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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21.VB-1   

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https://dejure.org/2021,9688
VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,9688)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23.03.2021 - VerfGH 28/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,9688)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 23. März 2021 - VerfGH 28/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,9688)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.02.2021 - VerfGH 163/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21
    Zu dieser ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs - wie hier - Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17).

    Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 10).

  • BVerfG, 28.10.2019 - 1 BvR 2237/19

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bei mangelnden Darlegungen zur Wahrung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21
    Zu dieser ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs - wie hier - Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.07.2019 - VerfGH 16/19

    Ablehnung einer auf Sozialleistungen gerichteten Einstweilige Anordnung

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21
    Sollte die Anhörungsrüge von vornherein aussichtslos gewesen sein, was das Verfassungsgericht ohne ihre Vorlage durch den Beschwerdeführer nicht beurteilen kann, hätte die Frist für die Einlegung der Verfassungsbeschwerde ohnehin schon vorher zu laufen begonnen und wäre infolgedessen noch früher verstrichen (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 2. Juli 2019 - VerfGH 16/19.VB-2, juris, Rn. 23 m. w. N).
  • BVerfG, 21.09.2020 - 1 BvR 528/19

    Verfassungsbeschwerde betreffend den Entzug von Teilen der elterlichen Sorge

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 23.03.2021 - VerfGH 28/21
    Zu dieser ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs - wie hier - Zweifel bestehen können (VerfGH NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1) und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 28. Oktober 2019 - 1 BvR 2237/19, juris, Rn. 2, und vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, juris, Rn. 17).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.05.2023 - VerfGH 21/23

    Verfassungsbeschwerde gegen amtsgerichtliche Entscheidungen

    Zu einer ordnungsgemäßen Begründung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG gehört deshalb auch die schlüssige Darlegung, dass die Monatsfrist des § 55 Abs. 1 Satz 1 VerfGHG zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde gewahrt ist, wenn dies kalendarisch nicht offensichtlich ist, sondern daran aufgrund des Zeitablaufs Zweifel bestehen können und sich die Wahrung der Frist nicht ohne Weiteres aus den mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegten Unterlagen ergibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 5. November 2019 - VerfGH 38/19.VB-2, NWVBl. 2020, Sonderheft 45 = juris, Rn. 3, vom 16. Juni 2020 - VerfGH 58/20.VB-3, juris, Rn. 14, vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 9, vom 23. März 2021 - VerfGH 28/21.VB-1, juris, Rn. 5, und vom 8. Oktober 2021 - VerfGH 105/21.VB-3, juris, Rn. 5; siehe auch BVerfG, Beschlüsse vom 11. Juli 2018 - 2 BvR 1548/14, juris, Rn. 15, m. w. N., vom 21. September 2020 - 1 BvR 528/19, FamRZ 2021, 104 = juris, Rn. 17, und vom 8. August 2021 - 2 BvR 171/20, juris, Rn. 14).

    Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 23. Februar 2021 - VerfGH 163/20.VB-1, juris, Rn. 10, m. w. N., und vom 23. März 2021 - VerfGH 28/21.VB-1, juris, Rn. 6).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 08.10.2021 - VerfGH 105/21

    Verfassungsbeschwerde betreffend ein Strafbefehlsverfahren und wegen Verwerfung

    Wie die Begründungspflicht im Allgemeinen stellt auch die darin enthaltene Anforderung einer schlüssigen Darlegung der Einhaltung der Monatsfrist sicher, dass der Verfassungsgerichtshof seiner Aufgabe zunächst ohne weitere eigene Nachforschungen nachkommen kann und ihm dadurch trotz beschränkter personeller Ressourcen eine zügige und effektive Bearbeitung eingegangener Verfassungsbeschwerden möglich bleibt (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 23. März 2021 - VerfGH 28/21.VB-1, juris, Rn. 5 f. m. w. N.).
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