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   VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98   

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VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98 (https://dejure.org/1999,6425)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27.01.1999 - VerfGH 89/98 (https://dejure.org/1999,6425)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 (https://dejure.org/1999,6425)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum vereidigten Buchprüfer als Nebentätigkeit eines Notars; Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer; Gewährung des Gebot der Ämtertrennung ; Ungenehmigte Aufnahme einer genehmigungspflichtigen ...

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum vereidigten Buchprüfer als Nebentätigkeit eines Notars; Nebentätigkeitsgenehmigung für eine Tätigkeit als vereidigter Buchprüfer; Gewährung des Gebot der Ämtertrennung ; Ungenehmigte Aufnahme einer genehmigungspflichtigen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Leitsatz)

    GG Art. 20 Abs. 2; VvB Art. 7, 15 Abs. 1; BNotO § 8 Abs. 2 a.F., § 92 Nr. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1364
  • JR 2000, 278
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerfG, 08.04.1998 - 1 BvR 1773/96

    Sozietätsverbot

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    An dieser Beurteilung ändere der Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (- 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nichts, nach dem das Verbot einer Sozietätsbildung zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern nicht verfassungsgemäß sei.

    vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269) nicht hinreichend Rechnung getragen und dadurch die durch § 31 Abs. 1 BVerfGG begründete Bindungswirkung verletzt.

    Angesichts der besonderen rechtlichen Stellung des Notars, der ein öffentliches Amt ausübt und Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" erfüllt, die zum Großteil auch von den Gerichten erledigt werden könnten, und damit einem Richter nahesteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1964 - l BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 ), ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (auch) durch die Gerichtspräsidenten jedenfalls sachgerecht, wenn nicht sogar naheliegend und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang unbeanstandet geblieben (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269).

    In diesem Rahmen könnte insbesondere auch die vom Beschwerdeführer in den Vordergrund seiner Überlegungen gestellte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - a.a.O.) von Belang sein, obwohl sich diese ausdrücklich lediglich zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des Verbots einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern, nicht aber zu der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Ausübung beider Berufe (hier: Anwaltsnotar und vereidigter Buchprüfer) in einer Person verhält (vgl. zu dieser Unterscheidung u.a. Beschluß der 2. Kammer des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 22. August 1990-1 BvR 179/89 -).

    Es kann dahinstehen, ob dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 8. April 1998 (1 BvR 1773/96 - a.a.O.) und des neu gefaßten § 8 Abs. 2 und 3 BNotO gegenwärtig noch die Erteilung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung versagt werden dürfte.

  • BVerfG, 06.07.1977 - 1 BvR 3/77

    Verfassungsrechtliche Grenzen der Dauer einer vorläufigen Amtsenthebung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Angesichts der besonderen rechtlichen Stellung des Notars, der ein öffentliches Amt ausübt und Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" erfüllt, die zum Großteil auch von den Gerichten erledigt werden könnten, und damit einem Richter nahesteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1964 - l BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 ), ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (auch) durch die Gerichtspräsidenten jedenfalls sachgerecht, wenn nicht sogar naheliegend und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang unbeanstandet geblieben (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269).

    Ein Abweichen vom eingeschränkten verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstab mit Blick auf Notare ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluß vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 ) nicht einmal bei der Überprüfung einer vorläufigen Amtsenthebung gerechtfertigt; angesichts dessen scheidet weitergehende Prüfungsbefugnis bei einer Disziplinarverfügung von vornherein aus.

  • BGH, 13.07.1992 - NotZ 9/91

    Unzulässige Nebenbeschäftigung des Anwaltsnotars als vereidigter Buchprüfer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung und die gegen die ablehnende Entscheidung des Kammergerichts eingelegte sofortige Beschwerde blieben ohne Erfolg (Beschlüsse des Kammergerichts vom 10. April 1991 - Not 4/91 - und des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 - NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438 = DNotZ 1993, 238).

    Jedenfalls ist der von ihm seinerzeit gestellte Antrag durch den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 1992 (NotZ 9/91 - NJW-RR 1993, 438) rechtskräftig abgewiesen worden; die gegen diese Entscheidung vom Beschwerdeführer eingelegte Verfassungsbeschwerde ist durch Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 1994 (1 BvR 1441/92) nicht zur Entscheidung angenommen worden.

  • VerfGH Berlin, 06.10.1998 - VerfGH 32/98

    Ermäßigung der Notarkosten gem KostO § 144a bei Grundstückskaufvertrag mit einer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Kontrolle von auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grundrechte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung des Art. 100 Abs. 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit den Bundesverfassungsrecht zu prüfen (wie Beschluß vom 6. Oktober 1998 - VerfGH 32/98 - NJW 1999, 47).

    Denn der Verfassungsgerichtshof ist befugt, bei der Überprüfung der auf Bundesrecht beruhenden Entscheidungen der Berliner Behörden und Gerichte am Maßstab der mit den Grundrechten des Grundgesetzes inhaltsgleichen Grund Echte der Verfassung von Berlin inzident und unter Beachtung von Art. 100 Abs. 1 GG die Übereinstimmung der entscheidungserheblichen bundesrechtlichen Bestimmungen mit dem Bundesverfassungsrecht zu prüfen (u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1998-VerfGH 32/98 - NJW 1999, S. 47 ff.).

