/17
    Diese Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Abwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Betroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rahmen einer Eigenkontrolle gewährleisten und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2006 - 2 BvR 523/06 -, juris Rn. 18, 11. Juni 2008 - 2 BvR 806/08 -, juris Rn. 33, 17. Januar 2013 - 2 BvR 2098/12, juris Rn. 42 ff.).
  • VerfGH Berlin, 24.01.2018 - VerfGH 166/16

    Verletzung des Freiheitsgrundrechts (Art 8 Abs 1 S 2 VvB ) durch Anordnung der

    Dem ist durch eine verfahrensrechtliche Kompensation, namentlich durch erhöhte Anforderungen an die Begründungstiefe von Haftfortdauerentscheidungen Rechnung zu tragen (vgl. Beschluss vom 26. Juli 2017 - VerfGH 90/17, 90 A/17 - Rn. 23).
  • OLG Brandenburg, 18.08.2021 - 1 Ws 82/21

    Außervollzugsetzung eines Haftbefehls Fluchtgefahr wegen Auslandskontakten

    Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass in Anbetracht der inzwischen verbüßten Dauer der Untersuchungshaft und der eingetretenen Nähe zu einem möglichen 2/3-Zeitpunkt von ca. 7 Monaten (vgl. VGH Berlin, StV 2018, 381) der bestehenden Fluchtgefahr nunmehr durch weniger einschneidende Maßnahmen i.S.d. § 116 Abs. 1 StPO begegnet werden kann.
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