Rechtsprechung
   VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,12844
VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00 (https://dejure.org/2000,12844)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26.10.2000 - VerfGH 102/00 (https://dejure.org/2000,12844)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 102/00 (https://dejure.org/2000,12844)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2000,12844) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NStZ-RR 2001, 211
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 09.11.1976 - 2 BvL 1/76

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Nichtanrechnung vollzogener

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00
    Dieses hat in seiner Entscheidung vom 9. November 1976 (- 2 BvL 1/76 - BVerfGE 43, 101-108) festgestellt, dass diese Regelung, wonach die Erzwingungshaft auch wegen einer Geldbuße in geringer Höhe angeordnet werden kann und wonach die Vollstreckung der Erzwingungshaft nicht von der Pflicht zur Zahlung der Geldbuße befreit, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
  • BVerfG, 10.06.1964 - 1 BvR 37/63

    Spezifisches Verfassungsrecht

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00
    Deren Beurteilung ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren nur begrenzt darauf nachzuprüfen, ob die angegriffene Entscheidung Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 18, 85 = NJW 1964, 1715; seitdem ständige Rechtsprechung aller deutschen Verfassungsgerichte).
  • VerfGH Berlin, 23.12.1992 - VerfGH 38/92

    Zur Entscheidungskompetenz des VerfGH Berlin bei der Anwendung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 26.10.2000 - VerfGH 102/00
    Insoweit besteht die Prüfungsbefugnis des Verfassungsgerichtshofs in den Grenzen der Art. 141, 31 GG hinsichtlich der Behauptung des Beschwerdeführers, durch das landgerichtliche Urteil in seinem durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB enthaltenen Recht verletzt zu sein, soweit dieses Recht mit einem vom Grundgesetz verbürgten Grundrecht übereinstimmt (vgl. Beschluss vom 23. Dezember 1992 - VerfGH 38/92 - LVerfGE 1, 44, seitdem st. Rspr.) Dies ist in der genannten Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof für das damals in Art. 9 Abs. 1 VvB geregelte Freiheitsrecht im Hinblick auf die mit dem heutigen Art. 8 Abs. 1 VvB wörtlich identische Formulierung des Art. 2 Abs. 2 GG bejaht worden und seitdem ebenfalls ständige Rechtsprechung.
  • OLG Karlsruhe, 19.01.2016 - 2 Ws 441/15

    Vollstreckung von Bußgeldbescheiden: Feststellung der Rechtswidrigkeit bei

    Wenngleich dies nicht ausnahmslos vorgesehen ist, gebietet es im Allgemeinen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als weniger belastendes Mittel (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16; Göhler/Seitz, aaO, § 96 Rn. 9a; Rebmann/Roth/Herrmann/Reichert, aaO, § 96 Rn. 11); ein Absehen liegt nur dann nahe, wenn frühere Vollstreckungsversuche (ohne dass ein Fall des § 96 Abs. 1 Nr. 4 OWiG vorliegt) fruchtlos verlaufen sind oder aufgrund konkreter Umstände erkennbar ist, dass sich der Betroffene der Vollstreckung zu entziehen versucht (KK-Mitsch, OWiG, aaO, § 96 Rn. 16).
  • LG Potsdam, 22.02.2021 - 24 Qs 71/20

    Vollstreckungsverbote gemäß § 89 InsO und § 294 InsO erfassen auch Bußgelder, die

    Um der Vollstreckungsbehörde diese Differenzierung zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber dem Betroffenen in § 96 Abs. 1 Nr. 2 OWiG aufgegeben, seine Zahlungsunfähigkeit darzutun, wobei dies auch die Konkretisierung und Glaubhaftmachung seiner finanziellen Verhältnisse umfassen kann (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211).
  • LG Berlin, 04.04.2018 - 502 Qs 16/18

