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   VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21.VB-1   

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VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,12062)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27.04.2021 - VerfGH 43/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,12062)
VerfGH Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1 (https://dejure.org/2021,12062)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (3)

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 20.12.2019 - VerfGH 45/19

    Verfassungsbeschwerde gegen Versagung der vorläufigen Zulassung zu einem

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21
    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 - VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2021 - VerfGH 97/20

    Verfassungsbeschwerde betreffend die Verwertung einer mit dem Messgerät "PoliScan

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21
    Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 22. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9, und vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 22.09.2020 - VerfGH 53/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verwerfung von Anträgen auf gerichtliche

    Auszug aus VerfGH Nordrhein-Westfalen, 27.04.2021 - VerfGH 43/21
    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, und vom 22. September 2020 - VerfGH 53/19.VB-3, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N.).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 53/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    (1) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde ist ein Beschwerdeführer über das aus § 54 Satz 1 VerfGHG folgende Gebot der Rechtswegerschöpfung hinaus gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 09.04.2024 - VerfGH 73/23

    Verfassungsbeschwerde wegen Verurteilung zu einer Geldbuße nach einem

    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13 und vom 27. April 2021 -VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m.w.N.).

    Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a.a.O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m.w.N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.03.2024 - VerfGH 49/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Berufung in einem

    aa) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 27. Oktober 2020 - VerfGH 124/20.VB-1, juris, Rn. 6, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 16.01.2024 - VerfGH 6/23

    Verfassungsbeschwerde betreffend zivilrechtliche Ansprüche nach einem

    Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde jedoch gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 143/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Verurteilung zu einer Geldbuße wegen

    aa) Über das Gebot der Rechtswegerschöpfung gemäß § 54 Satz 1 VerfGHG hinaus ist der Beschwerdeführer nach dem Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gehalten, vor ihrer Erhebung alle ihm nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten zu ergreifen, um die geltend gemachte Grundrechtsverletzung in dem unmittelbar mit ihr zusammenhängenden sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7).
  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 12.12.2023 - VerfGH 114/22

    Verfassungsbeschwerde wegen Schadensersatzes nach einem Verkehrsunfall

    Damit wird vom Beschwerdeführer nicht nur verlangt, alle gegen den angegriffenen Hoheitsakt zur Verfügung stehenden Rechtsmittel zu ergreifen, sondern diese auch sorgfältig zu führen (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 8, vom 26. Januar 2021 - VerfGH 97/20.VB-3, juris, Rn. 13 und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N.).

    Die Voraussetzung des vorherigen Ausschöpfens aller prozessualer Möglichkeiten ist in der Regel nicht erfüllt, wenn der mit der Verfassungsbeschwerde behauptete Mangel im fachgerichtlichen Verfahren deshalb nicht nachgeprüft werden konnte, weil er nicht oder nicht in ordnungsgemäßer Form gerügt worden ist (VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019, a. a. O., Rn. 9; vom 26. Januar 2021, a.a.O., Rn. 13 und vom 27. April 2021, a.a.O., Rn. 7, jeweils m. w. N.).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.08.2021 - VerfGH 90/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Maskenpflicht an Schulen

    Hieraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 13 ff., vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 9).

    Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss sich, soweit dies nicht ohnehin auf der Hand liegt, gemäß den sich aus § 18 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1, § 55 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 VerfGHG ergebenden Darlegungsanforderungen aus der Begründung der Verfassungsbeschwerde ergeben (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 25. August 2020 - VerfGH 126/20.VB-3, juris, Rn. 12, vom 27. April 2021 - VerfGH 8/21.VB-2, juris, Rn. 9, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 8).

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 31.05.2022 - VerfGH 40/22

    Verfassungsbeschwerde gegen die Erhebung einer Gebühr für die Einziehung eines

    Eine gegen diese Kostenentscheidung vor dem Verfassungsgerichtshof erhobene Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers ist ohne Erfolg geblieben (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1 -, juris).

    Daher verfangen die Ausführungen der Verfassungsbeschwerde zu dem aus ihrer Sicht infolge der unaufgeforderten Rückgabe des Erbscheins an das Nachlassgericht entfallenen Anlass für eine Einziehungsentscheidung nicht, denn diese verhalten sich zu der Kostengrundentscheidung (vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1 -, juris, Rn. 8 f.), die jedoch nicht Gegenstand des dieser Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens war.

  • VerfGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2021 - VerfGH 99/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen verwaltungsgerichtlichen

    Hieraus folgt unter anderem die Obliegenheit des Beschwerdeführers, dem Fachgericht fristgerecht und unter Einhaltung der sich aus dem Prozessrecht ergebenden Darlegungsanforderungen alle Umstände vorzubringen, die möglicherweise zum Erfolg seines Rechtsbehelfs und damit zur Behebung bzw. Verhinderung der gerügten Grundrechtsverletzung bereits im fachgerichtlichen Verfahren führen könnten (vgl. VerfGH NRW, Beschlüsse vom 20. Dezember 2019 - VerfGH 45/19.VB-1, NWVBl. 2020, 160 = juris, Rn. 13 ff., vom 15. Dezember 2020 - VerfGH 180/20.VB-2, juris, Rn. 12, und vom 27. April 2021 - VerfGH 43/21.VB-1, juris, Rn. 9).
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