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   VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19   

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https://dejure.org/2019,29654
VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19 (https://dejure.org/2019,29654)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.09.2019 - 63-IV-19 (https://dejure.org/2019,29654)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. September 2019 - 63-IV-19 (https://dejure.org/2019,29654)
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (4)

  • VerfGH Sachsen, 27.04.2017 - 59-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
    2017 - Vf. 59-IV-17 [HS]/Vf. 60-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17 [HS]/Vf. 60-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).

  • VerfGH Sachsen, 03.03.2016 - 2-IV-16
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 26.10.2017 - 116-IV-17
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. März 2016 - Vf. 2-IV-16; Beschluss vom 26. Oktober 2017 - Vf. 116-IV-17; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 28.06.2007 - 63-IV-07

    Landesverfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.09.2019 - 63-IV-19
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; Beschluss vom 27. April 2017 - Vf. 59-IV-17 [HS]/Vf. 60-IV-17 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 14.10.2021 - 48-IV-21
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 26. Februar 2009 - Vf. 94-IV-08; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen, und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. November 2021 - Vf. 80-IV-21; Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 82-IV-21

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde gegen einen Kostenbescheid über

    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 168-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 05.11.2020 - 169-IV-20
    Eine Verfassungsbeschwerde kann nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 7 Nr. 4, § 27 Abs. 1 SächsVerfGHG nur mit der Behauptung erhoben werden, durch die öffentliche Gewalt in einem in der Verfassung des Freistaates Sachsen niedergelegten Grundrecht verletzt zu sein (vgl. hierzu bereits SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; st. Rspr.).
  • VerfGH Sachsen, 10.11.2021 - 80-IV-21
    Auch fachgerichtliche Eil-, Neben- oder Zwischenentscheidungen, gegen die der Rechtsweg gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG erschöpfend beschritten wurde oder gegen die - wie hier - ein Rechtsweg nicht gegeben ist, sind grundsätzlich nicht sogleich mit der Verfassungsbeschwerde angreifbar, wenn das Hauptsacheverfahren die ausreichende Möglichkeit bietet, der behaupteten Grundrechtsverletzung abzuhelfen und dies für den Beschwerdeführer nicht unzumutbar ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. September 2019 - Vf. 63-IV-19; Beschluss vom 29. November 2018 - Vf. 96-IV-18; Beschluss vom 28. Juni 2007 - Vf. 63-IV-07 [HS]/Vf. 64-IV-07 [e.A.]; st. Rspr.).
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