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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 55/20.VB-3   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 55/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,12766)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12.05.2020 - VerfGH 55/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,12766)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 12. Mai 2020 - VerfGH 55/20.VB-3 (https://dejure.org/2020,12766)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 24.04.2020 - VerfGH 50/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die Einschränkung vollzugsöffnender Maßnahmen im

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 55/20
    Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 - VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 - VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 - VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 24. April 2020 - VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 5).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2020 - VerfGH 43/20

    Verfassungsbeschwerde und Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.05.2020 - VerfGH 55/20
    Gegen eine Maßnahme zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiete des Strafvollzuges oder des Vollzuges freiheitsentziehender Maßregeln der Besserung und Sicherung kann gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 109 StVollzG ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 - VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 3, und vom 24. April 2020 - VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 4).

    Auch sonst ist nicht erkennbar, dass dem Beschwerdeführer die Rechtswegerschöpfung unzumutbar sein könnte, zumal er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 110 Nr. 6 StVollzG NRW i. V. m. § 114 Abs. 2 und 3 StVollzG stellen kann (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 9. April 2020 - VerfGH 43/20.VB-3, juris, Rn. 4, und vom 24. April 2020 - VerfGH 50/20.VB-1, juris, Rn. 5).

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