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   VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21 (e.A.)   

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https://dejure.org/2021,44822
VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,44822)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 04.11.2021 - 96-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,44822)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 04. November 2021 - 96-IV-21 (e.A.) (https://dejure.org/2021,44822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Pressebericht, 08.12.2021)

    Jura-Referendar in Sachsen: "Der III. Weg"-Aktivist darf Volljurist werden

  • jura-online.de (Kurzinformation)

    LVerfGH zieht Grenzen für die "Verfassungsfeinde-Regelung"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2021, 3779
  • NVwZ 2022, 1796
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (16)

  • VerfGH Sachsen, 27.10.2021 - 49-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Auf seine Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 hin stellte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) fest, dass der Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden und die fachgerichtlichen Entscheidungen den Antragsteller in dessen Grundrechten der Ausbildungs- und der Berufswahlfreiheit gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzen.

    Der Antragsteller rügt mit seiner Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 15, Art. 18 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 SächsVerf und eine Verletzung der Rechte auf Gleichbehandlung und Chancengleichheit parteipolitischer Funktionäre aus Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 18 Abs. 1, 3 SächsVerf sowie eine Verletzung von Art. 78 Abs. 3 SächsVerf i.V.m. Art. 18 Abs. 1 SächsVerf i.V.m. Art. 1 Satz 2 SächsVerf. Hierzu trägt er im Einzelnen unter Wiederholung und Vertiefung der Begründung seiner Verfassungsbeschwerde vom 26. Mai 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) vor.

    Insofern wird auf die Gründe des Beschlusses des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) verwiesen, mit dem festgestellt wurde, dass die - auf weitgehend identische Erwägungen gestützten - Entscheidungen der Fachgerichte im einstweiligen Rechtsschutzverfahren des Antragstellers betreffend die Versagung der Aufnahme in den Vorbereitungsdienst zum vorangegangenen Einstellungstermin 1. Mai 2021 die Ausbildungs- und Berufswahlfreiheit des Antragstellers gemäß Art. 29 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf verletzt haben.

    Hinsichtlich des Sachverhalts, der Gründe der angegriffenen Entscheidungen und des Vorbringens der Beteiligten sind keine Unterschiede zu den Umständen, die dem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. Oktober 2021 (Vf. 49-IV-21 [HS]) zugrunde lagen, erkennbar, die eine im Ergebnis abweichende Entscheidung über die vorliegende Verfassungsbeschwerde erwarten ließen.

  • BVerfG, 23.06.2004 - 1 BvQ 19/04

    Inhaltsbezogenes Versammlungsverbot

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 [153]; Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 - Rn. 7).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn verwaltungsgerichtliche Beschlüsse betroffen sind, die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangen sind und die Entscheidung in der Hauptsache vorwegnehmen, weil die behauptete Rechtsverletzung bei Verweigerung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr rückgängig gemacht werden könnte, die Entscheidung in der Hauptsache also zu spät käme (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 [153] m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 29.04.2021 - 2 B 210/21

    Juristischer Vorbereitungsdienst; Versagung; verfassungsfeindliche Betätigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 26. April 2021 (11 L 272/21) abgelehnt; die Beschwerde hiergegen wurde durch Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 29. April 2021 (2 B 210/21) zurückgewiesen.

    Die hiergegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wies das Sächsische Oberverwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Oktober 2021 im Wesentlichen aus den Gründen seines Beschlusses vom 29. April 2021 (2 B 210/21) als unbegründet zurück.

  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 83-IV-18

    Rechtmäßigkeit der Auslieferung an die Republik Kroatien zur Vollstreckung eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
  • VerfGH Sachsen, 03.05.2021 - 38-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VG Weimar, 22.10.2020 - 4 E 1407/20

    Bekennendes Parteimitglied Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst -

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Die vom Antragsteller umschriebenen Auflagen zum außerdienstlichen Verhalten - etwa die Untersagung der Aufnahme von politischen Ämtern innerhalb der Partei "Der III. Weg" oder des Auftretens als Redner für diese Partei - reichten allerdings für sich genommen nicht aus, um seine gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichteten Betätigungen als Mitglied der Partei "Der III. Weg" vollständig auszuschließen, zumal es den mit der Ausbildung beauftragten Personen weder zumutbar noch möglich wäre, die Einhaltung dieses Vorbehalts im Alltag der Ausbildung stets unter Kontrolle zu halten (vgl. VG Weimar, Beschluss vom 22. Oktober 2020 - 4 E 1407/20 We - Rn. 41 juris; VG Würzburg, Urteil vom 10. November 2020 - W 1 K 20.449 - Rn. 62 juris).
  • VerfGH Sachsen, 25.02.2021 - 19-IV-21
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen haben die Gründe, die der Antragsteller für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das Begehren in der Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder als offensichtlich unbegründet (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Mai 2021 - Vf. 38-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 25. Februar 2021 - Vf. 19-IV-21 [e.A.]; Beschluss vom 6. August 2020 - Vf. 115-IV-20 [e.A.]; st. Rspr.).
  • BVerfG, 29.04.2020 - 1 BvQ 44/20

