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   VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02   

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VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02 (https://dejure.org/2003,3827)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 (https://dejure.org/2003,3827)
VerfGH Berlin, Entscheidung vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 125/02 (https://dejure.org/2003,3827)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • berlin.de (Pressemitteilung und Volltext)

    Wesentliche Vorschriften des Berliner Haushaltsgesetzes 2002/2003 verfassungswidrig und ab Verkündung des Urteils nichtig

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kriterien zur Beurteilung von Störungen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts; Ausnahmen vom Kreditbegrenzungsgebot; Gebot des Haushaltsausgleichs; Inhaltliche Anforderungen an einen Haushaltsplan; Kriterien zur Aufnahme neuer Kredite bei gesamtwirtschaftlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • nrw.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Verfassungswidrigkeit des Berliner Haushaltsgesetzes 2002/2003 wegen Verstoß gegen das Kreditbegrenzungsgebot

Papierfundstellen

  • NVwZ 2004, 210
  • DVBl 2004, 308
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerfG, 18.04.1989 - 2 BvF 1/82

    Staatsverschuldung

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Die Voraussetzungen, unter denen nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 2 VvB ausnahmsweise eine erhöhte Kreditaufnahme zulässig sei, seien zum wortgleichen Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 79, 311) konkretisiert worden.

    Der begrenzten zeitlichen Geltung des Haushaltsgesetzes entspricht die jährliche Wiederkehr eines Gesetzes gleicher Art. Damit besteht die Möglichkeit, dass eine mit einem Normenkontrollantrag zur Prüfung gestellte verfassungsrechtlich zweifelhafte Normsetzung des Haushaltsgesetzgebers von Jahr zu Jahr - wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 HG 02/03 für das Haushaltsjahr 2003 zeigt - wiederholt wird (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ).

    Im Haushaltsplan stellen sich die Staatsaufgaben als Ausgaben dar, die durch Einnahmen gedeckt werden müssen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Das Kreditbegrenzungsgebot dient damit dem Schutz künftiger Generationen vor unbeschränkter Vorwälzung staatlicher Lasten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; 99, 57 ; vgl. VerfGH NW, Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 - S. 23 des Urteilsabdrucks).

    Hierdurch wurde die Durchführung einer antizyklischen Finanzpolitik und generell die Berücksichtigung gesamtwirtschaftlicher Erfordernisse im Rahmen der Verschuldung ermöglicht (BTDrucks. V/3605 S. 13; BVerfGE 79, 311 ; Stern, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, Band II, 1980, S. 1275, 1277; Maunz in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Art. 115 [Stand: 1981] Rn. 6; Heun in: Dreier [Hrsg.], Grundgesetz, Band III, 2000, Art. 115 Rn. 4).

    Dem Haushaltsgesetzgeber ist zugleich eine Verantwortung für die Auswirkungen des Haushalts auf die Gesamtwirtschaft auferlegt worden (BVerfGE 79, 311 ).

    Der Haushaltsgesetzgeber hat die Verpflichtung, Spielräume zur Verschuldensbegrenzung oder gar -rückführung zu nutzen, die sich in einem Haushaltsjahr entsprechend den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts eröffnen (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; vgl. VerfGH NW, a.a.O., S. 23 f. des Urteilsabdrucks).

    Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ist mithin nicht nur eine Bezugsgröße, der Rechnung zu tragen ist, sondern Ziel und Zweck des Handelns (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ).

    Das Bundesverfassungsgericht hat für Art. 115 Abs. 1 Satz 2 GG Kriterien aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Kreditobergrenze zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts als verfassungsgemäß anzusehen ist (BVerfGE 79, 311).

    Aus der Entstehungsgeschichte des Art. 109 Abs. 2 GG geht hervor, dass der Verfassungsgesetzgeber des Grundgesetzes in der gleichzeitig entstandenen Vorschrift des § 1 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582 - StWG) eine zutreffende Umschreibung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts sah (BVerfGE 79, 311 ).

