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   VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21   

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VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21 (https://dejure.org/2022,10096)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 22.04.2022 - Lv 1/21 (https://dejure.org/2022,10096)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 22. April 2022 - Lv 1/21 (https://dejure.org/2022,10096)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Unbeteiligte Personen dürfen nur in engen Grenzen heimlich überwacht werden

Sonstiges

  • Saarländischer Verfassungsgerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Verfassungsbeschwerde gegen § 35 SPDVG wegen Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung und des Telekommunikationsgeheimnisses

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (40)

  • BVerfG, 20.04.2016 - 1 BvR 966/09

    Bundeskriminalamtsgesetz - Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Bundeskriminalamtsgesetz vom 20.4.2016 (BVerfGE 141, 220) zog Regelungsbedarf nach sich.

    Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen nicht möglich, effektiven Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, und ihm steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 [354]; 109, 279 [306 f.]; 133, 277 Rn. 84; 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 35).

    Sie sind insofern ungenügend (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 35).

    Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer von derartigen Maßnahmen gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 [307 f.]; 141, 220 Rn. 84; 113, 348 [363 f.]; 133, 277 Rn. 86 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 39).

    Eine vorwiegend auf den Intuitionen der Sicherheitsbehörden beruhende bloße Möglichkeit weiterführender Erkenntnisse genügt zur Durchführung solcher Maßnahmen nicht" (BVerfGE 141, 220 Rn. 104).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen sich der Zugriff auf informationstechnische Systeme und die Wohnraumüberwachung "unmittelbar nur gegen diejenigen als Zielperson richten, die für die drohende oder dringende Gefahr verantwortlich sind" (BVerfGE 141, 220 Rn. 115).

    "Ebenso kann eine Online-Durchsuchung auf informationstechnische Systeme Dritter erstreckt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Zielperson dort ermittlungsrelevante Informationen speichert und ein auf ihre eigenen informationstechnischen Systeme beschränkter Zugriff zur Erreichung des Ermittlungsziels nicht ausreicht" (BVerfGE 141, 220 Rn. 115).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (...)" (BVerfGE 141, 220 Rn. 116; vgl. auch BVerfGE 107, 299 [322 f.]; 113, 348 [380 f.]).

    Eine Überwachung von Personen, die - allein gestützt auf die Tatsache eines Kontaktes zu einer Zielperson - erst versuchte herauszufinden, ob sich hierüber weitere Ermittlungsansätze erschlössen, wäre daher verfassungsrechtlich unzulässig (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 116).

    Erweist sich die Kommunikation sodann mit Blick auf die abzuwehrende Gefahr als unergiebig, wird die Überwachung regelmäßig beendet - der allein in der begonnenen Überwachung liegende Grundrechtseingriff beim Kommunikationspartner ist dann nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SPolDVG abgedeckt, der die Maßnahme auch dann erlaubt, "wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind"; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so explizit BVerfGE 141, 220 Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 109, 279 [352 ff.]).

    Bei Befugnissen zur heimlichen Datenerhebung und -verarbeitung, "die tief in die Privatsphäre hineinwirken können", sieht das Bundesverfassungsgericht durch den verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, der aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 60 Abs. 1 SVerf) hergeleitet werden kann, besonders strenge Anforderungen gestellt (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 94).

    Die Einbeziehung von "Nachrichtenmittlern" als Personen "aus dem Umfeld einer Zielperson" in den potentiellen Adressatenkreis heimlicher Überwachungsmaßnahmen ist vom Bundesverfassungsgericht gebilligt worden (BVerfGE 141, 220 Rn. 116).

    "Das Gesetz lässt jedenfalls keinen Zweifel, dass eine Quellen-Telekommunikationsüberwachung nur bei einer technisch sichergestellten Begrenzung der Überwachung auf die laufende Telekommunikation erlaubt ist" (BVerfGE 141, 220 Rn. 234),.

    Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person (BVerfGE 120, 274 Rn. 247; 141, 220 Rn. 108 m.w.N.); diese Rechtsgüter greift auch Nummer 1 auf.

    Die Tatsachen müssen dafür zum einen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, zum anderen darauf, dass bestimmte Personen beteiligt sein werden, über deren Identität zumindest so viel bekannt ist, dass die Überwachungsmaßnahme gezielt gegen sie eingesetzt und weitgehend auf sie beschränkt werden kann (BVerfGE 141, 220 Rn. 112)".

    Die entsprechenden verfassungsrechtlichen Anforderungen ergeben sich aus dem jeweils betroffenen Grundrecht in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (BVerfGE 141, 220 Rn. 119).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen" (BVerfGE 141, 220 Rn. 120; vgl. BVerfGE 109, 279 [313]).

    Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen zu beachten; können diese typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (BVerfGE 141, 220 Rn. 123; vgl. BVerfGE 109, 279 (318 f.); 113, 348 (390 f.); 120, 275 [335 ff.]).

    Ihre Kernbereichsnähe beschränkt sich vor allem darauf, dass sie hierbei auch den höchstpersönlichen Austausch zwischen Vertrauenspersonen umfasst" (BVerfGE 141, 220 Rn. 238).

  • BVerfG, 27.02.2008 - 1 BvR 370/07

    Grundrecht auf Computerschutz

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird man ein solches Computergrundrecht als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch nach der Verfassung des Saarlandes und damit durch Art. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf als gewährleistet ansehen müssen, um Schutzlücken des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 120, 274 [313]; W. Rudolf, Recht auf informationelle Selbstbestimmung, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2011, § 90 Rn. 73 ff.).

    Es schützt den Grundrechtsträger vor einem staatlichen Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, wie nicht auf einzelne gespeicherte Daten oder einzelne Kommunikationsvorgänge, sondern auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird (vgl. BVerfGE 120, 274 [313]; A. Guckelberger, in: Wendt/Rixecker, Verfassung des Saarlandes, Kommentar, 2009, Art. 2 Rn. 12; R. Wendt, Landesgrundrechte im Saarland, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2017, § 256 Rn. 27).

    Hinsichtlich des Verbandes ist das Grundrecht anders als für die Beschwerdeführer zu 2), 3) und 4) nicht auf eine Kombination von Art. 2 Satz 1 und Art. 1 Sätze 1 und 2 SVerf zu stützen, sondern, wie schon das Grundrecht auf Datenschutz, allein auf Art. 2 Abs. 1 SVerf. Aus dem Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ergibt sich zudem eine über das rein subjektive Abwehrrecht hinausgehende objektive Gewährleistungspflicht des Staates (vgl. dazu BVerfGE 120, 274 [326]).

    Maßstab für die verfassungsrechtliche Bewertung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 SPolDVG ist, da die Vorschrift die Überwachung und Aufzeichnung allein der laufenden Telekommunikation erlaubt, in materieller Hinsicht das Fernsprechgeheimnis gemäß Art. 17 Satz 1 SVerf. Für die Maßstäblichkeit der landesverfassungsrechtlichen Entsprechungen der Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 GG (vgl. insoweit BVerfGE 120, 274 [340 f.]) gilt nichts anderes als für diese.

    Diese bewirkt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lediglich einen Eingriff in die Telekommunikationsfreiheit nach Art. 10 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 120, 274 [308 f.]); insoweit erfolgt der Eingriff, obwohl eine Infiltration in ein informationstechnisches System stattfindet und daher eigentlich Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG einschlägig wäre, gewissermaßen auf einer "Grundrechtsinsel" mit abgesenkten verfassungsrechtlichen Anforderungen.

    Das Bundesverfassungsgericht misst die Rechtsgrundlagen für die QuellenTelekommunikationsüberwachung jedenfalls so lange allein an Art. 10 Abs. 1 GG, wie technische Vorkehrungen und rechtliche Vorgaben garantieren, dass nur laufende Gespräche oder auch Chats zum Gegenstand der Überwachung gemacht werden (BVerfGE 120, 274 [309]).

