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   VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13   

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https://dejure.org/2014,32422
VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13 (https://dejure.org/2014,32422)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 30.09.2014 - VerfGH 97/13 (https://dejure.org/2014,32422)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 (https://dejure.org/2014,32422)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 743 BGB, § 748 BGB, § 76 FamFG
    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Verfahrenskostenhilfe für ein familiengerichtliches Verfahren - Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 10 Abs 1 Verf BE iVm dem Rechtsstaatsprinzip) - Überspannung der Darlegungsanforderungen durch Verlangen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2015, 593
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 20.03.1972 - II ZR 160/69

    Unrechtmäßige Aneignung von Gesellschaftsvermögen und Mieteinnahmen durch einen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Nach allgemeiner Ansicht, der das Amtsgericht und das Kammergericht erkennbar folgen, ist der Ausgleichsanspruch gemäß § 743 BGB zwar auf den Netto- bzw. Reinertrag, d. h. den Rohertrag abzüglich der Lasten und der Kosten der Erhaltung und Verwaltung (§ 748 BGB) des gemeinschaftlichen Gegenstandes, gerichtet (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juli 1958 - VIII ZR 108/57 -, NJW 1958, 1723, vom 28. November 1963 - II ZR 41/62 -, BGHZ 40, 326 = juris Rn. 10, und vom 20. März 1972 - II ZR 160/69 -, juris Rn. 14; Aderhold, in: Erman, BGB, 13. Aufl. 2011, § 743 Rn. 4; Langhein, in: Staudinger, BGB, 2008, § 743 Rn. 14; Sprau, in: Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 743 Rn. 3; Radlmayr, in: NK-BGB, 2. Aufl. 2012, § 743 Rn. 3; K. Schmidt, in: MünchKomm-BGB, 6. Aufl. 2013, § 743 Rn. 7 m. w. N.).

    Der andere muss dann den Nachweis führen, wo diese Einnahmen geblieben sind und dass ihm nicht mehr verblieben ist, als seinem Anteil entspricht (BGH, Urteil vom 20. März 1972, a. a. O., Rn. 14 f.; Aderhold, a. a. O.; Radlmayr, a. a. O., Rn. 12; K. Schmidt, a. a. O., Rn. 7; Laumen, in: Handbuch der Beweislast, 3. Aufl. 2009, § 743 Rn. 1 m. w. N.).

    Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass es sich bei den Ausgaben um Vorgänge handelt, die in seinem Einflussbereich liegen und über die er allein ausreichend unterrichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1972, a. a. O., Rn. 14).

  • VerfGH Berlin, 08.02.1995 - VerfGH 104/94

    Keine Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit durch Versagung von

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 15).

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Die Auslegung und Anwendung der einfachrechtlichen Vorschriften über die Verfahrens- und Prozesskostenhilfe obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten, die dabei den durch die Verfassung gebotenen Zweck der Verfahrens- und Prozesskostenhilfe zu beachten haben (vgl. zum Bundesrecht: Beschluss vom 13. März 1990, a. a. O., S. 357 f. = juris Rn. 27).

  • VerfGH Berlin, 14.05.2014 - VerfGH 11/14

    Offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung der

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Der Verfassungsgerichtshof kann hier nur eingreifen, wenn die Entscheidung gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot verstößt oder wenn das Gericht einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird (Beschluss vom 14. Mai 2014, a. a. O., m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 15.01.2014 - VerfGH 179/12

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Beweisaufnahme

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Damit erledigt sich der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Beschluss vom 15. Januar 2014 - VerfGH 179/12 - Rn. 19).
  • OLG Brandenburg, 17.03.1998 - 10 W 45/97

    Beschwerde gegen die Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags; Zulässigkeit

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Dies ist zwar dem Grunde nach anerkannt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17. März 1998 - 10 W 45/97 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 12. Februar 1979 - 12 W 289/79 -, VersR 1979, 379; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 24; Motzer, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 70) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, darf aber nicht dazu führen, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren jenseits der Darlegungen zur Schlüssigkeit der Klage auch Vortrag zu Tatsachen verlangt wird, für die in der Hauptsache die Gegenseite darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. auch KG, a. a. O., in Bezug auf Darlegungen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten zur Unabwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 StVG bzw. zum Fahrerverschulden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StVG).
  • KG, 12.02.1979 - 12 W 289/79

    Anspruch auf Ersatz der Beerdigungskosten durch den Schädiger

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Dies ist zwar dem Grunde nach anerkannt (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 17. März 1998 - 10 W 45/97 -, juris Rn. 9; KG, Beschluss vom 12. Februar 1979 - 12 W 289/79 -, VersR 1979, 379; Geimer, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 114 Rn. 24; Motzer, in: MünchKomm-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 114 Rn. 70) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, darf aber nicht dazu führen, dass im Verfahrenskostenhilfeverfahren jenseits der Darlegungen zur Schlüssigkeit der Klage auch Vortrag zu Tatsachen verlangt wird, für die in der Hauptsache die Gegenseite darlegungs- und beweisbelastet wäre (vgl. auch KG, a. a. O., in Bezug auf Darlegungen des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten zur Unabwendbarkeit gemäß § 7 Abs. 2 StVG bzw. zum Fahrerverschulden gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 StVG).
  • BVerfG, 05.11.2013 - 1 BvR 2544/12

    Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG) im

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe bzw. - hier - der Verfahrenskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 8, und vom 8. Februar 1995 - VerfGH 104/94 - Rn. 6 = LVerfGE 3, 10 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO oder an die Darstellung des Streitverhältnisses gemäß § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozess- bzw. Verfahrenskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechts- oder Tatsachenfragen zu klären (vgl. Beschluss vom 8. Februar 1995, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, juris Rn. 15).
  • BGH, 05.05.1994 - III ZR 98/93

    Erledigung einer Stufenklage nach Erteilung der Auskunft

    Auszug aus VerfGH Berlin, 30.09.2014 - VerfGH 97/13
    Im Rahmen der dann zu treffenden Kostenentscheidung wäre - worauf die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist - auch ein materieller Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, der sich daraus ergäbe, dass die Gegenseite die Auskunft über die Höhe der Aufwendungen vorgerichtlich zu Unrecht verweigert oder nicht vollständig erteilt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 1994 - III ZR 98/93 -, juris Rn. 14 ff. = NJW 1994, 2895 ; allgemein zum materiellen Kostenerstattungsanspruch Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Aufl. 2014, Vor § 91 Rn. 15 f.; Fischer, JuS 2013, 694 ff.).
  • BGH, 28.11.1963 - II ZR 41/62

    Nutzungsregelung und Nießbrauchsbestellung am Miteigentumsanteil

  • BGH, 11.07.1958 - VIII ZR 108/57
  • VerfGH Berlin, 11.11.2015 - VerfGH 95/14

    Begründete Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Die Vorschriften über die Prozesskostenhilfe dienen dem Ziel, die nach Art. 10 Abs. 1 VvB bzw. dem inhaltsgleichen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip gebotene weitgehende Angleichung der Situation von bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden zu verwirklichen (Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N., und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Darstellung des Sachverhalts überspannt (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13 m. w. N.).

    Im Prozesskostenhilfeverfahren ist dabei zu beachten, dass dieses den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern dem unbemittelten Rechtsschutzsuchenden erst zugänglich macht (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O.).

  • VerfGH Berlin, 12.07.2017 - VerfGH 51/16

    Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art 1ß Abs 1 VvB ) iVm dem

    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - Rn. 12, und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).Verfassungsrechtlich ist zwar nicht zu beanstanden, wenn die Gewährung von Prozesskostenhilfe davon abhängig gemacht wird, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und nicht mutwillig erscheint.

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO - hier in Verbindung mit § 166 VwGO - überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13).

  • VerfGH Berlin, 07.10.2015 - VerfGH 185/14

    Unbegründete Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe für

    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12 m. w. N.; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 -, BVerfGE 81, 347 = juris Rn. 23 ff., und vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 114 Abs. 1 S.1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich machen soll (vgl. Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., m. w. N.).

    Eine Beweisantizipation ist dabei nur in eng begrenztem Rahmen zulässig (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 1807/07 -, juris Rn. 21 f.).

  • VerfGH Berlin, 11.11.2015 - VerfGH 86/15

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: Klärung einer strittigen Rechtsfrage im

    Art. 10 Abs. 1 VvB gebietet - ebenso wie Art. 3 Abs. 1 GG - in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl. Beschlüsse vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - wie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes unter www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 12, und vom 14. Mai 2014 - VerfGH 11/14 - Rn. 8; zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 5. November 2013 - 1 BvR 2544/12 -, juris Rn. 10).

    Letzteres ist namentlich dann der Fall, wenn das Fachgericht die Anforderungen an die Erfolgsaussichten gemäß § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO überspannt und verkennt, dass das Prozesskostenhilfeverfahren den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht und daher insbesondere nicht dazu dient, strittige Rechtsfragen zu klären (Beschluss vom 30. September 2014, a. a. O., Rn. 13; vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 26. Dezember 2013 - 1 BvR 2531/12 -, juris Rn. 13).

  • VerfGH Berlin, 06.09.2017 - VerfGH 62/16

    Versagung von PKH aufgrund eigener, von höchstrichterlicher Rspr abweichender

    Eine fachgerichtliche Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe verletzt diese Vorschriften, wenn sie einen Auslegungsmaßstab verwendet, durch den die Rechtswahrnehmung für unbemittelte Rechtsuchende im Vergleich zu bemittelten Rechtsuchenden unverhältnismäßig eingeschränkt wird oder sie bei Anwendung eines verfassungskonformen Auslegungsmaßstabs das Willkürverbot verletzt (vgl. Beschluss vom 30. September 2014 - VerfGH 97/13 - Rn. 13).
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