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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 28/19.VB-2   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 28/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,2393)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11.02.2020 - VerfGH 28/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,2393)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2 (https://dejure.org/2020,2393)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.11.2019 - VerfGH 11/19

    Unstatthafte Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.02.2020 - VerfGH 28/19
    Darüber hinausgehende Möglichkeiten der Abänderung eigener Entscheidungen durch den Verfassungsgerichtshof hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19 -, juris, Rn. 6).

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19 -, juris, Rn. 6).

    Ob hiervon abweichend die Gegenvorstellung in besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts beziehungsweise die Anhörungsrüge bei der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruches auf rechtliches Gehör in Betracht kommen können (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschluss vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19 -, juris, Rn. 7, m. w. N.), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 70/20

    Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.08.2020 - VerfGH 42/20

    Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, etwa zur Vermeidung groben prozessualen Unrechts, im Falle der Geltendmachung von Verletzungen des verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör eine Anhörungsrüge in Betracht kommen kann (vgl. hierzu VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil Gehörsverletzungen oder sonstige Verletzungen des Prozessrechts, zu denen es im Verfassungsbeschwerdeverfahren gekommen sein könnte, weder dargelegt noch sonst ersichtlich sind.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 9/21

    Verfassungsbeschwerde gegen eine vorläufige Unterbringung in einem

    Nach der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde besteht vielmehr ein erhebliches Interesse an einer endgültigen Beendigung des Verfahrens, das der Zulässigkeit weiterer gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelfe grundsätzlich entgegensteht (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19, juris, Rn. 6, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 4, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 19.01.2021 - VerfGH 158/20

    Anhörungsrüge und Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5, und vom 10. November 2020 - VerfGH 132/20.VB-3, juris, Rn. 8), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 132/20

    Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Verfassungsgerichtshofs

    Ob abweichend hiervon in besonderen Ausnahmekonstellationen, wenn unter Außerachtlassung von entscheidungserheblichem, dem Verfassungsgerichtshof vorliegenden Prozessstoff und damit unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG entschieden wurde, eine Abänderungskompetenz der Kammer in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 13. Februar 2008 - 2 BvR 256/08, juris, Rn. 1, vom 3. Juni 2019 - 2 BvR 229/19, juris, Rn. 5, und vom 4. Juli 2019 - 2 BvR 2255/17, juris, Rn. 3; VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. November 2019 - VerfGH 11/19.VB-1, juris, Rn. 7, und vom 11. Februar 2020 - VerfGH 28/19.VB-2, juris, Rn. 5), kann hier offen bleiben, weil eine Anhörungsrüge jedenfalls im Ergebnis erfolglos bliebe.
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