    Dieses Recht fußt gleich dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG; es bewahrt den persönlichen und privaten Lebensbereich der Grundrechtsträger vor staatlichem Zugriff im Bereich der Informationstechnik auch insoweit, als auf das informationstechnische System insgesamt zugegriffen wird und nicht nur auf einzelne Kommunikationsvorgänge oder gespeicherte Daten" (BVerfGE 120, 274 Rn. 201).

    "Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der hier behandelten Ausprägung schützt insbesondere vor einem heimlichen Zugriff, durch den die auf dem System vorhandenen Daten ganz oder zu wesentlichen Teilen ausgespäht werden können" (BVerfGE 120, 274 [314]).

    "Ein Eingriff in dieses Grundrecht ist zudem dann anzunehmen, wenn die Integrität des geschützten informationstechnischen Systems angetastet wird, indem auf das System so zugegriffen wird, dass dessen Leistungen, Funktionen und Speicherinhalte durch Dritte genutzt werden können; dann ist die entscheidende technische Hürde für eine Ausspähung, Überwachung oder Manipulation des Systems genommen" (BVerfGE 120, 274 Rn. 204).

    Zudem muss das Gesetz, das zu einem derartigen Eingriff ermächtigt, den Grundrechtsschutz für den Betroffenen auch durch geeignete Verfahrensvorkehrungen sichern" (BVerfGE 120, 274 Rn. 242).

    "Die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage muss weiter als Voraussetzung des heimlichen Zugriffs vorsehen, dass zumindest tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für die hinreichend gewichtigen Schutzgüter der Norm bestehen (BVerfGE 120, 274 Rn. 249).

    Überragend wichtig sind zunächst Leib, Leben und Freiheit der Person (BVerfGE 120, 274 Rn. 247; 141, 220 Rn. 108 m.w.N.); diese Rechtsgüter greift auch Nummer 1 auf.

    Die bestehenden Erkenntnisse müssen dahingehend verfestigt sein, dass die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer künftigen Straftatenbegehung besteht, jedenfalls aber die Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen und den zielgerichteten Einsatz der heimlichen Überwachungsmaßnahme gegen eine bestimmte Person ermöglichen (so schon BVerfGE 120, 274 [328 f.]).

    Hierzu zählt etwa auch die Funktionsfähigkeit wesentlicher Teile existenzsichernder öffentlicher Versorgungseinrichtungen" (BVerfGE 120, 274 [328]).

    "Der verfassungsrechtlich gebotene Kernbereichsschutz lässt sich im Rahmen eines zweistufigen Schutzkonzepts gewährleisten" (BVerfGE 120, 274 [338]).

    Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden" (BVerfGE 120, 274 [337]; ferner BVerfGE 109, 279 [318 f.]; 113, 348 [391 f.]).

    Im Kontext der Entscheidung zu Online-Durchsuchung hat das Bundesverfassungsgericht betont, dass Art. 13 Abs. 1 GG bzw. Art. 16 SVerf dem Einzelnen keinen generellen, von den Zugriffsmodalitäten unabhängigen Schutz gegen die Infiltration seines informationstechnischen Systems vermittele, auch wenn sich dieses System in einer Wohnung befinde (BVerfGE 120, 274 [310]).

