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   VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06   

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https://dejure.org/2006,11559
VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06 (https://dejure.org/2006,11559)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22.02.2006 - VGH A 5/06 (https://dejure.org/2006,11559)
VerfGH Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 (https://dejure.org/2006,11559)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Möglichkeiten und Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen durch den Verfassungsgerichthof des Landes Rheinland-Pfalz; Schutzbereich und Ausgestaltung der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV RP) gewährleisteten Freiheit der Person sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Möglichkeiten und Voraussetzungen einstweiliger Anordnungen durch den Verfassungsgerichthof des Landes Rheinland-Pfalz; Schutzbereich und Ausgestaltung der in Art. 5 Abs. 1 S. 1 und 2 Landesverfassung Rheinland-Pfalz (LV RP) gewährleisteten Freiheit der Person sowie ...

  • Judicialis

    LV Art. 5 Abs. 1 Satz 2; ; LV Art. 5 Abs. 1 Satz 1; ; StPO § 115 Abs. 1; ; StPO § 136 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • juraforum.de (Pressemitteilung)

    Haftrichter muss mit Eröffnung des Haftbefehls bis zum Eintreffen des Anwalts warten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Haftrichter muss mit Eröffnung des Haftbefehls bis zum Eintreffen des Verteidigers warten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • StV 2006, 315
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06
    Erginge die einstweilige Anordnung nicht, erwiese sich später aber die Verfassungsbeschwerde als begründet, so entstünde dem Beschwerdeführer durch die Fortsetzung der Untersuchungshaft ohne eine Vorführung vor dem zuständigen Richter, die den verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien genügt, ein schwerer und nicht wiedergutzumachender Eingriff in das Recht auf Freiheit der Person, dem unter den grundrechtlich verbürgten Rechten besonderes Gewicht zukommt (vgl. BVerfGE 65, 317 [322]).
  • BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80

    Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06
    Verstöße gegen die durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV gewährleisteten Voraussetzungen und Formen freiheitsbeschränkender Gesetze stellen daher stets auch eine Verletzung der Freiheit der Person dar (vgl. BVerfGE 58, 208 [220]).
  • BGH, 29.10.1992 - 4 StR 126/92

    Verwertungsverbot bezüglich einer Beschuldigtenaussage nachdem trotz

    Auszug aus VerfGH Rheinland-Pfalz, 22.02.2006 - VGH A 5/06
    Es spricht daher vieles dafür, dass das Recht eines Beschuldigten, im Rahmen seiner Vorführung vor dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 der Strafprozessordnung - StPO -, die zugleich seine erste richterliche Vernehmung gemäß § 136 Abs. 1 StPO darstellt, nach entsprechender Belehrung einen Verteidiger hinzuzuziehen (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 48. Aufl. 2005, § 115 Rn. 8 und § 136 Rn. 10; BGH, NJW 1993, 338 [339]), zu den bedeutsamen Verfahrensgarantien gehört, deren Beachtung Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LV fordert und mit grundrechtlichem Schutz versieht.
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.05.2014 - VGH A 39/14

    Äußerung der Ministerpräsidentin im Kommunalwahlkampf - Eilantrag der NPD

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Handlung eines Verfassungsorgans vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Organklage erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14, VGH A 17/14 -, juris, Rn. 40, Rn. 87).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 04.04.2014 - VGH A 15/14

    Vorschriften über Angaben zur Geschlechterparität auf dem Stimmzettel der

    Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 21.06.2021 - VGH A 39/21

    Erfolgloser Eilantrag im Verfassungsbeschwerdeverfahren auf einstweilige

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache - hier die Verfassungsbeschwerde - aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [318]; Beschluss vom 5. November 2018 - VGH A 19/18 -, AS 46, 365 [366 f.]; Beschluss vom 23. April 2021 - VGH A 33/21 -, juris Rn. 1).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 - VGH B 6/06

    Verfassungsrecht, Strafprozessrecht

    Die notwendigen Auslagen des einstweiligen Anordnungsverfahrens - VGH A 5/06 - sind ihm wegen des nur teilweisen Erfolgs zur Hälfte zu erstatten.

    Auf Antrag des Beschwerdeführers ordnete der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz mit Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 - einstweilen an, den Beschwerdeführer unverzüglich unter Teilnahme seines Verteidigers dem zuständigen Richter gemäß § 115 Abs. 1 StPO vorzuführen.

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 05.11.2018 - VGH A 19/18

    Ablehnung eines Antrags auf Erlasses einer eA im Organstreitverfahren, gerichtet

    Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Handlung eines Verfassungsorgans vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Organklage erwiese sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236, 251 f.]; Beschluss vom 21. Mai 2014 - VGH A 39/14 -, AS 42, 316 [318]).

    8 Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvR 2760/93 u.a. -, BVerfGE 91, 70 [75]; Beschluss vom 4. Mai 2012 - 1 BvR 367/12 -, BVerfGE 131, 47 [55]).

  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.04.2021 - VGH A 33/21

    Erfolgloser Eilantrag im Normenkontrollverfahren auf einstweilige Aussetzung von

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Hauptsache - hier der Normenkontrollantrag - aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. auch VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]; Beschluss vom 4. April 2014 - VGH A 15/14 u.a. -, AS 42, 229 [236]).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 23.05.2014 - VGH A 26/14

    Eilanträge der von der kommunalen Gebietsreform betroffenen Verbandsgemeinden

    Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss der Verfassungsgerichtshof die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag in der Hauptsache aber Erfolg hätte, gegen die Nachteile abwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. für das Verfassungsbeschwerdeverfahren VerfGH RP, Beschluss vom 22. Februar 2006 - VGH A 5/06 -, AS 33, 118 [119]; Beschluss vom 11. Februar 2008 - VGH A 32/07 u.a. -, AS 35, 439 [440]).
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