    Beitreibung von Bußgeld: Bemessung der Dauer von Erzwingungshaft

    e) Auch die veröffentlichte Rechtsprechung ist am Einzelfall orientiert: Wegen 10755 DM Geldbuße sind 88 Tage festgesetzt worden (zum Verfahren VerfGH Berlin NStZ-RR 2001, S. 211); wegen einer Geldbuße von 275 Euro sind sechs Tage und für eine Geldbuße von 375 Euro sind acht Tage festgesetzt worden (LG Duisburg, Beschl., vom 8. Januar 2013, 69 Qs 2/13, juris - zustimmend Bohnert/Krenberger/Krumm-OWiG, 4. Aufl. 2016, § 96, Rn. 13); wegen einer Geldbuße von 255, 65 Euro sind 10 Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2004, S. 656); wegen einer Geldbuße von 50 Euro sind fünf Tage festgesetzt worden (LG Berlin NJW 2007, S. 1541 f.); wegen einer Geldbuße von 40 Euro sind zehn Tage festgesetzt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 373 f.); wegen einer Geldbuße von 30 Euro sind zwei Tage verhängt worden (LG Berlin NZV 2007, S. 324, nachdem das Amtsgericht sechs Tage festgesetzt hatte); wegen Geldbußen von 15 Euro sind jeweils zwei Tage festgesetzt worden (LG Arnsberg NZV 2006, S. 446; der Betroffene befand sich indes in Strafhaft, daher ablehnend Eisenberg NZV 2007, S. 102); und wegen einer Geldbuße von fünf Euro ist Erzwingungshaft abgelehnt worden (AG Lüdinghausen NZV 2005, S. 600).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 139/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Anordnung von Erzwingungshaft

    Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. Art. 36 VvB, da sie Auslegungs- und Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 102/00 -, juris Rn. 16).

    Die auf der Grundlage von §§ 96 Abs. 1, 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG ergangene Entscheidung des Landgerichts ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Maßnahme der Freiheitsentziehung und damit für einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB geschützte Recht auf Freiheit (Beschluss vom 26. Oktober 2000, a. a. O., Rn. 12).

  • LG Potsdam, 14.09.2006 - 21 Qs 108/06

    Bußgeldverfahren: Zulässigkeit der Anordnung von Erzwingungshaft im

    Vielmehr wird von dem Betroffenen eine persönliche Leistung verlangt, die seine Mitwirkung nach § 96 Abs. 1 Ziffer 2 OWiG erfordert (vgl. VerfGH Berlin, NStZ-RR 2001, 211).
  • VerfGH Berlin, 13.06.2022 - VerfGH 145/21

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die die Anordnung von Erzwingungshaft

    Die angegriffene Entscheidung des Landgerichts verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit aus Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB i. V. m. Art. 36 VvB, da sie Auslegungs- und Anwendungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von Bedeutung und Tragweite des Grundrechts auf Freiheit beruhen und die in ihrer Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. Beschluss vom 26. Oktober 2000 - VerfGH 102/00 -, juris Rn. 16).

    Die auf der Grundlage von §§ 96 Abs. 1, 104 Abs. 3 Nr. 1 OWiG ergangene Entscheidung des Landgerichts ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine Maßnahme der Freiheitsentziehung und damit für einen Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 Satz 2 VvB geschützte Recht auf Freiheit (Beschluss vom 26. Oktober 2000, a. a. O., Rn. 12).

  • AG Lüdinghausen, 27.12.2007 - 19 OWi 165/07

    Erzwingungshaft - Verhältnismäßigkeit der Haftanordnung

    Dies bedeutet, dass in aller Regel durch die Vollstreckungsbeamten alle Möglichkeiten zur Beitreibung der Geldbuße auszuschöpfen sind, weil alle diese Maßnahmen weniger einschneidend als die Erzwingungshaftanordnung sind (BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; Göhler a.a.O. Rn. 9).
  • AG Bad Saulgau, 19.04.2021 - 1 OWi 75/21

    Bussgeldverfahren - Anordnung von Erzwingungshaft ohne Beitreibungsversuch

    Dies bedeutet für die Anordnung der Erzwingungshaft, dass im Regelfall zur Beitreibung der Geldbuße zuvor mindestens ein Beitreibungsversuch tatsächlich von der Behörde zu unternehmen ist und nur ausnahmsweise hiervon abgesehen werden kann (KKOWiG/Mitsch, 5. Aufl. 2018, § 96 Rn. 16; Gassner/Seith, OWiG, 2. Aufl. 2020, § 96 Rn. 17 Rn. 17; BerlVerfGH NStZ-RR 2001, 211; OLG Karlsruhe NStZ-RR 2016, 184; OLG Karlsruhe NZV 2017, 38, 39; AG Lüdinghausen NZV 2008, 418, 419; 2005, 600, 601; Sandherr NZV 2017, 39, 40).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht