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   VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11   

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VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11 (https://dejure.org/2011,17920)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 24.08.2011 - Lv 14/11 (https://dejure.org/2011,17920)
VerfGH Saarland, Entscheidung vom 24. August 2011 - Lv 14/11 (https://dejure.org/2011,17920)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 15.10.1997 - 2 BvN 1/95

    Landesverfassungsgerichte

    Auszug aus VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11
    Die Annahme von Immunität des Beschwerdeführers würde also - ungeachtet des Umstands, dass der Beschwerdeführer landesgerichtliche Entscheidungen auf der Grundlage der Strafprozessordnung zur Prüfung ihrer Vereinbarkeit mit der Verfassung des Saarlandes angreift, was an sich zulässig ist (BVerfGE 96, 345 ff.) - voraussetzen, dass der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes den Hoheitsakt eines Verfassungsorgans des Bundes für bundesverfassungsrechtlich unzulässig hielte.

    Die Prüfung der Vereinbarkeit einer landesgerichtlichen, auf dem Verfahrensrecht des Bundes beruhenden Entscheidung mit der Verfassung eines Bundeslandes ist jedoch nur zulässig, wenn ein zur Verfügung stehender Rechtsweg ordnungsgemäß beschritten und ausgeschöpft wurde (BVerfGE 96, 345, 371).

  • VerfGH Saarland, 04.09.2007 - Lv 11/07
    Auszug aus VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11
    Die schweren Nachteile, die einem Antragsteller drohen, und die in die Abwägung einzustellen sind, müssen allerdings, um den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch den Verfassungsgerichtshof zu rechtfertigen, nach der Konzeption des § 23 Abs. 1 VerfGHG von einem solchen Gewicht sein, dass sie drohender Gewalt oder wichtigen oder dringlichen Gründen des Gemeinwohls vergleichbar sind (SVerfGH, Beschl. v. 4.9.2007 - Lv 11/07 e.A.).
  • VerfGH Saarland, 08.09.2008 - Lv 9/08

    Ausschluss einer Teilnahme an einem Schullandheimaufenthalt als Mittel der

    Auszug aus VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11
    Vielmehr sind - wenn der in der Hauptsache gestellte Antrag nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, oder wenn er umgekehrt nicht offensichtlich zulässig und begründet ist - lediglich die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn der angegriffene Hoheitsakt außer Vollzug gesetzt, er sich später aber als verfassungsgemäß erweisen würde (SVerfGH in st. Rspr. zuletzt Beschl. v. 8.9.2008, Lv 9/08 e.A.).
  • AG Saarbrücken, 06.10.2010 - 29 Js 30/09

    NDR: Hilfspolizist beim Radio

    Auszug aus VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11
    Der Beschwerdeführer ist durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 6.10.2010 - 29 Js 30/09 - wegen Volksverhetzung nach § 130 Abs. 1 Nr. 1 Alternativen 1 und 2, Nr. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
  • BVerfG, 17.12.2001 - 2 BvE 2/00

    Pofalla II

    Auszug aus VerfGH Saarland, 24.08.2011 - Lv 14/11
    Soweit der Abgeordnete in Abhängigkeit von der Entscheidung des jeweiligen Parlaments über die Genehmigung der Strafverfolgung gleichfalls geschützt wird, wäre er nur dann in erheblichem Maße betroffen, wenn feststünde, dass das Parlament, dem er angehört, eine solche Entscheidung nicht willkürfrei (BVerfGE 310, 325 [richtig: BVerfGE 104, 310, 325 - d. Red.] ff.) treffen dürfte.
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