    Die Inanspruchnahme der Ausnahmevorschrift ist vielmehr erst dann gerechtfertigt, wenn das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ernsthaft und nachhaltig gestört ist oder eine solche Störung unmittelbar droht (BVerfGE 79, 311 ).

    Der Haushaltsgesetzgeber ist nicht darauf beschränkt, bei einer Störungslage zunächst nur weitere Investitionsausgaben über Kredite zu finanzieren und aus konjunkturellem Abschwung resultierende Mindereinnahmen und Mehrausgaben statt durch Kreditaufnahmen durch weitere Ausgabenkürzungen oder Steuererhöhungen auszugleichen (sog. Parallelpolitik; BVerfGE 79, 311 ).

    Sie können einerseits seine Handlungsmöglichkeiten nicht zusätzlich, also über das hinaus einschränken, was ohnehin aus seiner Bindung an die Eignung der zu treffenden Maßnahme zur Abwehr der Störung folgt (BVerfGE 79, 311 ).

    Beurteilung und Einschätzung müssen nicht nur frei von Willkür sein, sondern auf Grund der vorliegenden wirtschaftlichen Daten und vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung (Finanzplanungsrat, Konjunkturrat, Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung, Europäische Zentralbank) und der Auffassungen in Volkswirtschaftslehre und Finanzwissenschaft auch nachvollziehbar und vertretbar erscheinen (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Die Darlegungen müssen allerdings erkennbar machen, dass die parlamentarische Mehrheit mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes die Verantwortung auch für die Begründung der erhöhten Kreditaufnahme übernimmt (BVerfGE 79, 311 ).

    Die in Bezug auf die Voraussetzungen des Art. 115 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 GG aufgestellte Forderung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Beurteilung und Einschätzung des Haushaltsgesetzgebers vor dem Hintergrund der Aussagen der gesetzlich verankerten Organe der finanz- und wirtschaftspolitischen Meinungs- und Willensbildung nachvollziehbar und vertretbar zu erscheinen habe (BVerfGE 79, 311 ), muss dann eine Relativierung erfahren, wenn es um die Frage geht, ob eine nur auf ein Land bezogene wirtschaftliche Störung vorliegt.

    Im Hinblick darauf, dass nach den bei Einführung des Stabilitätsgesetzes aktuellen Vorstellungen ein hoher Beschäftigungsstand bei einer Arbeitslosenquote von 0, 8 % noch angenommen wurde (vgl. dazu NdsStGH, a.a.O., NdsVBl. 1997, 227 m.w.N.) und das Bundesverfassungsgericht für das Jahr 1981 eine Arbeitslosenquote von 3, 9 % und 4, 7 % (BVerfGE 79, 311 ) sowie der Niedersächsische Staatsgerichtshof für das Jahr 1994 eine Arbeitslosenquote in Niedersachsen von 10, 6 % (NdsVBl. 1997, 227 ) als nicht mehr ausreichend für einen hohen Beschäftigungsstand ansahen, steht es zudem außer Frage, dass bei einer Arbeitslosenquote von 16, 1 % im Jahr 2001 mit einem für das Jahr 2002 prognostizierten Anstieg auf 16, 5 % das Teilziel hoher Beschäftigungsstand in Berlin nachhaltig verfehlt wurde.

    Grundsätzlich kann eine erhöhte Kreditaufnahme im Falle einer Konjunkturschwäche als sog. antizyklische Maßnahme, welche die Wirtschaft durch Ausweitung der Nachfrage wieder beleben soll, im Zusammenhang mit einer eingeleiteten und fortgeführten Konsolidierungspolitik als geeignetes Mittel zur Störungsabwehr angesehen werden (vgl. auch BVerfGE 79, 311 ).

    Auch das Bundesverfassungsgericht hat zu erkennen gegeben, dass strukturelle Anpassungsprobleme nicht prinzipiell eine erhöhte Kreditaufnahme ausschließen (BVerfGE 79, 311 ).

    Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht zugleich darauf hingewiesen, dass eine bloße Nachfrageausweitung bzw. Verhinderung eines Nachfrageabfalls schwerlich das Fehlen einer Anpassung der Wirtschaftsstruktur an neue Gegebenheiten oder eine schon bestehende hohe Staatsverschuldung als Ursache der Störung wird ausräumen können (BVerfGE 79, 311 ).