  • BVerfG, 13.06.2007 - 1 BvR 1550/03

    Abruf von Kontostammdaten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Das Bundesverfassungsgericht hat für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Grundgesetzes, das dem Grundrecht auf den Schutz personenbezogener Daten der Landesverfassung in seinem Gewährleistungsbereich entspricht (SVerfGH, Urteil vom 21.1.2020, Lv 15/19, S. 22; Beschluss vom 28.8.2020, Lv 15/20, S. 23; R. Wendt, Landesgrundrechte im Saarland, in: Merten/Papier, Handbuch der Grundrechte in Deutschland und Europa, 2017, § 256 Rn. 27) und dessen grundsätzliche Verortung in Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Schutz der Menschenwürde) ebenfalls die Frage der Grundrechtsträgerschaft von juristischen Personen aufwirft - eben wegen des Rekurses auf die Menschenwürde auch hier -, die folgende Lösung entwickelt: Allgemein ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Geltungserstreckung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts "für die verschiedenen Ausprägungen dieses Grundrechts differenziert zu beurteilen" (BVerfGE 118, 168 [203]).

    Die Anwendung des Grundrechts scheidet aus, soweit der Schutz im Interesse der Menschenwürde gewährt wird, die nur natürliche Personen für sich in Anspruch nehmen können (vgl. BVerfGE 95, 220 [242]; 118, 168 [203]).

    Sofern hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht korporativ betätigt werden kann, kommt ein grundrechtlicher Schutz juristischer Personen in Betracht (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]).

    Demgemäß können sich juristische Personen auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 118, 168 [203 f.]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 225) und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (siehe unten) berufen.

    Soweit juristische Personen Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. von dessen Ausprägungen sind, findet die Grundrechtsträgerschaft ihre Basis allein in Art. 2 Abs. 1 und nicht in Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 [43 f.]; 118, 168 [203]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; Gersdorf, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 1.5.2021, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 33; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2020, Art. 2 Abs. 1 Rn. 224; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 86).

    Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht indes nicht bereits deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237).

    Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betreffende juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237).

    Maßgeblich kommt es insoweit insbesondere auf die Bedeutung der betroffenen Informationen für den grundrechtlich geschützten Tätigkeitskreis der juristischen Person, im Falle der Beschwerdeführerin zu 1) auf ihre verbandspolitische oder allgemeinpolitische Tätigkeit, sowie auf den Zweck und die möglichen Folgen der Maßnahmen an (vgl. allgemein BVerfGE 118, 168 [204]).

    Es ist, wie dargelegt, anerkannt, dass ein Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für juristische Personen insbesondere in Betracht kommt, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]).

  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98

    Großer Lauschangriff: Erheblicher Teil der StPO-Regeln zur akustischen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Erfordert das Gesetz zu seiner Umsetzung indes einen vom Willen der umsetzenden Stelle abhängigen individuellen Vollzugsakt, ist der Beschwerdeführer grundsätzlich verpflichtet, den Vollzugsakt selbst anzugreifen und den gegen ihn eröffneten Rechtsweg zu erschöpfen, bevor er Verfassungsbeschwerde erheben kann (vgl. SVerfGH, Urteil vom 29.6.2004 - Lv 5/03 - Rn. 32; Beschluss vom 27.3.2008 - Lv 2/08 e.A. -, Rn. 12; Urteil vom 21.1.2020 - Lv 15/19 -, S. 11; BVerfGE 1, 97 [102 f.]; 20, 283 [290]; 109, 279 [305]).

    Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen nicht möglich, effektiven Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, und ihm steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 [354]; 109, 279 [306 f.]; 133, 277 Rn. 84; 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 35).

    Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer von derartigen Maßnahmen gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 [307 f.]; 141, 220 Rn. 84; 113, 348 [363 f.]; 133, 277 Rn. 86 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 39).

    Erweist sich die Kommunikation sodann mit Blick auf die abzuwehrende Gefahr als unergiebig, wird die Überwachung regelmäßig beendet - der allein in der begonnenen Überwachung liegende Grundrechtseingriff beim Kommunikationspartner ist dann nach § 35 Abs. 1 Satz 3 SPolDVG abgedeckt, der die Maßnahme auch dann erlaubt, "wenn Dritte unvermeidbar betroffen sind"; dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (so explizit BVerfGE 141, 220 Rn. 115; vgl. auch BVerfGE 109, 279 [352 ff.]).

