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   VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20   

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https://dejure.org/2020,34626
VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20 (https://dejure.org/2020,34626)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 23.10.2020 - Lv 9/20 (https://dejure.org/2020,34626)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 23. Oktober 2020 - Lv 9/20 (https://dejure.org/2020,34626)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Untersagung der Öffnung von Ladengeschäften des Einzelhandels jeder Art mit mehr als 800 Quadratmetern Verkaufsfläche während der Corona-Pandemie; Zumutbarkeit der Verweisung auf eine vorrangige Erschöpfung des Normenkontrollverfahrens

  • verfassungsgerichtshof-saarland.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Corona-Verordnung - Corona-Virus

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (21)

  • BVerfG, 15.07.2020 - 1 BvR 1630/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen zur Einschränkung des

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Der in § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zudem, dass Beschwerdefüh- rer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Ver- fügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihr zusammenhän- genden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVer- fGE 107, 395 [414]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 7).

    Hat eine Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfol- gen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglich- keit erhoben werden; diese Vorrangigkeit gilt auch für § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 23 f.; BVerfG, Be- schluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Da sie - wie hier die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadrat- meter - zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt ein Inte- resse an der Feststellung, dass sie rechtswidrig und unwirksam waren, und damit eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 26).

    Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den - bundesrechtlichen - Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird (BVerfG, Be- schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - , juris Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 10).

    Fachgerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst dann, wenn allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofs Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 16).

    12.3.2019 - 1 BvR 2721/16 -, juris Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des 1. Se- nats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 14).

    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgerichthof infolge der fachgerichtli- chen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsa- chenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 [20]; 86, 382 [386 f.]; 114, 258 [279]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 14).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 65-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Hat eine Beschwerdeführerin die Möglichkeit, ihr Rechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfol- gen, kann eine Verfassungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglich- keit erhoben werden; diese Vorrangigkeit gilt auch für § 47 Abs. 1 VwGO (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 23 f.; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 23 f.; BVerfG, Be- schluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 8 f.).

    Da sie - wie hier die Beschränkung der zulässigen Verkaufsfläche auf 800 Quadrat- meter - zudem in der Regel keines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt ein Inte- resse an der Feststellung, dass sie rechtswidrig und unwirksam waren, und damit eine nachträgliche Klärung ihrer Vereinbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle nahe (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 9; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 26).

    Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeu- tung, noch entsteht der Beschwerdeführerin (weiterhin) ein schwerer und unab- wendbarer Nachteil, wenn sie zunächst auf den - bereits beschrittenen - Rechts- weg verwiesen wird (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 68- IV-20 -, juris Rn. 27 ff.; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 27 ff.).

    Die mit ihr an- gegriffene, inzwischen außer Kraft getretene Regelung betraf allein einzelne großflächige Einzelhandelsbetriebe im Saarland, nicht aber - wie andere Rege- lungen der Verordnung - die gesamte Bevölkerung des Saarlandes in erhebli- chem Maße (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 68-IV-20 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 29).

    Sie führen nicht zu schwe- ren und unabwendbaren Nachteilen speziell für die Beschwerdeführerin (vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 68-IV-20 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 03.06.2020 - 1 BvR 990/20

    Vorrangige Klärung der Verfassungsmäßigkeit außer Kraft getretener Corona-Verbote

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Der in § 55 Abs. 3 Satz 1 VerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gebietet zudem, dass Beschwerdefüh- rer vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde alle nach Lage der Sache zur Ver- fügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen haben, um die geltend gemachten Grundrechtsverletzungen in dem unmittelbar mit ihr zusammenhän- genden, sachnächsten Verfahren zu verhindern oder zu beseitigen (vgl. BVer- fGE 107, 395 [414]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 6; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 7).

    Anderenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass die Vereinbarkeit der Verbote mit den - bundesrechtlichen - Grundrechten des Grundgesetzes noch in einem Revisionsverfahren überprüft wird (BVerfG, Be- schluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 990/20 - , juris Rn. 9; Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 10).

