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   VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14   

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VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14 (https://dejure.org/2015,135)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 08.01.2015 - Lv 2/14 (https://dejure.org/2015,135)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 08. Januar 2015 - Lv 2/14 (https://dejure.org/2015,135)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (17)

  • OVG Saarland, 21.02.2014 - 2 B 24/14

    (Un-)Zulässigkeit von kommunalen Forderungen nach einem Parteiverbot

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    gegen 1) den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014, Az. 2 B 24/14,.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Ent- scheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 (3 L 40/14) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 (2 B 24/14), die ihren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, der Oberbür- germeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einstweilen zu untersagen, zu Las- ten der Antragstellerin in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugrei- fen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, zurückgewiesen haben.

    Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat die gegen den Beschluss des Ver- waltungsgerichts gerichtete Beschwerde am 21.02.2014 (2 B 24/14) zurückgewiesen.

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 - 2 B 24/14 - sowie der Be- schluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 - 3 L 40/14 - sie in ihren Grundrechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes (Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen) in Verbindung mit Artikel 63 - 7 -.

    Die Beschwer- deentscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 (2 B 24/14) ist einer weiteren verwaltungsprozessualen Anfechtung nicht mehr zugänglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    Im Nichtannahmebeschluss vom 23.05.2014 (2 BvR 610/14) ist unter Bezugnahme auf BVerfGE 86, 15, 22 ff. ausgeführt, der Verfassungsbeschwerde ste- he der Grundsatz der Subsidiarität verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelfe entgegen.

    scheidung (BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15), fol- gende Grundsätze statuiert:.

    v. 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 - juris - DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05 - juris; Beschl. v. 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04 -, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 - 2 BvR 813/90 - NVwZ 1992, 51).

    Nach den oben wiedergegebenen Grundsät- zen der ständigen bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung würde eine ab- schließende tatsächliche und rechtliche Klärung allein die Durchbrechung des Subsi- diaritätsgrundsatzes nicht rechtfertigen, sondern es müssen zusätzlich die Erforder- nisse einer verfassungsgerichtlichen Vorabentscheidung erfüllt sein (in diesem Sinne ausdrücklich BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15).

  • VG Saarlouis, 27.01.2014 - 3 L 40/14

    Öffentlich geäußerte Forderung einer Oberbürgermeisterin nach einem NPD-Verbot

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    2) den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014, Az. 3 L 40/14, - 2 -.

    Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen Ent- scheidungen des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 (3 L 40/14) und des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 (2 B 24/14), die ihren im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gestellten Antrag, der Oberbür- germeisterin der Landeshauptstadt Saarbrücken einstweilen zu untersagen, zu Las- ten der Antragstellerin in den laufenden Europa- und Kommunalwahlkampf einzugrei- fen und es insbesondere zu unterlassen, öffentlich ein Verbot der Antragstellerin zu fordern, zurückgewiesen haben.

    Das Verwaltungsgericht wies den Antrag mit Beschluss vom 27.01.2014 (3 L 40/14) zu- rück.

    festzustellen, dass der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21.02.2014 - 2 B 24/14 - sowie der Be- schluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.01.2014 - 3 L 40/14 - sie in ihren Grundrechten aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 12 der Verfassung des Saarlandes (Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit bei Wahlen) in Verbindung mit Artikel 63 - 7 -.

  • BVerfG, 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01

    Exklusivlizenz

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    Daher ist eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, solange der Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell eine Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständi- gen Fachgerichte erwirken könnte (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370; VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 - Lv 6/05).

    Die Bedeutung der vorliegenden Verfassungsbeschwerde ist nicht zugleich auf zahl- reiche weitere, gleich gelagerte Fälle bezogen, sondern ausschließlich auf die Be- schwerdeführerin selbst und hat daher keine allgemeine Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl v. 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370).

  • VerfGH Saarland, 19.05.2006 - Lv 6/05
    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    schwerde (VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 - Lv 6/05; Hermanns in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, 2009, Art. 97 Rdn. 43).

    Daher ist eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, solange der Beschwerdeführer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell eine Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständi- gen Fachgerichte erwirken könnte (BVerfG, Beschl. v. 07.10.2003 - 1 BvR 1712/01 - BVerfGE 108, 370; VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006 - Lv 6/05).

  • BVerfG, 18.07.1991 - 2 BvR 813/90

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung bei Versagung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    v. 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 - juris - DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05 - juris; Beschl. v. 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04 -, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 - 2 BvR 813/90 - NVwZ 1992, 51).
  • BVerfG, 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Rüge fachgerichtlicher Entscheidungen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    v. 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 - juris - DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05 - juris; Beschl. v. 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04 -, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 - 2 BvR 813/90 - NVwZ 1992, 51).
  • BVerfG, 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05

    Wegen Nichtbeachtung des Grundsatzes der materiellen Subsidiarität unzulässige

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    v. 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 - juris - DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05 - juris; Beschl. v. 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04 -, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 - 2 BvR 813/90 - NVwZ 1992, 51).
  • BVerfG, 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde der NPD gegen die Versagung von Eilrechtsschutz

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    v. 08.10.2007 - 2 BvR 1387/07 - juris - DVBl. 2007, 1440; Beschl. v. 13.06.2006 - 1 BvR 2622/05 - juris; Beschl. v. 02.07.2004 - 1 BvR 1335/04 -, juris BVerfG, Beschl. v. 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91 - BVerfGE 86, 15; Beschl. v. 18.07.1991 - 2 BvR 813/90 - NVwZ 1992, 51).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 1 S 127.12