    Vorläufige Eröffnung der Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall Ausnahmen vom

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2004, BVerfGE 111, 147 [153]; Beschluss vom 15. April 2020 - 1 BvR 828/20 - juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 29. April 2020 - 1 BvQ 44/20 - Rn. 7).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 2 BvR 950/21

    Eilantrag betreffend die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst des

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Ein Abwarten bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens oder des Hauptsacheverfahrens vereitelte mit hoher Wahrscheinlichkeit das vom Antragsteller vorrangig verfolgte Begehren, am juristischen Vorbereitungsdienst des Antragsgegners - nunmehr zum Einstellungstermin 1. November 2021 - teilnehmen zu können, weil fraglich ist, ob der Antragsteller zu einem späteren Zeitpunkt organisatorisch und nach den - etwa in einem Einführungslehrgang - bereits vermittelten Ausbildungsinhalten in den Vorbereitungsdienst noch sachgerecht eingegliedert werden könnte (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2021 - 2 BvR 950/21 - juris Rn. 8).
  • VerfGH Sachsen, 09.08.2018 - 82-IV-18

    Ausschluss einer Kindesmutter von der Vernehmung ihrer Kinder im Rahmen eines

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 04.11.2021 - 96-IV-21
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, über den nach § 15 SächsVerfGHG entschieden werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 17. April 2020 - Vf. 51-IV-20 [e.A.]; Beschlüsse vom 9. August 2018 - Vf. 82-IV-18 [e.A.] und Vf. 83-IV-18 [e.A.]), hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 1333/17

    Kopftuchverbot für Rechtsreferendarinnen verfassungsgemäß

  • VG Würzburg, 10.11.2020 - W 1 K 20.449

    Keine Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst wegen Mitgliedschaft in

  • VerfGH Sachsen, 17.04.2020 - 51-IV-20

    Erfolgloser Eilantrag gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung

  • VerfGH Sachsen, 06.08.2020 - 115-IV-20
  • BVerfG, 15.04.2020 - 1 BvR 828/20

    Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Anordnung gegen Versammlungsverbot

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21
  • VG Dresden, 04.04.2023 - 11 K 1918/21

    Rechtsextremer erklagt sich Referendariat in Sachsen

    Mit Beschluss vom 4. November 2021 - Vf.96-IV-21 (e.A.) - wurde der Beklagte verpflichtet, dem Kläger vorläufig rückwirkend bis zu einer Entscheidung in jenem Verfahren die Teilnahme an dem am 1. November 2021 begonnenen Vorbereitungsdienst zu ermöglichen.

    Der SächsVerfGH hat im Beschluss v. 4. November 2021 - Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, NJW 2021, 3779-3780 und juris Rn. 14 wie folgt ausgeführt:.

    Vor dem Hintergrund dieser verfassungsrechtlichen Grundsätze, an die die Kammer gebunden ist, ist der Einschätzungsspielraum des Präsidenten des OLG Dresden dahingehend auf "null" reduziert, den Vorbereitungsdienst des Klägers durch Auflagen so auszugestalten, dass einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege wirksam entgegengewirkt wird (vgl. die im Beschl. des SächsVerfGH v. 4. November 2021, a. a. O., Rn. 14 erörterten Auflagen).

  • VerfGH Sachsen, 21.10.2022 - 95-IV-21

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Aufnahme in den

    Dem gleichzeitig mit der Verfassungsbeschwerde gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 4. November 2021 (Vf. 96-IV-21 [e.A.]) stattgegeben.

    Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofs vom 4. November 2021 - Vf. 96-IV-21 (e.A.) - verwiesen.

  • OVG Sachsen, 07.11.2022 - 2 B 286/22

    Beschwerde eines Rechtsreferendars gegen Zuweisungsentscheidung erfolglos

    Der Antragsteller zu 1 ist aufgrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Freistaates Sachsen vom 4. November 2021 - Vf. 96-IV-21 (e.A.) -, juris im einstweiligen Anordnungsverfahren und daraufhin am 5. November 2021 erfolgter vorläufiger Zulassung zum Juristischen Vorbereitungsdienst des Freistaates Sachsen (im Folgenden nur Zulassungsentscheidung) Rechtsreferendar im Freistaat Sachsen mit der Stammdienststelle Landgericht C. Seine Rechtsanwaltsstation einschließlich praktischer Ausbildung bei einem Rechtsanwalt begann am 1. November 2022.
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