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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 53/21.VB-2   

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https://dejure.org/2021,11593
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 53/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,11593)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20.04.2021 - VerfGH 53/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,11593)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 20. April 2021 - VerfGH 53/21.VB-2 (https://dejure.org/2021,11593)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 12.11.2018 - 1 BvR 1370/18

    Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit (Art 3 Abs 1 GG iVm

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 53/21
    Aber auch soweit die Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen den Inhalt der gerichtlichen Schreiben und der übersandten Schriftstücke richtet, sondern dagegen, dass das Gericht mit ihnen - insbesondere mit der Anforderung eines Gutachtens nach Aktenlage - das Verfahren weiter fördert, ohne zuvor über die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers im Rahmen von Ablehnungsgesuchen entschieden zu haben, ist sie unzulässig, denn gerichtliche Schreiben und Verfügungen sind nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 - 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).
  • KAGH, 26.11.2021 - M 14/21
    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.04.2021 - VerfGH 53/21
    Aber auch soweit die Verfassungsbeschwerde sich nicht gegen den Inhalt der gerichtlichen Schreiben und der übersandten Schriftstücke richtet, sondern dagegen, dass das Gericht mit ihnen - insbesondere mit der Anforderung eines Gutachtens nach Aktenlage - das Verfahren weiter fördert, ohne zuvor über die Anhörungsrügen des Beschwerdeführers im Rahmen von Ablehnungsgesuchen entschieden zu haben, ist sie unzulässig, denn gerichtliche Schreiben und Verfügungen sind nicht selbstständig mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 14/21.VB-2, juris, Rn. 5; BVerfG, Beschluss vom 12. November 2018 - 1 BvR 1370/18, juris, Rn. 3).
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