    Fachgerichten die Kompetenz zur Normverwerfung zu, so dass selbst dann, wenn allein spezifisch verfassungsrechtliche Fragen aufgeworfen sind, auch ohne Anrufung des Verfassungsgerichtshofs Rechtsschutz erlangt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 11; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 3.6.2020 - 1 BvR 990/20 -, juris Rn. 10 f.; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris Rn. 16).

  • BVerfG, 26.01.1988 - 1 BvR 1561/82

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richten, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidia- rität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1630/20 -, juris Rn. 14).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aus- sichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfas- sungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 78, 290 [301 f.]; 79, 275 [278 f.]; 104, 65 [70 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1630/20 -, juris Rn. 14).

  • VerfGH Sachsen, 25.06.2020 - 68-IV-20

    Verfassungsbeschwerde gegen Sächsische Corona-Schutz-Verordnung in der Hauptsache

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Die mit ihr an- gegriffene, inzwischen außer Kraft getretene Regelung betraf allein einzelne großflächige Einzelhandelsbetriebe im Saarland, nicht aber - wie andere Rege- lungen der Verordnung - die gesamte Bevölkerung des Saarlandes in erhebli- chem Maße (vgl. VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 68-IV-20 -, juris Rn. 29; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 29).

    Sie führen nicht zu schwe- ren und unabwendbaren Nachteilen speziell für die Beschwerdeführerin (vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 68-IV-20 -, juris Rn. 34; Beschluss vom 25.6.2020 - Vf. 65-IV-20 [HS] -, juris Rn. 34).

  • BVerfG, 01.02.1989 - 1 BvR 1290/85

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde bei Erledigung einer

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richten, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidia- rität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. BVerfGE 77, 381 [401]; 79, 275 [278 f.]; 86, 15 [22 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1630/20 -, juris Rn. 14).

    Letzteres ist der Fall, wenn der Hauptsacherechtsbehelf in der Fachgerichtsbarkeit von vornherein aus- sichtslos ist, oder wenn die tatsächliche oder einfachrechtliche Lage zur verfas- sungsrechtlichen Beurteilung ausreichend geklärt ist und die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 55 Abs. 3 Satz 2 VerfGHG vom Erfordernis der Rechtswegerschöpfung abgesehen werden kann (vgl. BVerfGE 77, 381 [401 f.]; 78, 290 [301 f.]; 79, 275 [278 f.]; 104, 65 [70 f.]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1630/20 -, juris Rn. 14).

  • OVG Saarland, 27.04.2020 - 2 B 141/20

    Untersagung der Öffnung von Ladenlokalen mit mehr als 800 m² Verkaufsfläche wegen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    I des Saarlandes vom 20.4.2020, sowie den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2020 - 2 B 141/20 -.

    Die Beschwerdeführerin, ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG, wendet sich mit ihrer am 30.4.2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27.4.2020 - 2 B 141/20 -, der ihren Antrag auf vorläufige Aussetzung des Voll- zuges von § 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung der Regierung des Saarlandes zur Bekämpfung der Corona-Pandemie in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.4.2020 (ABl. I vom 20.4.2020, S. 262B) zurückgewiesen hat.

  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvR 1387/02

    Verfassungsbeschwerde von drei Ruhestandsbeamten gegen Vorschriften des

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgerichthof infolge der fachgerichtli- chen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsa- chenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 [20]; 86, 382 [386 f.]; 114, 258 [279]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 17.01.2006 - 1 BvR 541/02

    Effektiver Rechtsschutz gegen Rechtsverordnungen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Verfassungsbeschwerden zu außer Kraft getretenem Recht kommt regelmäßig keine allgemeine Bedeutung zu (vgl. BVerfGE 115, 81 [97]; BVerfG [K], Beschluss vom 28.3.1996 - 1 BvR 1622/89 -, juris Rn. 3; Henke, in: 15.
  • BVerfG, 24.06.1992 - 1 BvR 1028/91

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Rechtswegerschöpfung auch bei Drohen