    Das Land muss nicht zwingend auf Mindereinnahmen, die aus einem konjunkturellen Abschwung resultieren, mit weiteren Ausgabenkürzungen reagieren, die sich dann negativ auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken könnten (kein Zwang zur "Parallelpolitik", vgl. BVerfGE 79, 311 ).

    Jedoch vermag - wie dargelegt - der Umstand, dass bei Ausgleich eines vorhandenen Haushaltsdefizits im Wege der Ausgabenkürzung oder Steuererhöhung ein weiterer Abschwung droht, eine erhöhte Kreditaufnahme nicht ohne weiteres zu rechtfertigen (BVerfGE 79, 311 ).

    Das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht ist nicht nur Bezugsgröße, sondern auch Ziel und Zweck des Handelns (BVerfGE 79, 311 ).

    Das Verfassungsrecht gebietet eine zusammenhängende, durch Daten unterlegte Darstellung, die gewährleistet, dass die parlamentarische Mehrheit mit der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes die Verantwortung auch für die Begründung der erhöhten Kreditaufnahme übernehmen kann (vgl. BVerfGE 79, 311 ).

  • BVerfG, 27.05.1992 - 2 BvF 1/88

    Finanzausgleich II

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Das durch eine extreme Haushaltsnotlage betroffene Land ist nämlich daran gehindert, durch seine Haushaltswirtschaft und die Gestaltung der Haushaltspolitik den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen; es verliert die Fähigkeit zu einem konjunkturgerechten Haushaltsgebaren und zu konjunktursteuerndem Handeln (BVerfGE 86, 148 ) und damit die Fähigkeit, eine etwaige Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts im Land durch eine entsprechende Konjunkturpolitik abzuwehren.

    Im Bundesstaat besteht eine Solidargemeinschaft von Bund und Ländern und damit das bündische Prinzip des Einstehens füreinander (BVerfGE 86, 148 ).

    Ihr Sinn ist es auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die staatliche Selbstständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann (BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Hieraus resultiert eine verfassungsrechtliche Pflicht des Bundes und der Länder einschließlich des von der extremen Haushaltsnotlage betroffenen Landes, mit dem Ziel der haushaltswirtschaftlichen Stabilisierung auf der Grundlage konzeptionell aufeinander abgestimmter Maßnahmen darauf hinzuwirken, dass das von einer extremen Haushaltsnotlage betroffene Land wieder zur Wahrung seiner politischen Autonomie und zur Beachtung seiner verfassungsrechtlichen Verpflichtungen befähigt wird (BVerfGE 86, 148 ).

    Schließlich kann dahinstehen, ob sich das Land Berlin zum Zeitpunkt der Verabschiedung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 in einer extremen Haushaltsnotlage befunden hat, wofür Indikator eine jahrelang über den Investitionsausgaben liegende Nettokreditaufnahme sein kann (vgl. BVerfGE 86, 148 ).

    Eingriffe in bereits abgeschlossene Tatbestände der Haushalts- und Ausgabenwirtschaft und des Haushaltsvollzugs sind im Interesse einer verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft zu vermeiden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

  • BVerfG, 24.06.1986 - 2 BvF 1/83

    Finanzausgleich I

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Ihr Sinn ist es auch, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die staatliche Selbstständigkeit von Bund und Ländern real werden, ihre politische Autonomie sich in der Eigenständigkeit und Eigenverantwortlichkeit der Aufgabenwahrnehmung und der Haushaltswirtschaft (Art. 109 Abs. 1 GG) entfalten und die gemeinsame Verpflichtung auf die Erfordernisse des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Art. 109 Abs. 2 GG) erfüllt werden kann (BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

    Eingriffe in bereits abgeschlossene Tatbestände der Haushalts- und Ausgabenwirtschaft und des Haushaltsvollzugs sind im Interesse einer verlässlichen und in ihren Wirkungen kalkulierbaren Finanz-, Ausgaben- und Haushaltswirtschaft zu vermeiden (vgl. BVerfGE 72, 330 ; 86, 148 ).

