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   VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98   

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VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98 (https://dejure.org/1998,7588)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.11.1998 - 16-IX-98 (https://dejure.org/1998,7588)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. November 1998 - 16-IX-98 (https://dejure.org/1998,7588)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (14)

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Zur Begründung verwiesen sie auf das in der Beschlußempfehlung beschriebene Verhalten des Angeklagten und stellten unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 94, 351 [368]) fest, daß das Vertrauen in den Landtag "in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehören, bei denen der Verdacht besteht, daß sie in der beschriebenen Weise (sc. für das MfS durch Bespitzelung der Bevölkerung tätig werdend) eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben".

    Sind Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt worden, bei denen im Sinne des § 44 b Abs. 2 AbgG besondere Verdachtsmomente einer Tätigkeit für das MfS/AfNS aufgetaucht sind, so kann der Bundestag ein öffentliches Untersuchungsinteresse annehmen und davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehörten, bei denen der Verdacht besteht, daß sie in der beschriebenen Weise eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben." (BVerfGE 94, 351 [368]).

    Auch entbehre das Verfahren nach § 73 GeschO LT der notwendigen inhaltlichen Bestimmungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 351 [369 ff.]) ergäben.

    Die Abgeordnetenanklage ist ein schwerwiegendes Instrument, dessen Handhabung Ansehen und Status des einzelnen Abgeordneten, aber auch die Stellung des Landtages, sein Ansehen, seine Repräsentationsfähigkeit und damit seine Funktionsfähigkeit erheblich berührt (vgl. auch BVerfGE 94, 351 [369 ff.]; BVerfG, Urteil vom 20.7.1998, 2 BvE 2/98, EuGRZ 1998, 452 [455 f.] = NJW 1998, 3042 [3043]).

  • RG, 20.03.1890 - 605/90

    Erstreckt sich der §. 266 Abs. 2 St.P.O. auch auf den Fall, wenn in der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    In diesem Sinne hat bereits die Unterrichtung von Bundesrat und Bundestag durch die Bundesregierung den Begriff des Verstoßes gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit im Sonderkündigungstatbestand der Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 EinV erläutert und festgestellt (BRDrs. 605/90, BTDrs. 11/7817, jeweils S. 180), Grund für eine außerordentliche Kündigung sei "danach ein Verstoß gegen elementare Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit.
  • OVG Sachsen, 21.12.1995 - 2 S 94/95

    Ernennung; Rücknahme; MfS; Kriminalpolizei

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Einzubeziehen sind auch sonstige Formen der tatsächlichen Zuarbeit ohne unmittelbare Zuordnung der eigenen Dienststelle zum MfS und ohne IM-Verpflichtung des Betroffenen (ebenso zu Art. 119 SächsVerf SächsOVG, SächsVBl. 1996, 219 [220 l.Sp.]).
  • BVerfG, 15.03.1961 - 2 BvL 8/60

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Personenkreis des G 131

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    15, 336 [338 f.]; 19, 1 [4 f.]; s. auch BVerfGE 12, 264 [270 ff.], und dazu BVerfGE 6, 132 [218 ff.]).
  • BVerwG, 16.01.1964 - VIII C 60.62

    Voraussetzungen der Erteilung eines Flüchtlingsausweises für

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Auch hier wurden als "Grundsätze" nur solche fundamentalen Prinzipien verstanden, die in der Zeit des Nationalsozialismus auch gegen die Gesetze und Anordnungen der Machthaber Geltung hatten (vgl. BVerwGE 15, 336 [338 f.]; 19, 1 [4 f.]; BVerwG, ROW 1961, 257 [258]; bestätigend BVerfGE 93, 213 [238, 239, 242-244]).
  • BVerfG, 19.02.1957 - 1 BvR 357/52

    Gestapo

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    15, 336 [338 f.]; 19, 1 [4 f.]; s. auch BVerfGE 12, 264 [270 ff.], und dazu BVerfGE 6, 132 [218 ff.]).
  • BVerwG, 28.02.1963 - VIII C 67.62

    Voraussetzungen der Anerkennung als politischer Häftling - Adressaten von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Auch hier wurden als "Grundsätze" nur solche fundamentalen Prinzipien verstanden, die in der Zeit des Nationalsozialismus auch gegen die Gesetze und Anordnungen der Machthaber Geltung hatten (vgl. BVerwGE 15, 336 [338 f.]; 19, 1 [4 f.]; BVerwG, ROW 1961, 257 [258]; bestätigend BVerfGE 93, 213 [238, 239, 242-244]).
  • VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Die in § 24 BVerfGG geregelte Verwerfungsmöglichkeit wird vom Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Wortlaut, Sinn und Zweck auf alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angewandt (vgl. BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 16-IX-98
    Davon umfaßt werden auch Handlungen, die als Bestandteil des einheitlichen geschichtlichen Vorganges angesehen werden müssen, von denen Ankläger wie Gericht zunächst aber keine klaren oder überhaupt keine Vorstellungen haben, wie die (bisher) unbekannt gebliebenen Einzelhandlungen einer fortgesetzten Handlung (vgl. BVerfGE 56, 22 [31 ff., 35 f.]).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

  • BAG, 28.01.1993 - 8 AZR 415/92

    Kündigung: Mitarbeit im Ministerium für Staatssicherheit der ehemaligen DDR -

  • BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94

    DDR-Rechtsanwälte

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07

    Abgeordnetenanklage, Aberkennung des Mandats, Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf,

    Eine Tätigkeit für das MfS im Sinne des Artikels 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf ist bereits nach dem Wortlaut der Vorschrift jede finale Unterstützung, wobei es ungeachtet einer IM-Verpflichtung des Betroffenen oder seiner sonstigen Einbindung in die Strukturen oder Verflechtungen des MfS ausschließlich auf seine tatsächliche Zusammenarbeit ankommt (Sächsischer Verfassungsgerichtshof, JbSächsOVG 6, 47 [65 f.]).