    Selbst überragende Interessen der Allgemeinheit können einen Eingriff in diesen absolut geschützten Bereich privater Lebensgestaltung nicht rechtfertigen" (BVerfGE 141, 220 Rn. 120; vgl. BVerfGE 109, 279 [313]).

    Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen zu beachten; können diese typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (BVerfGE 141, 220 Rn. 123; vgl. BVerfGE 109, 279 (318 f.); 113, 348 (390 f.); 120, 275 [335 ff.]).

    Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden" (BVerfGE 120, 274 [337]; ferner BVerfGE 109, 279 [318 f.]; 113, 348 [391 f.]).

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Unter diesen Umständen ist es dem Betroffenen nicht möglich, effektiven Rechtsschutz vor den Fachgerichten zu erlangen, und ihm steht die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz zu (vgl. hierzu BVerfGE 100, 313 [354]; 109, 279 [306 f.]; 133, 277 Rn. 84; 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 35).

    Sie sind insofern ungenügend (vgl. BVerfGE 141, 220 Rn. 82; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 35).

    Die Beschwerdeführer sind auch selbst betroffen, da sie zu den Adressaten der angegriffenen Normen gehören (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -, juris Rn. 39).

    Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer von derartigen Maßnahmen gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 [307 f.]; 141, 220 Rn. 84; 113, 348 [363 f.]; 133, 277 Rn. 86 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 39).

    Zwar hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -, juris Rn. 44, verlangt, dass vor der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde gegenüber den angegriffenen Rechtsvorschriften gegebenenfalls ein fachgerichtliches Rechtsschutzverfahren zu durchlaufen sei.

    Soweit die Beurteilung einer Norm allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufwirft, die das Verfassungsgericht zu beantworten hat, ohne dass von einer vorausgegangenen fachgerichtlichen Prüfung verbesserte Entscheidungsgrundlagen zu erwarten wären, bedarf es einer vorangehenden fachgerichtlichen Entscheidung aber nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 1 BvR 2795/09, 1 BvR 3187/10 -, juris Rn. 44; BVerfGE 123, 148 [172 f.]; 138, 261 Rn. 23; 143, 246 Rn. 211; ständige Rechtsprechung).

  • BVerfG, 27.07.2005 - 1 BvR 668/04

    Vorbeugende Telekommunikationsüberwachung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Es besteht eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Beschwerdeführer von derartigen Maßnahmen gegenwärtig betroffen sind (vgl. BVerfGE 109, 279 [307 f.]; 141, 220 Rn. 84; 113, 348 [363 f.]; 133, 277 Rn. 86 f.; BVerfG, Beschluss vom 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09, 1BvR 3187/10 -, juris Rn. 39).

    Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen" (BVerfGE 113, 348 [364]; 107, 299 [313]).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (...)" (BVerfGE 141, 220 Rn. 116; vgl. auch BVerfGE 107, 299 [322 f.]; 113, 348 [380 f.]).

    Der Kernbereich privater Lebensgestaltung ist gegenüber allen Überwachungsmaßnahmen zu beachten; können diese typischerweise zur Erhebung kernbereichsrelevanter Daten führen, muss der Gesetzgeber Regelungen schaffen, die einen wirksamen Schutz normenklar gewährleisten (BVerfGE 141, 220 Rn. 123; vgl. BVerfGE 109, 279 (318 f.); 113, 348 (390 f.); 120, 275 [335 ff.]).

    Insbesondere müssen aufgefundene und erhobene Daten mit Kernbereichsbezug unverzüglich gelöscht und ihre Verwertung ausgeschlossen werden" (BVerfGE 120, 274 [337]; ferner BVerfGE 109, 279 [318 f.]; 113, 348 [391 f.]).

  • BVerfG, 09.10.2002 - 1 BvR 1611/96

    Mithörvorrichtung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Sofern hingegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht korporativ betätigt werden kann, kommt ein grundrechtlicher Schutz juristischer Personen in Betracht (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]).