  • VerfGH Berlin, 21.03.2003 - VerfGH 6/01

    Abschluß einer Zielvereinbarung des Senats mit Berliner Stadtreinigungsbetrieben

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Sie berücksichtigt, dass der in der Zukunft rückzahlbare und verzinsliche Kredit die Lasten gegenwärtiger Staatsleistungen in die Zukunft verschiebt, also den Empfänger von dem Financier der Staatsleistungen trennt (P. Kirchhof in: Isensee/Kirchhof [Hrsg.], Handbuch des Staatsrechts, Band IV, 1990, § 88 Rn. 293; Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 2003 - VerfGH 6/01 - NVwZ-RR 2003, 537 ).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Das Kreditbegrenzungsgebot dient damit dem Schutz künftiger Generationen vor unbeschränkter Vorwälzung staatlicher Lasten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; 99, 57 ; vgl. VerfGH NW, Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 - S. 23 des Urteilsabdrucks).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.09.2003 - VerfGH 6/02

    Landeshaushalte 2001 und 2002 wegen kreditfinanzierter Rücklagen

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Das Kreditbegrenzungsgebot dient damit dem Schutz künftiger Generationen vor unbeschränkter Vorwälzung staatlicher Lasten (vgl. zum Bundesrecht: BVerfGE 79, 311 ; 99, 57 ; vgl. VerfGH NW, Urteil vom 2. September 2003 - VerfGH 6/02 - S. 23 des Urteilsabdrucks).
  • VerfG Hamburg, 30.05.1984 - HVerfG 1/84
    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Der Grundsätzegesetzgeber hat den Ländern einen Freiraum zur Regelung des landesrechtlich verfügbaren Kreditrahmens gelassen (HambVerfG, Urteil vom 30. Mai 1984 - HVerfG 1/84 - HmbJVBl. 1984, 169 ; vgl. auch die gegenüber dem Niedersächsischen Landtag erfolgte Begründung des Niedersächsischen Finanzministeriums zur Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Art. 71 Satz 3 der Niedersächsischen Verfassung, Niedersächsischer Landtag - Drs. 13/839 S. 2).
  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus VerfGH Berlin, 31.10.2003 - VerfGH 125/02
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgt aus der Verfassungswidrigkeit einzelner Vorschriften die Nichtigkeit des ganzen Gesetzes, wenn die verfassungswidrige Vorschrift Teil einer Gesamtregelung ist, die ihren Sinn und ihre Rechtfertigung verlöre, nähme man einen ihrer Bestandteile heraus, wenn also die nichtige Vorschrift mit den übrigen Bestimmungen so verflochten ist, dass sie eine untrennbare Einheit bilden, die nicht in ihre einzelnen Bestandteile zerlegt werden kann (vgl. z. B. BVerfGE 8, 274 ).
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvF 1/04

    Klage von Union und FDP gegen Bundeshaushalt 2004 erfolglos

    Demgegenüber haben der Niedersächsische Staatsgerichtshof (NVwZ 1998, S. 1288 ff.) und der Berliner Verfassungsgerichtshof (NVwZ 2004, S. 210 ff.) einen strengeren Maßstab angelegt.
  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 7/04

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2003 - Überschreitung der Kreditobergrenze

    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, www.justiz.nrw.de: insoweit in DÖV 2004, 121 nicht abgedruckt).

    Damit schreibt die Verfassung auch die Eignung der antizyklischen Finanzpolitik des Staates durch haushaltspolitische Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftslage fest (vgl. BVerfGE 79, 311, 335; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 117 = LKV 2004, 76, 77 m.w.N.).

    Jedenfalls kommt es nicht nur auf eine Störung im Bundesgebiet, sondern auch auf eine solche im Land an (vgl. BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, WerfGE 14, 104, 124 = LKV 2004, 76, 79).

    c) Bei der Diagnose, dass das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht gestört ist, und bei der Einschätzung, ob eine erhöhte Kreditaufnahme zu ihrer Abwehr geeignet ist, steht dem Gesetzgeber ein Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, WerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76).