    Mit der durch Art. 118 SächsVerf eröffneten Möglichkeit, Abgeordnetenanklage zu erheben, werden nicht nur die Ausübung des Mandats und die Unabhängigkeit des Abgeordneten, sondern der Bestand des Mandats und die durch die Wahl grundsätzlich erworbene Legitimität des Abgeordneten, das Volk im Parlament zu vertreten, in Frage gestellt (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [62]).

    cc) Das so verstandene Unterrichtungserfordernis bezieht sich sowohl auf das tatbestandsmäßige Verhalten im Sinne des Art. 118 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SächsVerf - hier Art und Ausmaß der Tätigkeit des Angeklagten für das frühere MfS - als auch auf diejenigen Sachverhaltselemente, welche die Untragbarkeit der fortdauernden Innehabung des Mandats begründen können (vgl. dazu auch SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18IX-98).

    Auf der ersten Stufe bedarf es im Anwendungsbereich des Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf dringender Verdachtsmomente dafür, dass der betreffende Abgeordnete bewusst und final für das frühere MfS tätig geworden ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [66]).

    aa) Bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59 ff.]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98) hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Anklagegegenstand durch den Beschluss des Landtages nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf bestimmt wird (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [36 f.]).

    Gleiches gilt für das Begründungserfordernis im Hinblick auf die Untragbarkeit fortdauernder Mandatsinnehabung (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

    (2) Soweit zur inhaltlichen Beurteilung des Landtagsbeschlusses auch auf die zugrunde liegende Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunitätsangelegenheiten (Drs. 4/10449) und weiterführend auf den Antrag auf Erhebung der Abgeordnetenanklage (Drs. 4/9336) und die vorangegangene Beschlussempfehlung des Bewertungsausschusses (Drs. 4/9167) zurückzugreifen ist (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX98, JbSächsOVG 6, 47 [61]), genügen die in diesen Parlamentsmaterialien enthaltenen Handlungsbeschreibungen ebenfalls nicht, um näher bestimmte Sachverhalte dem Verfassungsgerichtshof nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf zur Entscheidung zu unterbreiten.

    die zu prüfenden Sachverhalte selbst auszuwählen (vgl. SächsVerfGH, Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

    (4) Schließlich kann auch die in der nicht öffentlichen Sitzung des Landtages vom 4. Juli 2007 (PlenProt 4/83, S. 4 ff.) erfolgte Berichterstattung durch den Vorsitzenden des Bewertungsausschusses nicht Anknüpfungspunkt für eine Bestimmung und Abgrenzung des Anklagegegenstands sein, zumal nicht erkennbar ist, dass dieser Bericht zum Gegenstand der Abstimmung über die Erhebung der Abgeordnetenanklage gemacht wurde (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47 [61]).

  • VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06

    Beschluss über Abgeordnetenanklage gegen MdL Prof. Dr. Peter Porsch

    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

    Denn jedes Abgeordnetenmandat ist von demjenigen einer vorangegangenen Wahlperiode auch dann rechtlich unabhängig, wenn es sich - wie hier beim Antragsteller zu 2) - kraft der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf zeitlich unmittelbar an dieses angeschlossen hat (vgl. zu Verfahren der Abgeordnetenanklage nach Art. 118 SächsVerf und der hierbei vom Landtag zu wahrenden Jahresfrist des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06 und Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).
  • VerfGH Sachsen, 17.12.1998 - 55-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Eingliederungsgesetz Zwickau

    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und konnte den Antrag deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, §§ 7 Nr. 8, 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (siehe unten II.1.), gem. § 10 SächsVerfGHG i. V. m. § 24 BVerfGG durch Beschluss verwerfen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 06.11.1998 - Vf. 16-IX-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 22.11.2001 - 26-VIII-01

    Normenkontrolle auf kommunalen Antrag gegen § 2 des Sächsischen Gesetzes zur

    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - Vf. 55-VIII-98; vgl. BVerfGE 9, 334 [336]).
  • VerfGH Sachsen, 09.12.1999 - 171-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz

    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Art. 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 03.12.1998 - Vf. 77-VIII-98-), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluß erkennen (vgl. SächsVerfGH, Beschluß vom 06.11.1998 - Vf. 16-IX-98-; SächsVerfGH, Beschluß vom 17.12.1998 - Vf. 55-VIII-98-; BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 20.09.2001 - 34-VIII-01

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über

    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - Vf. 55-VIII-98; vgl. BVerfGE 9, 334 [336]).
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