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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 112/21.VB-1   

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https://dejure.org/2022,1917
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 112/21.VB-1 (https://dejure.org/2022,1917)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18.01.2022 - VerfGH 112/21.VB-1 (https://dejure.org/2022,1917)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 18. Januar 2022 - VerfGH 112/21.VB-1 (https://dejure.org/2022,1917)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.03.2021 - VerfGH 121/20

    Verfassungsbeschwerde gegen eine zivilgerichtliche Berufungsentscheidung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 112/21
    Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidungen sowie die weiteren in Bezug genommenen Schriftsätze und Rechtsschutzanträge müssen entweder selbst vorgelegt oder zumindest ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 7 m. w. N.).

    Die Auslegung und Anwendung des maßgebenden einfachen Rechts einschließlich des Prozessrechts sind grundsätzlich alleinige Aufgaben der zuständigen Fachgerichte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 8 m. w. N.).

    Es fehlt - bezogen auf sämtliche Rügen - die eigene Begründungsleistung in Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18).

  • BVerfG, 08.12.2017 - 2 BvR 2019/17

    Nichtannahmebeschluss: Unzureichend substantiierte Beschwerdebegründung (§§ 23

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 18.01.2022 - VerfGH 112/21
    Es fehlt - bezogen auf sämtliche Rügen - die eigene Begründungsleistung in Anknüpfung an die verfassungsrechtlichen Maßstäbe (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 16. März 2021 - VerfGH 121/20.VB-1, juris, Rn. 11; BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 2 BvR 2019/17, NVwZ-RR 2018, 329 = juris, Rn. 18).
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