    Aus dem Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers folgt seine Last, im Gesetzgebungsverfahren darzulegen, dass die über die Grenze des Art. 65 Abs. 1 Satz 1 LV hinausgehende Kreditaufnahme nach Umfang und Verwendung bestimmt und geeignet ist, derartige Störungen oder Bedrohungen abzuwehren (vgl. BVerfGE 79, 311, 344; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NWZ 1998, 1288).

    Insoweit wären konkret diejenigen Ausgaben zu bezeichnen, die im Fall des Nichtvorliegens einer ernsthaften und nachhaltigen Störung des geamtwirtschaftlichen Gleichgewichts hätten vermindert werden können und müssen, nunmehr aber zur Abwehr der Störung des Gleichgewichts nicht vermindert worden seien (BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 129 = LKV 2004, 76, 81).

    Das Land muss nicht zwingend auf Mindereinnahmen, die aus einem konjunkturellen Abschwung resultieren, mit weiteren Ausgabenkürzungen reagieren, die sich dann negativ auf das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht auswirken können (BVerfGE 79, 311, 341: kein Zwang zur Parallelpolitik; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = LKV 2004, 76, 81).

    Bereits das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Ursachen einer Störung, liegen sie ganz oder überwiegend im Fehlen einer Anpassung der Wirtschaftsstruktur an neue Gegebenheiten oder in einer schon bestehenden hohen Staatsverschuldung, schwerlich durch eine bloße Nachfrageausweitung oder Verhinderung eines Nachfrageabfalls ausgeräumt werden können (BVerfGE 79, 311, 339; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 130 = L.KV 2004, 76, 81).

    Dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der eine Überschreitung der Kreditobergrenze zulassenden Regelung (NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 131 = LKV 2004, 76, 81).

    Soweit andere Landesverfassungsgerichte hinsichtlich der Rechtsfolgen in finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen unterschiedlich zwischen Unvereinbarkeit und Nichtigkeit differenziert haben (vgl. nur BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76 mit Anm. Pestalozza, LKV 2004, 63; NdsStGH, tirt.

  • StGH Hessen, 12.12.2005 - P.St. 1899

    Ausgaben; außerordentlicher Bedarf; außerordentlicher Haushalt;

    In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist ein außerordentlicher Bedarf bei extremen finanziellen staatlichen Zwangslagen mehrfach anerkannt worden (VerfGH des Saarlandes, Urteil vom 16.07.1969 - Lv 1/68 -, amtlicher Umdruck S. 25; HambVerfG, Urteil vom 30.05.1984 - HVerfG 1/84 -, HambJMBl. 1984, S. 169 ff.), sogar in einem Fall, in dem die Verfassung die Kreditfinanzierung allein zur Abwendung einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts vorsieht (VerfGH Berlin, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 ff.).

    Zukunftsbelastende Einnahmen aus Krediten sind durch zukunftsbegünstigende investive Ausgaben zu kompensieren (BerlVerfGH, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 [211]).

    Zwar lässt sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 79, 311 ff.) sowie der Verfassungsgerichte anderer Bundesländer (Niedersächsischer Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NdsVBl. 1997, S. 227 ff.; Verfassungsgerichtshof Berlin, Urteil vom 31.01.2003 - VerfGH 125/02 -, NVwZ 2004, S. 210 ff.; Landesverfassungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.07.2005 - LVerfG 7/04 -) nicht unmittelbar auf die hessische Rechtslage übertragen.

