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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,5622)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.03.2020 - VerfGH 26/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,5622)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1 (https://dejure.org/2020,5622)
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/18

    Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem familienrechtlichen Verfahren

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20
    Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob eine - wie hier - noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, FamRZ 2019, 993 = juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20
    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2 -, juris, Rn. 15, m. w. N.).
  • BVerfG, 18.03.2019 - 1 BvQ 90/19

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: unzureichende Begründung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2020 - VerfGH 26/20
    Diese Antragsbegründung muss den Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzen, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob eine - wie hier - noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. März 2019 - 1 BvQ 90/18 -, FamRZ 2019, 993 = juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.02.2024 - VerfGH 70/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags in einem

    Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, Beschluss vom 25. April 2023 - VerfGH 36/23.VB-3, juris, Rn. 2).
  • VerfGH Thüringen, 06.04.2022 - VerfGH 22/20

    Individualverfassungsbeschwerden

    Beschwerdeführer zu 2.3 K 994/19 Ge VerfGH 26/20.

    Beschwerdeführer zu 2.3 K 994/19 Ge VerfGH 26/20.

    Beschwerdeführer zu 2.3 K 796/20 Ge VerfGH 26/20.

    Beschwerdeführer zu 2.3 K 796/20 Ge VerfGH 26/20.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.11.2020 - VerfGH 179/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, n. v., S. 5 des Beschlussabdrucks).

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, NVwZ 2020, 1042 = juris, Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 10.11.2020 - VerfGH 129/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3).

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.05.2020 - VerfGH 67/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 21/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße und einem

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsakts vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache verfolgte oder zu verfolgende Begehren wäre von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 10).

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.11.2023 - VerfGH 96/23

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen § 4 Abs. 4 a) der

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, und vom 21. Juni 2022 - VerfGH 21/22.VB-3, juris, Rn. 9, m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 29.07.2021 - VerfGH 93/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Maskenpflicht während

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, und vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2).

    Auch muss sie darüber Aufschluss geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grunde zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 05.06.2020 - VerfGH 74/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend die sogenannte

    Die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, haben grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren wäre unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 15, vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 2, und vom 29. Mai 2020 - VerfGH 67/20.VB-1, n. v., Seite 3 des Beschlussabdrucks, demnächst bei juris).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.08.2021 - VerfGH 96/21

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung betreffend eine

    Ein Antrag nach § 27 Abs. 1 VerfGHG ist gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 VerfGHG ordnungsgemäß zu begründen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

    Dafür muss sie in nachvollziehbarer und hinreichend substantiierter Weise Aufschluss darüber geben, aus welchen Gründen die begehrte einstweilige Anordnung zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten sein soll (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 12. März 2020 - VerfGH 26/20.VB-1, juris, Rn. 3, vom 11. August 2020 - VerfGH 112/20.VB-1, juris, Rn. 4, und vom 10. November 2020 - VerfGH 129/20.VB-3, juris, Rn. 11).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 11.08.2020 - VerfGH 112/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Aushändigung von

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.11.2020 - VerfGH 185/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die nordrhein-westfälische

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.05.2020 - VerfGH 68/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen schulrechtlicher Regelungen

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - VerfGH 27/23

    Begründen des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Abwehr

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.07.2023 - VerfGH 68/23
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 13.10.2022 - VerfGH 89/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen eine Vorladung zur

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 30.10.2020 - VerfGH 162/20

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Verpflichtung zum

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 25.04.2023 - VerfGH 36/23
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