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VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 216-IV-20 |
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- BVerfG, 13.10.2015 - 2 BvR 2436/14
Kosten- und Auslagenentscheidung bei Verfahrenseinstellung aus …
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 216-IV-20
Der Beschwerdeführer rügt unter Berufung auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 13. Oktober 2015 - 2 BvR 2436/14) einen Verstoß gegen das Willkürverbot, weil das Amtsgericht davon abgesehen habe, die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse aufzuerlegen und der angefochtene Beschluss keine Ausführungen zu den maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkten für eine vom Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG abweichende Auslagenentscheidung enthalte.Allein der Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Oktober 2015 (2 BvR 2436/14), der ein Sachverhalt zugrunde lag, in dem - anders als im hiesigen Verfahren - sowohl die Kosten des Verfahrens als auch die notwendigen Auslagen dem Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung und ohne nähere Begründung auferlegt wurden, genügt insoweit ersichtlich nicht; der Verweis auf eine einfachrechtlich vermeintlich besonders begründungsbedürftige Kostenentscheidung nach § 467 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG geht schon deswegen fehl, weil das Ordnungswidrigkeitenverfahren hier nach § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt worden ist und das Gericht nach § 467 Abs. 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG dann davon absehen kann, die notwendigen Auslagen des Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen; die Nichtbegründung einer solchen, gerade nicht von einem eindeutigen Gesetzeswortlaut abweichenden Entscheidung war nicht isoliert Gegenstand der verfassungsgerichtlichen Entscheidung.
- VerfGH Sachsen, 10.09.2020 - 87-IV-20
Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde wegen mangelnder Begründung
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 216-IV-20
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 23.02.2010 - 114-IV-09
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 216-IV-20
Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grundrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen aufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 - Vf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 - Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). - VerfGH Sachsen, 28.05.2020 - 40-IV-20
Auszug aus VerfGH Sachsen, 05.02.2021 - 216-IV-20
Dies setzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in ihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Mai 2020 - Vf. 40-IV-20 m.w.N.).