    Würde es für die Annahme und Darlegung, die erhöhte Kreditaufnahme genüge den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts, ausreichen, dass die Kreditaufnahme weitere Einsparungen vermeidet und auf diese Weise dem gesamtwirtschaftlichen Gleichgewicht mittelbar zugute kommt, wäre bei Vorliegen einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts jegliche durch Kredit zu deckende konsumtive Mehrausgabe gerechtfertigt; dies widerspräche dem Ausnahmecharakter der eine Überschreitung der Kreditobergrenze zulassenden Regelung (vgl. Verfassungsgerichtshof von Berlin, Urteil vom 31.10.2003 - VerfGH 125/02 - NVwZ 2004, S. 210 [214], unter Bezugnahme auf den Niedersächsischen Staatsgerichtshof, Urteil vom 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NdsVBl.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 15.03.2011 - VerfGH 20/10

    Nachtragshaushaltsgesetz 2010 verfassungswidrig

    Darüber hinaus wird in der landesverfassungsgerichtlichen Judikatur verlangt, die Eignung zur Störungsabwehr im Einzelnen darzulegen durch Benennung von Inhalt und Umfang bestimmter arbeitsmarkt- oder wirtschaftspolitischer Maßnahmen und die Angabe, welcher Ausgleichseffekt im jeweiligen Haushaltsjahr erwartet wird (vgl. MVVerfG, LKV 2006, 23, 25; VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 212, 215 f.; NdsStGH, NVwZ 1998, 1288, 1291).

    Es fehlen insbesondere Darlegungen, inwieweit gerade durch die Erhöhung der Kreditaufnahme arbeitsmarkt- und wirtschaftspolitische Maßnahmen ermöglicht werden, die zur Abwehr der angenommenen Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts beitragen könnten (vgl. VerfGH Berlin, NVwZ 2004, 210, 215 f.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.2007 - VerfGH 9/06

    Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2005 wegen Überschreitung der Kreditgrenze

    Die zu der vergleichbaren Rechtslage in Berlin vom dortigen Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, im Falle einer "extremen Haushaltsnotlage" dürfe die Verfassungskreditgrenze überschritten werden (NVwZ 2004, 210, 212), gehe fehl.

    Sie sind kein Freibrief für eine beliebige Berufung auf den Ausnahmetatbestand von der Regelkreditgrenze (BerlVerfGH, NVwZ 2004, 210, 212).

    Diese Rechtsauffassung, die an entsprechende Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (BerlVerfGH, NVwZ 2004, 210, 213) anknüpft, vermag von ihrem Ansatz her nicht zu überzeugen.

  • LVerfG Mecklenburg-Vorpommern, 07.07.2005 - LVerfG 8/04

    Haushaltsrechtsgesetz 2004/2005 - Überschreitung der Kreditobergrenze, Erste

    Die Antragsteller haben ein schützenswertes objektives Rechtsschutzinteresse daran, mit dem Antrag zu verhindern, dass sich eine verfassungsrechtlich zweifelhafte Normensetzung jährlich wiederholen könnte (hierzu auch BVerfGE 20, 56, 93; 79, 311, 328; 97, 198, 213; BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76).

    Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen zudem im Gesetzgebungsverfahren besonders darzulegen (vgl. grundlegend BVerfGE 79, 311 ff.; dem folgend BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104, 120 = LKV 2004, 76, 78; LVerfG M-V, Urt. v. 07.07.2005 - LVerfG 7/04 - zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2003; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288, 1290).

    Andere Landesverfassungsgerichte haben hinsichtlich der Rechtsfolgen in finanzwirtschaftlichen Zusammenhängen unterschiedlich zwischen Unvereinbarkeit und Nichtigkeit differenziert (vgl. nur BerlVerfGH, Urt. v. 31.10.2003 - VerfGH 125/02 -, LVerfGE 14, 104 = LKV 2004, 76 mit Anm. Pestalozza, LKV 2004, 63; NdsStGH, Urt. v. 10.07.1997 - StGH 10/95 -, NVwZ 1998, 1288 mit Anm. Burghart, NVwZ 1998, 1262; VerfGH NRW, Urt. v. 02.09.2003 - VerfGH 6/02 -, unter www.justiz.nrw.de: in DÖV 2004, 121 wird die Rechtsfolge nicht konkret benannt).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.02.2007 - VerfGH 9/06

    Vereinbarkeit der Regelungen des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2005 mit

    Die zu der vergleichbaren Rechtslage in Berlin vom dortigen Verfassungsgerichtshof vertretene Auffassung, im Falle einer "extremen Haushaltsnotlage" dürfe die Verfassungskreditgrenze überschritten werden (NVwZ 2004, 210, 212), gehe fehl.

