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   VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98   

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VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98 (https://dejure.org/1998,14913)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06.11.1998 - 18-IX-98 (https://dejure.org/1998,14913)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 06. November 1998 - 18-IX-98 (https://dejure.org/1998,14913)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 21.05.1996 - 2 BvE 1/95

    Abgeordnetenprüfung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Zur Begründung verwiesen sie auf das in der Beschlußempfehlung beschriebene Verhalten des Angeklagten und stellen unter Berufung auf das Bundesverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 94, 351 [368]) fest, daß das Vertrauen in den Landtag "in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehören, bei denen der Verdacht besteht, daß sie in der beschriebenen Weise (sc. für das MfS durch Bespitzelung der Bevölkerung tätig werdend) eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben".

    Sind Abgeordnete in den Deutschen Bundestag gewählt worden, bei denen im Sinne des § 44 b Abs. 2 AbgG besondere Verdachtsmomente einer Tätigkeit für das MfS/AfNS aufgetaucht sind, so kann der Bundestag ein öffentliches Untersuchungsinteresse annehmen und davon ausgehen, daß das Vertrauen in das Repräsentationsorgan in besonderer Weise gestört wäre, wenn ihm Repräsentanten angehörten, bei denen der Verdacht besteht, daß sie in der beschriebenen Weise eine Diktatur unterstützt und Freiheitsrechte der Bürger verletzt haben.' (BVerfGE 94, 351 [368]).

    Auch entbehre das Verfahren nach § 73 GeschO LT der notwendigen inhaltlichen Bestimmungen, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 94, 351 [369 ff.]) ergäben.

    Die Abgeordnetenanklage ist ein schwerwiegendes Instrument, dessen Handhabung Ansehen und Status des einzelnen Abgeordneten, aber auch die Stellung des Landtages, sein Ansehen, seine Repräsentationsfähigkeit und damit seine Funktionsfähigkeit erheblich berührt (vgl. auch BVerfGE 94, 351 [369 ff.]; BVerfG, Urteil vom 20.7.1998, 2 BvE 2/98, EuGRZ 1998, 452 [455 f.] = NJW 1998, 3042 [3043]).

  • VerfGH Sachsen, 20.02.1997 - 25-IV-96
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Ebenso dient die Fristregelung des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG dem Zweck des Art. 118 SächsVerf, ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages zu sichern und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates zu stärken, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen für das MfS tätig gewesene Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschluß vom 20.2.1997, 25-IV-96, S. 17 ff. - SächsVBl. 1997, 115).
  • BVerfG, 20.07.1998 - 2 BvE 2/98

    Gysi III

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Die Abgeordnetenanklage ist ein schwerwiegendes Instrument, dessen Handhabung Ansehen und Status des einzelnen Abgeordneten, aber auch die Stellung des Landtages, sein Ansehen, seine Repräsentationsfähigkeit und damit seine Funktionsfähigkeit erheblich berührt (vgl. auch BVerfGE 94, 351 [369 ff.]; BVerfG, Urteil vom 20.7.1998, 2 BvE 2/98, EuGRZ 1998, 452 [455 f.] = NJW 1998, 3042 [3043]).
  • BVerfG, 07.09.1977 - 2 BvR 674/77

    RAF

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefu auf welchen Anklage und Eröffnungsbeschluß hinweisen und innerhalb dessen der Angeklagte als Täter oder Teilnehmer einen Straftatbestand verwirklicht haben soll" (vgl. BVerfGE 45, 434 [435]).
  • BVerfG, 08.01.1981 - 2 BvR 873/80

    Kriminelle Vereinigung

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Davon umfaßt werden auch Handlungen, die als Bestandteil des einheitlichen geschichtlichen Vorganges angesehen werden müssen, von denen Ankläger wie Gericht zunächst aber keine klaren oder überhaupt keine Vorstellungen haben, wie die (bisher) unbekannt gebliebenen Einzelhandlungen einer fortgesetzten Handlung (vgl. BVerfGE 56, 22 [31 ff., 35 f.]).
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 06.11.1998 - 18-IX-98
    Die in § 24 BVerfGG geregelte Verwerfungsmöglichkeit wird vom Bundesverfassungsgericht unter Berufung auf Wortlaut, Sinn und Zweck auf alle Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht angewandt (vgl. BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 02.11.2006 - 55-IX-06