    NPD-Antrag auf Unterlassung eines Internetaufrufes im Rahmen des Bündnisses

    Auszug aus VerfGH Saarland, 08.01.2015 - Lv 2/14
    Zur Frage der rechtlichen Klärung ist demgegenüber darauf hinzuweisen, dass es eine in jeder Hinsicht gefestigte Linie für sämtliche Fallgestaltungen, in denen Äuße- rungen von Amtsträgern oder deren sonstiges Verhalten sich auf die politische Betä- tigung der Beschwerdeführerin als nicht verbotener Partei auswirken, in der Recht- sprechung der Verwaltungsgerichte nicht gibt (vgl. insbesondere die für eine der hie- sigen sehr ähnliche Fallgestaltung ergangene, die Rechtslage anders als das Ober- verwaltungsgericht des Saarlandes beurteilende Entscheidung des Hessischen Ver- waltungsgerichtshofs vom 18.09.2013 - 8 B 1964/13 - BeckRS 2013, 57546 [anders die Vorinstanz VG Gießen, Beschl. v. 17.09.2013 - 8 L 1914/13.GI] und vom 24.11.2014 - 8 A 1605/14; ferner die die Neutralitätspflicht eines Bürgermeisters als Versammlungsbehörde in den Vordergrund stellende und zu Gunsten der Beschwer- deführerin ergangene Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 03.05.2013 - 8 A 772/13.Z - NVwZ-RR 2013, 815 - siehe andererseits aber auch den die Freiheit des öffentlichen Meinungskampfs hervorhebenden, einen Aufruf zum Protest gegen eine NPD-Veranstaltung nicht beanstandenden Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 14.09.2012 - OVG 1 S 127.12 - juris).
  • VG Gießen, 17.09.2013 - 8 L 1914/13

    Unterlassung von Äußerung im Wahlkampf

  • VGH Hessen, 03.05.2013 - 8 A 772/13

    Unzulässiger Aufruf eines Oberbürgermeisters zur Teilnahme an Gegendemonstration

  • VGH Hessen, 18.09.2013 - 8 B 1964/13
  • VGH Hessen, 24.11.2014 - 8 A 1605/14

    Neutralitätspflicht vor Wahlen gilt auch für Bürgermeister

  • BVerwG, 23.03.1999 - 1 C 12.97

    Klage der NPD gegen Verbot des Bundesparteitags 1993 zulässig

  • OVG Saarland, 12.12.2012 - 2 A 187/12

    Überlassung gemeindlicher Einrichtungen - Fortsetzungsfeststellungsklage

  • VerfGH Saarland, 08.10.2013 - Lv 2/13
  • VerfGH Saarland, 03.03.2021 - Lv 26/20

    Coronapandemie: Verfassungsbeschwerde eines Restaurantbetreibers erfolglos

    Wenn sich, wie vorliegend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache erforderlich sein (SVerfGH, Beschluss. v. 08.01.2015, Lv 2/14).

    Von daher sind Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes dann als ausnahmsweise zulässig zu behandeln, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Entscheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder (einfach-) rechtlichen Aufklärung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen SVerfGH, Beschl. v. 08.01.2015, Lv 2/14 und v. 19.04.2016 - Lv 12/14).

  • VerfGH Saarland, 19.04.2016 - Lv 12/14
    Wenn sich, wie vorlie- gend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Er- schöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache erforderlich sein (vgl. statt vieler: VerfGH, Beschl. v. 08.01.2015, Lv 2/14).

    Demnach ist über die formelle Ausschöpfung des Rechtsweges, die vorliegend erfolgt ist, hinaus eine Verfassungsbeschwerde nicht statthaft, solange ein Beschwerde- führer nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ergriffen hat, mit denen er prinzipiell die Korrektur einer etwaigen Grundrechtsverletzung durch die zuständigen Fachgerichte erwirken könnte (vgl. u.a. VerfGH, Beschl. v. 19.05.2006, Lv 6/05 und vom 08.01.2015, Lv 2/14).

    Von daher sind Verfassungsbeschwerden ge- gen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes nur dann als ausnahmsweise zulässig zu behandeln, wenn die Durchführung des Hauptsacheverfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen muss, oder wenn die Ent- scheidung von keiner weiteren tatsächlichen oder (einfach-) rechtlichen Aufklä- rung abhängt und diejenigen Voraussetzungen gegeben sind, unter denen ge- mäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. zu diesen Grundsätzen SVerfGH, Beschl. v. 08.01.2015, Lv 2/14).

  • VerfGH Saarland, 22.07.2019 - Lv 6/19
    Wenn sich, wie vorliegend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache ( 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG) erforderlich sein (vgl. zum Beispiel SVerfGH, Beschl. v. 8.1.2015, Lv 2/14).
  • VerfGH Saarland, 28.10.2020 - Lv 22/20
    Wenn sich, wie vorliegend, die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen in einem Eilverfahren wendet, kann nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs unter Subsidiaritätsgesichtspunkten auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache (§ 55 Abs. 3 Satz 1 SVerfGHG) erforderlich sein (vgl. zum Beispiel SVerfGH, Beschl. v. 8.1.2015, Lv 2/14).
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