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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21.VB-3 (https://dejure.org/2021,4479)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03.03.2021 - VerfGH 39/21.VB-3 (https://dejure.org/2021,4479)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 03. März 2021 - VerfGH 39/21.VB-3 (https://dejure.org/2021,4479)
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Verfahrensgang

Corona: Rechtsprechungsübersichten

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 17.02.2021 - VerfGH 32/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Rückkehr zum

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 11 f., und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Hierauf sind sie auch nicht übertragbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 15).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.).

    Es ist nicht ersichtlich, dass das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht der seit seinem Beschluss vom 22. Januar 2021 veränderten Pandemiesituation zwingend zur derselben Einschätzung insbesondere der Verhältnismäßigkeit des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO gelangen müsste (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 20).

    Die besonderen Umstände des Einzelfalls, auf die sich der Verfassungsgerichtshof dort gestützt hat, liegen aus den vorstehend genannten Gründen nicht mehr vor (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 23).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21
    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1, juris, Rn. 20, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N.).

    Ohne Erfolg beruft sie sich insoweit auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 23. November 2020 - VerfGH 179/20.VB-1 - und die dort zugrunde gelegten Erwägungen, dass ein schwerer und unabwendbarer Nachteil im Sinne des § 54 Satz 2 Alt. 2 VerfGHG mit Blick auf eine kurze Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsnorm anzunehmen sein kann.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.10.2020 - VerfGH 127/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21
    Der Vorklärung durch die Fachgerichte kommt insbesondere dort Bedeutung zu, wo die Beurteilung der mit der Verfassungsbeschwerde erhobenen Rügen die Prüfung tatsächlicher oder einfachrechtlicher Fragen voraussetzt, für die das Verfahren vor den Fachgerichten besser geeignet ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 11 f., und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 10, jeweils m. w. N.).

    Mit anderen Worten, aussichtslos ist ein Rechtsbehelf, wenn ein Verfahren vor den Fachgerichten "bloße Formsache" wäre (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 127/20.VB-1, juris, Rn. 16, und vom 17. Februar 2021 - VerfGH 32/21.VB-2, juris, Rn. 18, jeweils m. w. N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.01.2021 - 13 B 53/21

    Kein Präsenzunterricht für Grundschüler - Corona-Virus

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 03.03.2021 - VerfGH 39/21
    Dies ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich das Oberverwaltungsgericht auf Antrag der Beschwerdeführerin bereits mit Beschluss vom 22. Januar 2021 - 13 B 53/21.NE - zur Vereinbarkeit des § 1 Abs. 11 Satz 1 CoronaBetrVO mit höherrangigem Recht verhalten hat und deshalb ein Erkenntnisgewinn in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bei einer erneuten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht zu erwarten wäre.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.03.2022 - VerfGH 29/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die sog. Maskenpflicht

    Weder anhand des Vorbringens des Beschwerdeführers noch sonst ist bereits jetzt hinreichend absehbar, dass das Oberverwaltungsgericht mit Blick auf seine jüngere Rechtsprechung selbst in Anbetracht der weiter dynamischen Entwicklung des Pandemiegeschehens und der Reaktionen des Verordnungsgebers darauf einen solchen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ohnehin ablehnen werde und damit der Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO lediglich "bloße Formsache" wäre (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - VerfGH 39/21.VB-3, juris, Rn. 19).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 41/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung vollzugsöffnender Maßnahmen

    Von einer Zwecklosigkeit der erneuten Inanspruchnahme fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes in diesem Sinne ist nicht (mehr) auszugehen (vgl. dazu VerfGH NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - VerfGH 39/21.VB-3, juris, Rn. 13).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.04.2021 - VerfGH 58/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die Anknüpfung von

    Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 3. März 2021 - VerfGH 39/21.VB-3, juris, Rn. 7, m. w. N.).
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