    Beschluss über Abgeordnetenanklage gegen MdL Prof. Dr. Peter Porsch

    Da der Verfassungsgerichtshof einstimmig zu dieser Entscheidung gelangt ist, kann er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98; Beschluss vom 13. Januar 2000 - Vf. 41-IX-99).

    Im Landtagsbeschluss über die Anklageerhebung nach Art. 118 Abs. 2 SächsVerf nicht klar abgegrenzte und bezeichnete oder sogar überhaupt nicht bezeichnete Sachverhaltselemente können mithin nicht Gegenstand der Urteilsfindung im Sinne des § 43 Abs. 1 SächsVerfGHG sein (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [60 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Sowohl der Schutz der Unabhängigkeit des Mandats als auch das verfassungsrechtlich geschützte Interesse an der Wahrung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit des Parlaments gebieten die unverzügliche Einleitung eines für nötig erachteten Überprüfungsverfahrens nach Art. 118 SächsVerf. Nur dadurch kann ein freiheitliches Erscheinungsbild des Landtages gesichert und dauerhaftes Vertrauen der Bevölkerung in die Tätigkeit des Staates gestärkt werden, ganz besonders auch derjenigen Bürger, die Opfer politischer Willkür waren oder aus anderen Gründen in den Machtapparat des früheren MfS verstrickte Abgeordnete als besondere Belastung empfinden müssen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61 f.]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

    Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 entschieden, dass Plenarprotokolle aus zurückliegenden Legislaturperioden eine geeignete Erkenntnisquelle darstellen (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [62]; Vf. 17-IX-98; Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 11.12.2008 - 151-IX-07

    Abgeordnetenanklage, Aberkennung des Mandats, Art. 118 Abs. 1 Nr. 2 SächsVerf,

    aa) Bereits in seinen Beschlüssen vom 6. November 1998 (Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59 ff.]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98) hat der Verfassungsgerichtshof entschieden, dass der Anklagegegenstand durch den Beschluss des Landtages nach Art. 118 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf bestimmt wird (vgl. auch SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06, JbSächsOVG 14, 23 [36 f.]).

    Gleiches gilt für das Begründungserfordernis im Hinblick auf die Untragbarkeit fortdauernder Mandatsinnehabung (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [61]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

    die zu prüfenden Sachverhalte selbst auszuwählen (vgl. SächsVerfGH, Vf. 16-IX-98, JbSächsOVG 6, 47, [59]; Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).

  • VerfGH Sachsen, 19.07.2012 - 102-I-11

    Kleine Anfrage zur Errichtungsanordnung für die Integrierte Vorgangsbearbeitung

    Denn jedes Abgeordnetenmandat ist von demjenigen einer vorangegangenen Wahlperiode auch dann rechtlich unabhängig, wenn es sich - wie hier beim Antragsteller zu 2) - kraft der Regelung des Art. 44 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf zeitlich unmittelbar an dieses angeschlossen hat (vgl. zu Verfahren der Abgeordnetenanklage nach Art. 118 SächsVerf und der hierbei vom Landtag zu wahrenden Jahresfrist des § 38 Abs. 1 SächsVerfGHG SächsVerfGH, Beschluss vom 2. November 2006 - Vf. 55-IX-06 und Beschlüsse vom 6. November 1998 - Vf. 16-IX-98, Vf. 17-IX-98 und Vf. 18-IX-98).
  • VerfGH Sachsen, 13.01.2000 - 41-IX-99
    Da der Verfassungsgerichtshof zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt ist, konnte er die Anklage ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß nach § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG verwerfen (Beschlüsse des SächsVerfGH vom 6.11.1998 - Vf. 16, 17 und 18-IX-98).
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