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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.07.2020 - VerfGH 103/20 |
Zitiervorschläge
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22.07.2020 - VerfGH 103/20 (https://dejure.org/2020,20053)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20 (https://dejure.org/2020,20053)
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Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Verfassungsgerichtshof Nordrhein-Westfalen
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Regelungen im Gesetz zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020 zur Einreichung von Wahlvorschlägen für das Bürgermeisteramt
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - VerfGH 121/21
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen Zurückweisung eines von der …
Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 VerfGHG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2011 - VerfGH 19/10, OVGE 53, 289 = juris, Rn. 40, und vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20, juris, Rn. 11; entspr. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 21.06.2022 - VerfGH 104/20
Organstreitverfahren gegen die Regelungen im Gesetz zur Durchführung der …
Einen durch den Antragsteller mit der Einleitung des Organstreitverfahrens zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20 - abgelehnt. - VerfGH Nordrhein-Westfalen, 01.02.2022 - VerfGH 104/20
Begründete Selbstablehnung eines Mitglieds des Verfassungsgerichtshofs
Allerdings hat der Verfassungsgerichtshof in dem das vorliegende Verfahren betreffenden Beschluss über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei der Beurteilung, ob der Landesgesetzgeber etwaige, vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie bestehende Handlungspflichten erfüllt hat, auf seine diesbezüglichen Ausführungen betreffend die Quoren für die Wahlbezirksvorschläge und die Reservelisten (§§ 6, 7 und 8 des Gesetzes zur Durchführung der Kommunalwahlen 2020) verwiesen und ausgeführt, dass insoweit nicht ersichtlich sei, weshalb die verfassungsrechtliche Beurteilung abweichend ausfallen sollte (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 22. Juli 2020 - VerfGH 103/20, juris, Rn. 20).