    Auszug aus VerfGH Saarland, 23.10.2020 - Lv 9/20
    Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass dem Verfassungsgerichthof infolge der fachgerichtli- chen Vorprüfung der Beschwerdepunkte ein bereits eingehend geprüftes Tatsa- chenmaterial vorliegen soll und ihm auch die Fallanschauung sowie die Beurtei- lung der Sach- und Rechtslage durch die sachnäheren Fachgerichte vermittelt werden sollen (vgl. BVerfGE 79, 1 [20]; 86, 382 [386 f.]; 114, 258 [279]; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des 1. Senats vom 15.7.2020 - 1 BvR 1630/20 -, juris Rn. 14).
  • BVerfG, 28.03.1996 - 1 BvR 1622/89

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung

  • BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85

    Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des

  • BVerfG, 14.06.1988 - 1 BvR 95/88

    Errichtung atomarer Anlagen - Einstweiliger Rechtsschutz und Subsidiarität der

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

  • BVerfG, 12.03.2019 - 1 BvR 2721/16

    Teilweise erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen im

  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

  • BVerfG, 09.10.2001 - 1 BvR 622/01

    Schuldnerspiegel

  • BVerfG, 18.12.2018 - 1 BvR 2795/09

    Baden-württembergische und hessische Regelungen zur automatisierten

  • BVerfG, 14.02.1978 - 2 BvR 523/75

    Wahlwerbesendungen

  • BVerwG, 29.06.2001 - 6 CN 1.01

    Grund für die Möglichkeit einer Erledigungserklärung seitens des Klägers -

  • BVerfG, 31.03.2020 - 1 BvR 712/20

    Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde gegen Berliner Verordnung zur Eindämmung

  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 26/20

    Keine einstweiligen Anordnung gegen Schließung aller Gastronomiebetriebe im

    Bei Verfassungsbeschwerden, die sich gegen Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren richten, gebietet der Grundsatz der materiellen Subsidi- arität regelmäßig die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache, wenn Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl. VerfGH Beschl. v. 23.10.2020 Lv 9/20 m.w.N.).
  • VerfGH Saarland, 01.03.2021 - Lv 5/21

    Untersagung des Betriebs von Wettvermittlungsstellen während der Corona-Pandmie

    Er hat sie verneint, wenn nur ein- zelne großflächige Einzelhandelsbetriebe oder die saarländischen Gastro- nomiebetriebe von den gleichen verfassungsrechtlichen Fragen betroffen waren (VerfGH Beschluss vom 28.04.2020 - Lv 7/20; Beschluss vom 23.10.2020, Lv 9/20; Beschluss vom SVerfGH, Beschl. v. 27.11.2020 - Lv 24/20 eA m.w.N.).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 06.12.2022 - 1 K 266/20

    Normenkontrollantrag nach Außerkrafttreten von Corona-Schutzbestimmungen

    Es ist gerade nicht absehbar oder wahrscheinlich, dass in naher Zukunft Maßnahmen bevorstehen, die denjenigen gleichen, die der Antragsteller beanstandet hat (vgl. auch Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 23. Oktober 2020 - Lv 9/20 -, juris Rn. 29: "Ein derart gravierender Nachteil liegt auch nicht in ... der denkbaren, aus heutiger Sicht aber fernliegenden Gefahr einer erneuten Anordnung der angegriffenen Beschränkungen.").
  • OVG Saarland, 15.09.2022 - 2 C 140/20

    Auf nachträglicher Feststellung der Unwirksamkeit von CoronaVV SL 2020 § 5 Abs 4

    Mit Beschluss vom 23.10.2020 - Lv 9/20 - hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes die Verfassungsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27.4.2020 - 2 B 141/20 - als unzulässig verworfen.
  • VerfGH Saarland, 27.11.2020 - Lv 24/20

    Verfassungsbeschwerde gegen die coronabedingte Schließung von Gaststätten

    Er hat sie verneint, wenn nur einzelne großflächige Ein- zelhandelsbetriebe von den gleichen verfassungsrechtlichen Fragen betroffen waren (VerfGH Beschluss vom 28.04.2020 - Lv 7/20; Beschluss vom 23.10.2020, Lv 9/20).
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