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   VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20   

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VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20 (https://dejure.org/2021,7946)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 01.04.2021 - 220-IV-20 (https://dejure.org/2021,7946)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 01. April 2021 - 220-IV-20 (https://dejure.org/2021,7946)
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  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 162-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).

    Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 159-IV-15; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 117-IV-20
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer).
  • VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 65-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer).
  • VerfGH Sachsen, 25.08.2016 - 159-IV-15
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    Da der Beschwerdeführer vor dem Verfassungsgerichtshof die Ausgangsentscheidung angreifen und auf die gerügte Grundrechtsverletzung hin überprüfen lassen kann, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis an einer zusätzlichen Überprüfung der Entscheidung über die Anhörungsrüge (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 25. August 2016 - Vf. 159-IV-15; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.03.2015 - 55-IV-14

    Zum Teil erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Kostenentscheidung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    Entscheidungen, mit denen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Grundrechtsverletzung durch die unterbliebene fachgerichtliche "Selbstkorrektur" fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 162-IV-16; Beschluss vom 26. März 2015 - Vf. 55-IV-14; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 27.02.2020 - 133-IV-19
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 01.04.2021 - 220-IV-20
    2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht den Begründungsanforderungen der § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG genügt (vgl. hierzu SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 65-IV-19; Beschluss vom 27. Februar 2020 - Vf. 133-IV-19; Beschluss vom 5. November 2020 - Vf. 117-IV-20; die Beschlüsse ergingen jeweils gegenüber dem Beschwerdeführer).
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