  • BVerfG, 04.07.1989 - 1 BvR 1460/85

    Anwaltsnotar - Sozietät - Steuerberater - Kammerrechtsbeistand

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Dazu aber hat das Bundesverfassungsgericht vor der Entscheidung vom 8. April 1998 auf der Grundlage der gleichen gesetzlichen Vorschriften wiederholt erkannt, sie stellten eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende, das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern tragende gesetzliche Grundlage dar (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Beschlüsse vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, 237 und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 - BVerfGE 80, 269).
  • BVerfG, 01.07.1980 - 1 BvR 247/75

    Verfassungsmäßigkeit der Untersagung der Führung einer Sozietät zwischen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Dazu aber hat das Bundesverfassungsgericht vor der Entscheidung vom 8. April 1998 auf der Grundlage der gleichen gesetzlichen Vorschriften wiederholt erkannt, sie stellten eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende, das Verbot einer Sozietät zwischen Anwaltsnotaren und Wirtschaftsprüfern tragende gesetzliche Grundlage dar (vgl. in diesem Zusammenhang u.a. Beschlüsse vom 1. Juli 1980 - 1 BvR 247/75 - BVerfGE 54, 237 und vom 4. Juli 1989 - 1 BvR 1460/85, 1239/87 - BVerfGE 80, 269).
  • BVerfG, 05.05.1964 - 1 BvL 8/62

    Verfassungsmäßigkeit der Begrenzung von Notarstellen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Angesichts der besonderen rechtlichen Stellung des Notars, der ein öffentliches Amt ausübt und Aufgaben der "vorsorgenden Rechtspflege" erfüllt, die zum Großteil auch von den Gerichten erledigt werden könnten, und damit einem Richter nahesteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 5. Mai 1964 - l BvL 8/62 - BVerfGE 17, 371 ), ist die Wahrnehmung der Dienstaufsicht (auch) durch die Gerichtspräsidenten jedenfalls sachgerecht, wenn nicht sogar naheliegend und in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang unbeanstandet geblieben (vgl. dazu Beschlüsse vom 6. Juli 1977 - 1 BvR 3/77 - BVerfGE 45, 422 und vom 8. April 1998 - 1 BvR 1773/96 - NJW 1998, 2269).
  • BGH, 09.12.1991 - NotSt (B) 1/91

    Tätigkeit eines Anwaltsnotars als Wirtschaftsprüfer

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Die der Entscheidung des Kammergerichts zum Vorgang 1 zugrundeliegende, in den Bescheiden des Präsidenten des Landgerichts und der Präsidentin des Kammergerichts ausführlich dargelegte Auffassung, bereits die Bestellung als vereidigter Buchprüfer sei als Aufnahme einer Nebenbeschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Bundesnotarordnung vom 24. Februar 1961 (BGBl. I S. 98) - BnotO a.F. - und daher als Verstoß zu werten, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 9. Dezember 1991 - NotSt (B) 1/91 - NJW 1992, 1179).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Zwar ist einzuräumen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. etwa Beschluß vom 26. Juni 1990 - 1 BvR 776/84 - BVerfGE 82, 236 ) Umfang und Intensität der Nachprüfung je nach dem Gewicht des Grundrechtseingriffs und der Eigenart des Schutzguts unterschiedlich ausfallen können und folglich in Fällen intensiver Grundrechtseingriffe eine weitergehende Nachprüfungsmöglichkeit gegeben sein kann.
  • VerfGH Berlin, 08.09.1993 - VerfGH 59/93

    Verfassungsrechtlich unbedenkliche Berichtigung eines fehlerhaft geschriebenen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 27.01.1999 - VerfGH 89/98
    Das eröffnet indes nicht den Weg zur (beabsichtigten) Rüge einer Verletzung subjektiver Rechte des Bundesrechts vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. September 1993 - VerfGH 59/93 - LVerfGE 1, 1 49 ff. und vom 19. Oktober 1995 - VerfGH 64/95 - LVerfGE 3, 104 ff.).
  • VerfGH Berlin, 02.12.1993 - VerfGH 89/93

    Zur Prüfungsbefugnis des VerfGH Berlin bzgl in Anwendung von Bundesrecht

  • VerfGH Berlin, 19.10.1995 - VerfGH 64/95

    Durch EinigVtr normierte Kürzung der Anwaltsgebühren bei Kanzleisitz in

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerfG, 31.05.1983 - 1 BvL 34/79

    Durchführung des Versorgungsausgleichs - Übertragung auf Familiengerichte -

  • VerfGH Berlin, 20.08.1997 - VerfGH 101/96

    Kein Anspruch des wissenschaftlichen Personals der Bauakademie, der Akademie der

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

  • VerfGH Berlin, 30.06.1992 - VerfGH 9/92

    Mangels Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung unzulässige

  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/99

    Entsprechende Anwendbarkeit des § 295 ZPO im Verfahren nach § 111 BNotO

    § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
  • VerfGH Berlin, 22.03.2001 - VerfGH 57/98

    Versagung der Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung für Verwaltungsrecht

    Selbst wenn dies verneint würde, wäre jedenfalls durch das Recht auf Entfaltung der Persönlichkeit in Art. 7 VvB auch die Berufsausübungsfreiheit mitgeschützt (vgl. Beschluss vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 - JR 2000, 278, 281).
  • BGH, 20.03.2000 - NotZ 20/00
    § 92 Nr. 2 BNotO, wonach das Recht der Aufsicht über die Notare im Bezirk eines Oberlandesgerichts dessen Präsidenten überträgt, verletzt nicht den Grundsatz der Gewaltenteilung (so eingehend und zutreffend BerlVerfGH, Beschluß vom 27. Januar 1999 - VerfGH 89/98 = NJW-RR 1999, 1364; in vergleichbarem Sinne auch Senatsbeschluß vom 29. November 1999 - NotZ 10/99, zur Veröffentlichung in BGHR bestimmt).
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