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   VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06   

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https://dejure.org/2006,18440
VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06 (https://dejure.org/2006,18440)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 02.11.2006 - 55-IX-06 (https://dejure.org/2006,18440)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 02. November 2006 - 55-IX-06 (https://dejure.org/2006,18440)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen der Aberkennung des Mandats eines Abgeordneten (hier: Peter Porsch) im Sächsischen Landtag auf Antrag des Sächsischen Landtages; Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Verfahrens auf Aberkennung des Mandats im Sächsischen Landtag auf Antrag vor dem ...

  • VerfGH Sachsen

    Beschluss über Abgeordnetenanklage gegen MdL Prof. Dr. Peter Porsch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • sachsen.de (Pressemitteilung)

    Abgeordnetenanklage gegen Prof. Dr. Porsch verfristet

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2007, 506 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06
    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06
    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 17-IX-98
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06
    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 13.01.2000 - 41-IX-99
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06
    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).
  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07

    Abgeordnetenanklage, Aberkennung des Mandats, Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf,

    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [35]; st. Rspr.).

    aa) Bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59 ff.]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98) hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Anklagegegenstand durch den Beschluss des Landtages nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf bestimmt wird (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [36 f.]).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

    Denn jedes Abgeordnetenmandat ist von demjenigen einer vorangegangenen Wahlperiode auch dann rechtlich unabhängig, wenn es sich - wie hier beim Antragsteller zu 2) - kraft der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf zeitlich unmittelbar an dieses angeschlossen hat (vgl. zu Verfahren der Abgeordnetenanklage nach Art. 118 SächsVerf und der hierbei vom Landtag zu wahrenden Jahresfrist des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06 und Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).
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