    Sie sind kein Freibrief für eine beliebige Berufung auf den Ausnahmetatbestand von der Regelkreditgrenze (BerlVerfGH, NVwZ 2004, 210, 212).

    Diese Rechtsauffassung, die an entsprechende Erwägungen des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin (BerlVerfGH, NVwZ 2004, 210, 213) anknüpft, vermag von ihrem Ansatz her nicht zu überzeugen.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2017 - VGH N 2/15

    § 1 und § 2 Abs 1 LHG 2014/2015 (juris: HG RP 2014/2015) sowie § 3c S 1

    105 Der Verfassungsgerichtshof kann offenlassen, ob über die in Art. 117 Satz 2 LV1971 ausdrücklich geregelte Ausnahme hinaus überhaupt Fälle denkbar sind, in denen eine Ausweitung der Kreditobergrenze in Frage kommt (vgl. hierzu VerfGH Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2003 - 125/02 -, NVwZ 2004, 210 sowie VerfGH NRW, Urteil vom 24. April 2007 - 9/06 -, DÖV 2007, 689).
  • VerfGH Berlin, 18.06.2014 - VerfGH 165/12

    Verfassungsmäßigkeit der Vorgaben zur Festlegung des für die Entgeltberechnung

    bb) Das für ein abstraktes Normenkontrollverfahren erforderliche objektive Klarstellungs- bzw. Entscheidungsinteresse ist ebenfalls gegeben (vgl. Urteil vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 125/02 - Rn. 45 = LVerfGE 14, 104 ; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteil vom 23. Januar 1957 - 2 BvF 3/56 -, BVerfGE 6, 104 = juris Rn. 25; Beschluss vom 12. Oktober 2010 - 2 BvF 1/07 -, BVerfGE 127, 293 = juris Rn. 100 m. w. N.).

    Demgegenüber bewirkt § 30 Abs. 2 VerfGHG im abstrakten Normenkontrollverfahren als einem von subjektiven Berechtigungen unabhängigen, objektiven Verfahren (vgl. dazu Urteil vom 31. Oktober 2003, a. a. O.; zum Bundesrecht: BVerfG, Urteile vom 31. Oktober 1990 - 2 BvF 2/89, 2 BvF 6/89 -, BVerfGE 83, 37 = juris Rn. 50, und vom 8. Februar 2001 - 2 BvF 1/00 -, BVerfGE 103, 111 = juris Rn. 59) zum Schutz des Verfassungsvorrangs und der Rechtsordnung vor verfassungswidrigen Sätzen (vgl. Michaelis-Merzbach, in: Driehaus, Verfassung von Berlin, 3. Aufl. 2009, Art. 84 Rn. 16) eine gesteigerte Bindungskraft, indem er die in diesem Verfahren ergangene Entscheidung auch gegenüber Zivilpersonen mit Allgemeinverbindlichkeit (Gesetzeskraft) ausstattet (vgl. zum Bundesrecht: Bethge, a. a. O., m. w. N.).

  • VerfGH Berlin, 22.11.2005 - VerfGH 35/04

    Versagung der Zulassung des Volksbegehrens "Schluss mit dem Berliner

    Für die Entscheidung des vorliegenden Verfassungsrechtsstreits nicht erheblich ist in diesem Zusammenhang die von den Einspruchsführern aufgeworfene Frage, ob und inwieweit das Risikoabschirmungsgesetz nichtig ist bzw. den mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 31. Oktober 2003 - VerfGH 125/02 - (LVerfGE 14, 104 ff.) aufgestellten Anforderungen an einen verfassungsgemäßen Haushalt genügt.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2013 - VerfGH 7/11

    Haushaltsgesetz 2011 verfassungswidrig

  • StGH Bremen, 24.08.2011 - St 1/11

    Normenkontrollantrag von 26 Abgeordneten der Bremischen Bürgerschaft auf Prüfung

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