    Soweit juristische Personen Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. von dessen Ausprägungen sind, findet die Grundrechtsträgerschaft ihre Basis allein in Art. 2 Abs. 1 und nicht in Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 [43 f.]; 118, 168 [203]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; Gersdorf, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 1.5.2021, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 33; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2020, Art. 2 Abs. 1 Rn. 224; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 86).

    Es ist, wie dargelegt, anerkannt, dass ein Schutz des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung für juristische Personen insbesondere in Betracht kommt, wenn das Grundrecht auch korporativ betätigt werden kann (vgl. BVerfGE 106, 28 [42 f.]; 118, 168 [203]).

    Das Fernsprechgeheimnis nach Art. 17 Satz 1 SVerf ist ebenso wie das Fernmeldegeheimnis aus Art. 10 GG grundsätzlich seinem Wesen nach auf juristische Personen anwendbar (vgl. BVerfGE 100, 313 [356 f.]; 106, 28 [43]; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 19 Abs. 3 Rn. 37).

    Der Schutz des Fernmeldegeheimnisses knüpft "an die Verwendung eines bestimmten Übertragungsmediums an und erfordert keinen auf eine besondere persönliche Sphäre bezogenen Kommunikationsinhalt" (vgl. BVerfGE 106, 28 [43]).

  • BVerfG, 07.11.2017 - 2 BvE 2/11

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zur Deutschen Bahn AG und zur

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Demgemäß können sich juristische Personen auf das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. BVerfGE 118, 168 [203 f.]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2021, Art. 2 Abs. 1 Rn. 225) und das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (siehe unten) berufen.

    Soweit juristische Personen Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts bzw. von dessen Ausprägungen sind, findet die Grundrechtsträgerschaft ihre Basis allein in Art. 2 Abs. 1 und nicht in Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 106, 28 [43 f.]; 118, 168 [203]; 128, 1 [43]; 147, 50 [142 Rn. 237]; Gersdorf, in: BeckOK InfoMedienR, 32. Ed. 1.5.2021, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 33; di Fabio, in: Maunz/Dürig [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 2020, Art. 2 Abs. 1 Rn. 224; Dreier, in: ders. [Hrsg.], Grundgesetz, Kommentar, 3. Aufl., Bd. I, 2013, Art. 2 Abs. 1 Rn. 86).

    Eine grundrechtlich erhebliche Gefährdungslage besteht indes nicht bereits deshalb, weil eine staatliche Stelle Kenntnisse erlangt, die einen Bezug zu einer bestimmten juristischen Person und ihrer Tätigkeit aufweisen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237).

    Die informationelle Maßnahme muss vielmehr die betreffende juristische Person einer Gefährdung hinsichtlich ihrer spezifischen Freiheitsausübung aussetzen (vgl. BVerfGE 118, 168 [204]; 147, 50 Rn. 237).

  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvR 786/70

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des § 144 Abs. 3 KostO

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Auch angesichts der erheblichen Grundrechtsrelevanz der in Rede stehenden Verweisung darf der Landesgesetzgeber seinen Einfluss auf den Inhalt der von ihm zu verantwortenden Norm daher nicht preisgeben (zur Maßgeblichkeit dieses Gesichtspunkts vgl. BVerfGE 47, 285 [312 ff.]).

    Eine dahingehende verfassungskonforme Auslegung ist möglich und geboten (zum Ausschluss des Verständnisses einer Verweisungsregelung als dynamische Verweisung im Wege verfassungskonformer Auslegung vgl. auch BVerfGE 47, 285 [312 ff.]).

  • BVerfG, 12.03.2003 - 1 BvR 330/96

    Fernmeldegeheimnis

    Auszug aus VerfGH Saarland, 22.04.2022 - Lv 1/21
    Dabei bezieht sich der Grundrechtsschutz auf alle mittels der Fernmeldetechnik ausgetauschten Informationen" (BVerfGE 113, 348 [364]; 107, 299 [313]).

