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VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21 (e.A.) |
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VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 02. Dezember 2021 - 113-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,50946)
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Volltextveröffentlichungen (3)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich Aufhebung des Haftbefehls und Entlassung aus der Untersuchungshaft
- VerfGH Sachsen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 05.11.2021 - 1 Ws 300/21
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21 (e.A.)
- VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 119-IV-21
- VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21
- VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 118-IV-21
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- VerfGH Sachsen, 25.10.2019 - 111-IV-19
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 17.10.2013 - 81-IV-13
Erfolgreicher Eilantrag auf vorläufige Gestattung des Besuchs eines Gymnasiums
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 29.10.2015 - 136-IV-15
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - BVerfG, 25.07.2003 - 2 BvR 1198/03
Napster
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]). - VerfGH Sachsen, 25.07.2018 - 74-IV-18
Verletzung des Grundrechts auf ein faires Verfahren; Widerruf einer gewährte …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 113-IV-21
Vielmehr hat der Verfassungsgerichtshof im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile, die für den Beschwerdeführer eintreten, wenn die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt wird, in der Hauptsache sich aber später herausstellen würde, dass die Verfassungsbeschwerde begründet ist, mit denjenigen Folgen abzuwägen, die sich ergeben, wenn die einstweilige Anordnung erlassen wird, sich aber später die Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache als unzulässig oder unbegründet erweist (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - Vf. 111-IV-19 [e.A.]; Beschluss vom 25. Juli 2018 - Vf. 74-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - Vf. 136-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - Vf. 81-IV-13 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2003, BVerfGE 108, 238 [245 ff.]).
- VerfGH Sachsen, 28.04.2022 - 112-IV-21 Den Antrag des Beschwerdeführers, ihn im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung unverzüglich aus der Haft zu entlassen, hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Dezember 2021 - Vf. 113-IV-21 (e.A.) - abgelehnt.