    Vielmehr bedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, dass der Kontakt einen Bezug zum Ermittlungsziel aufweist und so eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Überwachungsmaßnahme der Aufklärung der Gefahr dienlich sein wird (...)" (BVerfGE 141, 220 Rn. 116; vgl. auch BVerfGE 107, 299 [322 f.]; 113, 348 [380 f.]).

  • BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvR 581/01

    Global Positioning System

  • BVerfG, 24.04.2013 - 1 BvR 1215/07

    "Antiterrordatei"

  • BVerfG, 02.03.2006 - 2 BvR 2099/04

    Kommunikationsverbindungsdaten

  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

  • VerfGH Saarland, 21.01.2020 - Lv 15/19

    Missbrauchsverdacht an Uniklinik: Erweiterung des Untersuchungsausschusses

  • BVerfG, 24.11.2010 - 1 BvF 2/05

    Gentechnikgesetz

  • VerfGH Saarland, 28.08.2020 - Lv 15/20

    Coronakrise: Vorschriften zur Kontaktnachverfolgung erfordern

  • BVerfG, 14.01.2015 - 1 BvR 931/12

    Regelung im thüringischen Ladenöffnungsgesetz zur Freistellung der Beschäftigten

  • BVerwG, 19.12.1963 - VIII C 26.63

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 16.06.2009 - 2 BvR 902/06

    Beschlagnahme von E-Mails

  • BVerfG, 12.05.2009 - 2 BvR 890/06

    Regelung zur staatlichen finanziellen Förderung jüdischer Gemeinden in

  • OVG Hamburg, 08.07.1980 - Bf III 92/78
  • BVerfG, 21.09.2016 - 2 BvL 1/15

    Strafvorschrift im Rindfleischetikettierungsgesetz ist verfassungswidrig

  • BVerfG, 06.12.2016 - 1 BvR 2821/11

    Die Dreizehnte Novelle des Atomgesetzes ist im Wesentlichen mit dem Grundgesetz

  • BVerfG, 15.07.1969 - 2 BvF 1/64

    Eisenbahnkreuzungsgesetz

  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

  • BVerfG, 11.03.2020 - 2 BvL 5/17

    Blankettstrafvorschrift im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 11.11.2014 - LVG 9/13

    Regelungen zur Änderung des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung

  • BVerfG, 30.05.1956 - 1 BvF 3/53

    Apothekenerrichtung

  • BVerfG, 12.12.2013 - 2 BvR 636/12

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (GPS-gestützte "elektronische

  • BVerfG, 01.12.2020 - 2 BvR 916/11

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung

  • VerfGH Saarland, 29.06.2004 - Lv 5/03
  • BVerfG, 15.12.2015 - 2 BvR 2735/14

    Gewährleistung einzelfallbezogenen Grundrechtsschutzes im Rahmen der

  • BVerfG, 19.12.1951 - 1 BvR 220/51

    Hinterbliebenenrente I

  • BVerfG, 13.03.2007 - 1 BvF 1/05

    Treibhausgas-Emissionsberechtigungen

  • BVerfG, 26.02.1997 - 1 BvR 2172/96

    Aufzeichnungspflicht

  • BVerfG, 14.10.2008 - 1 BvF 4/05

    Neuregelung der Agrarmarktbeihilfen ist nicht verfassungswidrig

  • VerfGH Saarland, 27.03.2008 - Lv 2/08

    Saarländische Wasserpfeifen

  • BVerfG, 18.10.1966 - 2 BvR 386/63

    Verfassungsmäßigkeit der Verordnung über die Zulassung von Arzneimitteln, die mit

  • VerfGH Saarland, 31.10.2002 - Lv 2/02

    Verfassungsbeschwerde gegen die Bezeichnung eines Untersuchungsausschusses mit

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